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Bern Verwaltungsgericht 17.04.2018 200 2018 172

17. April 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,101 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018

Volltext

200 18 172 EL SCP/FLS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. April 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (Akten der AKB 1 - 63 [act. II] 9). Die AKB setzte den EL-Anspruch des Versicherten auf der Basis eines Mietzinses in der Höhe von Fr. 10‘800.– fest. Mit Mietzinsformular für Mietzinsänderungen und andere Vertragsänderungen vom 21. November 2016 (act. II 45) wurde dem Versicherten vom Vermieter per 1. März 2017 eine Erhöhung der Nebenkosten um Fr. 60.– mitgeteilt. Mit Verfügung vom 10. November 2017 (act. II 47) erhöhte die AKB daraufhin den EL-Anspruch per 1. Oktober 2017 entsprechend eines Nettomietzinses (ohne Nebenkosten) von Fr. 8‘880.– sowie Fr. 2‘640.– für effektive Nebenkosten bis auf weiteres um Fr. 60.– (auf Fr. 1‘481.–). Zur Begründung führte sie aus, dass eine Anpassung der EL an die Mietzinsänderung per Meldemonat resp. 1. Oktober 2017 erfolge. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 4. Dezember 2017 (act. II 59) wies die AKB mit Entscheid vom 31. Januar 2018 (act. II 62) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 sei aufzuheben und die EL sei bereits ab der Wirksamkeit der Mietzinserhöhung resp. 1. März 2017 anzupassen. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass er sich bei der Gemeindeverwaltung … telefonisch über die Organisation des Postwesens erkundigt hatte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme vom 19. März 2018 der AHV-Zweigstelle Region … ein. Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. April 2018 eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 (act. II 62). Dieser basiert auf der Verfügung vom 1. November 2017 (act. II 47), wonach eine Anpassung der EL an die Mietzins- resp. Nebenkostenerhöhung (erst) per Meldemonat Oktober 2017 erfolgte. Streitig und zu prüfen ist entsprechend dem Beschwerdeantrag die – in der Sache selber unbestrittene – Anpassung der EL nicht per 1. Oktober 2017 sondern bereits auf den 1. März 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 420.– (Mietzinserhöhung resp. Nachzahlung von EL von Fr. 60.– für die Monate März bis September 2017) unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die Mietzinsausgaben gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG dürfen bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13‘200.– im Jahr betragen. 2.3 Gemäss Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 5 schaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.4 Die jährliche EL ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche EL bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine 1.5-Zimmerwohung vor der Mietzinserhöhung monatlich Fr. 900.– (Mietzins Fr. 740.– sowie Nebenkosten von Fr. 160.–) bezahlt hat (act. II 9 und 45) und dies von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der EL entsprechend angerechnet wurde (vgl. act. II 35, 37, 40 und 42). Weiter ist erstellt und nicht bestritten, dass mit Mietzinsänderungsformular vom 21. November 2016 (act. II 45) der Mietzins des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 740.– unverändert geblieben, jedoch die (Akonto-)Nebenkosten per 1. März 2017 um Fr. 60.– auf Fr. 220.– erhöht wurden. Bei der daraufhin erfolgten Neuberechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin – neben dem unbestrittenen Netto-Mietzins von Fr. 8‘880.–, dem Lebensbedarf sowie den Krankenkassenprämien – die anrechenbaren Ausgaben für die Nebenkosten um Fr. 720.– erhöht und neu Fr. 2‘640.– jährlich angerechnet (act. II 46 und 47). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Korrektheit der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mietzinserhöhung unter mietrechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere wertvermehrender Charakter und Höhe der geltend gemachten Investitionen, Mietzinsanpassung an aktuelle Kostenfaktoren sowie Gültigkeit des amtlichen Formulars). Der Beschwerdeführer zeigt sich hingegen mit dem Zeitpunkt der erfolgten Anpassung der EL per 1. Oktober 2017 nicht einverstanden und macht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 6 geltend, dass der höhere Mietzins resp. die höheren Nebenkosten bereits ab 1. März 2017 zu berücksichtigen seien. Er habe das Mitteilungsformular für Mietzinsänderungen vom 21. November 2016 einem mit 2. Dezember 2016 datierten Brief beigelegt und bereits zu diesem Zeitpunkt der AHV-Zweigstelle – mittels in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfenem Couvert – eingereicht resp. die Erhöhung der Nebenkosten gemeldet (vgl. act. II 48 sowie Beschwerde vom 28. Februar 2017). