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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2018 200 2018 175

8. August 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,894 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 8. Februar 2018

Volltext

200 18 175 IV FUR/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. August 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2018, IV/18/175, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) kündigte sein Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017, um «frühzeitig in Pension zu gehen», und bezieht seit 1. Juni 2017 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 47/4, 63). Die IVB sprach ihm gestützt auf eine (Neu-)Anmeldung vom 24. Juli 2016 (AB 15) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 65) mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (AB 67) ab 1. Januar 2017 eine bis 31. Mai 2017 befristete halbe Invalidenrente zu. B. Mit Eingabe vom 1. März 2018 hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihm die halbe Invalidenrente über den 31. Mai 2017 hinaus bis 31. Mai 2019 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters) auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 18. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2018, IV/18/175, Seite 3 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Februar 2018 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente zu Recht bis zum 31. Mai 2017 befristete. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu: Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG; BGE 143 V 71 E. 4.11 S. 72), da mit Vorbescheid vom 29. November 2017 (AB 65) eine unbefristete Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war, mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2018 (AB 67) hingegen lediglich Leistungen bis 31. Mai 2017 zugesprochen worden seien (Beschwerde S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2018, IV/18/175, Seite 4 2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Anwendungsbereich des Vorbescheidverfahrens beschränkt sich auf die IV-spezifischen Aspekte, hingegen nicht auf die AHV-analogen Leistungselemente. Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- und Akteneinsichtsgewährung sind – soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt – nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 2 und 4; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3013.5 f.). Die Unterlassung des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; die Rechtsprechung nimmt die Heilung dieses Verfahrensmangels nur sehr zurückhaltend an (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 1332). 2.3 Die Rentenbefristung ergibt sich lediglich aus dem Verfügungsteil der Ausgleichskasse (AB 67/1-3), nicht aber aus jenem der IV-Stelle (AB 67/4 f.; vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; Rz. 3039 ff. KSVI). Bei der Befristung der Invalidenrente gestützt auf die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.1 hiernach), welche offensichtlich der intersystemischen Koordination zwischen den Zweigen der IV und AHV dient, handelt es sich nicht um einen IV-spezifischen, sondern einen AHV-analogen Aspekt (Verhindern von ungerechtfertigten Leistungskumulationen oder Überentschädigungen [vgl. Rz. 3045 3. Lemma KSVI]), womit der sachliche Anwendungsbereich des Vorbescheidverfahrens von vornherein nicht betroffen ist. Zwar ist das rechtliche Gehör grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107), eine allenfalls erfolgte (leichte) Gehörsverletzung könnte in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des angerufenen Gerichts aber als geheilt gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2018, IV/18/175, Seite 5 ten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Er erlischt nach Art. 30 Abs. 1 IVG mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV- Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten. Dies gilt auch im Falle eines Vorbezugs der AHV-Altersrente im Sinne von Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 2032; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, S. 60 N. 2.11). 3.2 Der Beschwerdeführer entschied sich für den (nach Art. 40 Abs. 1 AHVG maximalen) zweijährigen Vorbezug der AHV-Altersrente ab 1. Juni 2017 (AB 63; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilagen [BB] 2, 5), weshalb der Anspruch auf die halbe Invalidenrente in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 IVG per 31. Mai 2017 erlosch. Dass der Vorbezug der AHV- Altersrente dabei «nicht freiwillig […], sondern aus gesundheitlichen Gründen» erfolgte (Beschwerde S. 1), ändert nichts an dieser Rechtsfolge (vgl. E. 3.1 hiervor). Denn auch bei einem gesundheitlich motivierten Vorbezug der AHV-Rente basiert diese allemal auf dem eingetretenen Versicherungsfall «Alter» (vgl. BSV, Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 6001), wogegen jene der IV auf dem Versicherungsfall «Invalidität» gründet. Bei einem solchen Zusammenfallen der (inkongruenten) Rentenansprüche der 1. Säule ist die kumulative Gewährung einzelgesetzlich ausgeschlossen, mithin besteht nach dem Willen des Gesetzgebers in dieser Konstellation kein Komplementärrentensystem. Der Beschwerdeführer vermag nicht substanziiert darzulegen, auf welcher Grundlage die Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2018, IV/18/175, Seite 6 lidenrente trotz laufender AHV-Altersrente über den 31. Mai 2017 hätte ausgerichtet werden können, er beschränkt sich vielmehr darauf geltend zu machen, er sei falsch beraten worden (Beschwerde S. 1; vgl. dazu E. 4 hiernach). 4. 4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). 4.2 Laut eigenen Angaben informierte sich der Beschwerdeführer vor dem Entschluss zum Vorbezug der AHV-Altersrente bei der B.________ sowie bei der C.________, wobei beide Verbandsausgleichskassen ihm eine falsche Auskunft erteilt hätten (Beschwerde S. 1; vgl. auch BB 2-4). Während die B.________ von vornherein offensichtlich unzuständig für eine Auskunft im Zusammenhang mit der IV-Rente war, wirkte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2018, IV/18/175, Seite 7 C.________ später immerhin an der Vorbereitung des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2018 (AB 67) mit (vgl. AB 66 f.; Rz. 3039 KSVI). Selbst wenn sie ihn nicht korrekt über die Rechtsfolge des Vorbezug der AHV-Altersrente informiert haben sollte – was dahingestellt bleiben kann –, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine allfällige falsche Auskunft der C.________ wäre jedenfalls nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, welche formell gesehen alleine für den Verfügungserlass verantwortlich zeichnet (vgl. Rz. 3049 KSVI; Rz. 9002 RWL). Die Beschwerdegegnerin erfuhr erstmals am 23. November 2017 vom Vorbezug der AHV-Altersrente (AB 63) und konnte den Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht mehr falsch beraten, da er die entsprechende Disposition bereits getroffen hatte. Fraglich bleibt höchstens, ob er auf die AHV-Rente bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters künftig verzichten (vgl. Art. 23 Abs. 1 ATSG; Rz. 1307 RWL) bzw. aufgrund einer allfälligen falschen Auskunft der Verbandsausgleichskasse die rückwirkende Aufhebung des Vorbezug der AHV-Altersrente erwirken könnte, was eine entsprechende Reflexwirkung auf die IV-Rente zeitigen dürfte (im Sinne eines Revisionsgrundes bzw. Rückkommenstitels). Diese Fragen beschlagen jedoch nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zweig der Invalidenversicherung und haben hier folglich unbeantwortet zu bleiben. Die gegen die Rentenverfügung vom 8. Februar 2018 (AB 67) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2018, IV/18/175, Seite 8 lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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