200 18 167 AHV SCJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Mai 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 (1.689.242)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit drei Verfügungen vom 15. November 2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Jahrgang 1956; Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie die Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2015 bis 2017 auf Fr. 3‘795.65, Fr. 2‘120.65 resp. Fr. 2'152.50 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage 1 – 19 [AB] 3 – 5). Am 17. November 2017 erhob die Versicherte gegen diese drei Verfügungen Einsprache (AB 2) und brachte insbesondere vor, dass sie per 2015 im selben Umfang erwerbstätig gewesen sei wie in den Jahren zuvor und mit dem entsprechenden Einkommen weit mehr als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe. Zudem beanstandete sie den Einbezug des Renteneinkommens ihres Ehemannes (Jahrgang 1946) für die Berechnung ihrer Beiträge. Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 (AB 1) wies die AKB die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Versicherte sei im 2015 nur noch in einem verhältnismässig bescheidenen Umfang erwerbstätig gewesen. Der Ehemann habe seine selbständige Erwerbstätigkeit in den vergangenen Jahren reduziert und übe diese laut eigenen Angaben nur noch in einem bescheidenen Umfang aus. Die von ihm geschuldeten Beiträge machten im Jahr 2015 Fr. 0.-- und in den Jahren 2016 und 2017 Fr. 649.20 aus und dürften auch nach erfolgter definitiver Beitragsfestsetzung nicht wesentlich höher ausfallen (S. 2). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 (AB 1), mit welchem die drei Verfügungen vom 15. November 2017 (AB 3 – 5) betreffend Festsetzung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 bestätigt worden sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). 2.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV; Rz 2078 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008). 2.3 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 erster Satz AHVV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 5 Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGE 115 V 161 E. 8 S. 170). Nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis ist eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu verneinen, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; WSN, Rz 2039). 2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 3. 3.1 Bezüglich der Beitragsjahre 2016 und 2017 ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst wurde. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 als nicht dauernd voll erwerbstätig zu gelten hat. Dem Lohnausweis vom 14. Januar 2016 (AB 13) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 im … ein Einkommen von Fr. 15‘394.— brutto erzielt hat. Gemäss ihren Angaben in der Einsprache vom 17. November 2017 (AB 2) stammt dieses Einkommen aus einem Arbeitspensum von 20% bis 25% resp. vier bis fünf Nachtwachen pro Monat. Mit diesem unter der halben üblichen Arbeitszeit liegenden Arbeitspensum ist sie für das Jahr 2015 als nicht dauernd voll erwerbstätig zu qualifizieren (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2 Damit die Beschwerdeführerin Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu leisten hat, ist weiter vorausgesetzt, dass die Beiträge von ihrem Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 6 werbseinkommen zusammen mit denen der Arbeitgeberin (…) tiefer sind als die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müsste (Art. 28bis Abs. 1 AHVV; vgl. E. 2.3 hiervor). Wenn die verheiratete Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des – gemeinsamen – ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Die Beschwerdegegnerin hat die Beiträge dementsprechend berechnet (AB 5). Soweit die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28. Abs. 4 AHVV gemäss Rechtsprechung gesetzes- und verfassungskonform ist (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.1 S. 364). Das reine Vermögen per 31. Dezember 2015 legte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 1‘367‘592.50 fest. Es handelt sich dabei um die Hälfte des ehelichen Vermögens gemäss NESKO-Auszug pro 2015 (AB 12) in der Höhe von Fr. 2‘735‘185.—. Das reine Renteneinkommen des Ehemannes im Jahr 2015 betrug Fr. 94‘644.— und wurde von der Beschwerdegegnerin halbiert und mit dem Faktor 20 kapitalisiert und auf Fr. 946‘440.— festgesetzt. Dies ergibt gemäss Online-Berechnung des Nichterwerbstätigenbeitrages der Beschwerdeführerin einen Jahresbeitrag pro Ehepartner von Fr. 5‘201.50 und entspricht dem im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 aufgeführten Betrag (AB 1; https://www.akbern.ch/onlinerechner/online-berechnung-des-beitrags-fuer-einen-nichterwerbstaetigen/). Dieser Betrag ist höher als die Beiträge vom Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin pro 2015, welche gemäss Lohnausweis vom 14. Januar 2016 (AB 13) Fr. 1‘200.45 betragen resp. sind diese tiefer sind als die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge (Fr. 2‘600.80), die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müsste. Deshalb hat die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid Beiträge aus dem eigenen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhne von Fr. 1‘586.60 genannt (AB 1 S. 2). Dieser Betrag ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, ändert am Ergebnis, wonach die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist, indessen nichts. 3.2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. 2.4 hiervor). Die vom Ehe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 7 mann geschuldeten Beiträge pro 2015 belaufen sich auf Fr. 0.--. Eine definitive Veranlagung liegt jedoch noch nicht vor (AB 13). Die Beschwerdegegnerin ist für das Jahr 2015 aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Beitragspflicht nach Art. 3 Abs. 3 AHVG befreit ist. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt darauf hingewiesen, dass die Beiträge nach Erhalt der definitiven Angaben der Steuerverwaltung für das Jahr 2015 allenfalls angepasst werden (AB 1 S. 3). 3.4 Bezüglich der Beitragsjahre 2016 und 2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, beim berücksichtigten Renteneinkommen handle es sich nicht um ihr Renteneinkommen, sondern um 50% des Renteneinkommens ihres Ehemannes (Beschwerde S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung der Beiträge zu Recht das reine (gemeinsame) Vermögen sowie das reine Renteneinkommen des Ehemannes gemäss dem NESKO-Auszug pro 2016 (AB 11) in die Berechnung einbezogen hat (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Nach Erhalt der definitiven Angaben der Steuerverwaltung für die Jahre 2016 und 2017 wird die Beschwerdegegnerin die Beiträge allenfalls anzupassen haben. 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Verzugszinsregelung gemäss den Zinsanzeigen vom 15. November 2017 für die Jahre 2015 und 2016 (AB 6 und 7). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung erlassen, weshalb auf die Beschwerde die Verzugszinsregelung betreffend nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl im Einspracheentscheid (AB 1) wie auch in der Beschwerdeantwort (in den Gerichtsakten) die Regelung betreffend die Erhebung von Verzugszinsen richtig und vollständig wiedergegeben. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 8 schwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, AHV/18/167, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.