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Neuberechnung der EL per 1. Oktober 2017 gestützt auf das am 6. Oktober 2017 – auf den 2. Dezember 2016 datierte – bei der AHV-Zweigstelle Region … eingegangene Schreiben vorgenommen. Mittels Stellungnahme vom 19. März 2018 der AHV-Zweigstelle Region … (Beilage der Beschwerdeantwort) hat die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Erhalts dieses Schreibens in überzeugender Weise dargetan und dokumentiert (vgl. dazu auch act. II 50 und 54). Demnach werfe der Beschwerdeführer sämtliche Korrespondenz immer in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung und dieser werde jeden Morgen von den Lernenden geleert. Die Eingangspost werde auf der Gemeindekanzlei geöffnet und hiernach physisch an die entsprechend angeschriebenen Organisationseinheiten oder Personen weitergegeben, mithin erfolge zentral keine elektronische Erfassung der Eingangspost (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 2. März 2018). Damit legt sie die Organisation des Postwesens der Gemeindeverwaltung und insbesondere die Entgegennahme sowie Verteilung der Eingangspost plausibel und nachvollziehbar begründet dar. Die Anpassung der EL per – Meldemonat – Oktober 2017 ist somit in keiner Weise zu beanstanden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Anrechnung der höheren Nebenkosten konnte demnach zu Recht nicht auf einen früheren Zeitpunkt vorgenommen werden. Denn aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits im November resp. Dezember 2016 hatte zukommen lassen. Da sowohl für diese anspruchsbegründende Tatsache als auch für die von ihm geübte Zustellungsart grundsätzlich der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher die Beweislast trägt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 484) und er insbesondere weder im Rahmen des Einspracheverfahrens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 7 Beweise eingereicht hat, hat er die Folgen der Beweislosigkeit des behaupteten Meldezeitpunkts zu tragen. Dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – bereits Probleme mit der Einreichung von behördlichen Eingaben hatte (vgl. Stellungnahme und insbesondere Beilage vom 12. April 2018), ändert nichts am Umstand, dass er für dieses Verfahren beweisbelastet ist. Umso mehr hat er somit für Abhilfe zu sorgen, allenfalls durch Einschreibesendungen oder Abgabe seiner Eingaben gegen Quittung. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer Hinderungsgründe geltend macht, wonach er krank gewesen sei und sich verschiedenen Untersuchungen und Operationen unterziehen musste (vgl. Beschwerde), stellt dies den angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 62) nicht in Frage. Auch der Einwand, dass aufgrund dessen die Verantwortung nicht mehr bei ihm liege resp. die Verwaltung dadurch ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, ist nicht zu hören. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer regelmässig Eingaben resp. Rückforderungen von Krankheitskosten, Ausgaben von Transport mit öffentlichem Verkehr etc. einzureichen vermag (vgl. Akten der AHV-Zweigstelle Region … 1 - 18 [act. IIA] 1), wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, das Mitteilungsformular für Mietzinsänderungen zwischen dem angeblichen Erhalt im November 2016 und der Mietzinsanpassung im März 2017 bei Gelegenheit an die Beschwerdegegnerin oder die – … liegende – Gemeindeverwaltung z.H. der AHV-Zweigstelle weiterzuleiten resp. gegen Empfangsquittung abzugeben (vgl. auch Schreiben der AHV- Zweigstelle Region … vom 19. März 2018). 3.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch mit den weiteren Ausführungen – insbesondere in der Einsprache vom 4. Dezember 2017 – wonach er bereits seit 1. Januar 2016 zusätzliche Nebenkostenbeträge bezahlt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. act. II 59). Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei der EL weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz ELG; URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 186; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3235.02). Eine Rückzahlung würde bei der EL also nicht als Einnahme angerechnet, umgekehrt kann die EL-berechtigte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 8 Person aber keine Vergütung der Nachforderung für die Nebenkosten verlangen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 137 f.). Die angebliche freiwillige Zahlung der zusätzlichen Nebenkosten von Fr. 50.– sowie die geltend gemachten Nachzahlungen (act. II 58) finden demgemäss zu Recht keinen Eingang in die EL- Berechnung. 3.5 Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 (act. II 62) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2018, EL/18/172, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (unter Beilage der Eingabe vom 12. April 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.