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Bern Verwaltungsgericht 30.07.2018 200 2018 162

30. Juli 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,951 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018

Volltext

200 18 162 UV ACT/SCM/SEJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juli 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, UV/18/162, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1961 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 27. November 2008 – nebst einer Integritätsentschädigung – auf der Basis einer 33%igen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. November 2008 eine Invalidenrente der Suva (Beschwerdegegnerin) zugesprochen (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 52 f.). Nachdem die Suva den Rentenanspruch im Jahr 2011 revisionsweise bestätigt hatte (AB 69), überprüfte sie die Arbeits- und Verdienstverhältnisse anlässlich der im Dezember 2016 eingeleiteten Revision abermals (vgl. AB 77 - 81). Gestützt darauf reduzierte sie die Rente mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (AB 87) bei einer neu ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 17 % rückwirkend per 1. Januar 2013 und hob sie auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 10 % per 1. Januar 2014 auf. Gleichzeitig forderte sie von Januar 2013 bis Januar 2017 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 79‘200.50 zurück (S. 2). B. Mit Eingabe vom 2. März 2017 (AB 89) stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, welches die Suva mit Verfügung vom 19. April 2017 (AB 90) abschlägig beschied. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 94) wies sie mit Entscheid vom 24. Januar 2018 ab (AB 107). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, am 26. Februar 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Erlass der Rückerstattungsforderung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, UV/18/162, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung von Fr. 79‘200.50 zu erlassen ist. Nicht Streitgegenstand und deshalb nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche. Die Verfügung vom 22. Februar 2017 (AB 87) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die mit "Einsprache" überschriebene Eingabe vom 2. März 2017 (AB 89) ist mit Blick auf die Ausführungen in der Eingabe (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1) offensichtlich kein Rechtsmittel gegen die Rückforderung an sich, sondern ein Erlassgesuch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, UV/18/162, Seite 4 als welches die Verwaltung dieses Schreiben denn auch entgegengenommen hat (AB 90). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, UV/18/162, Seite 5 Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des BGer vom 29. Mai 2017, 8C_704/2016, E. 3). 3. 3.1 Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2008 (AB 53) war klar, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Stelle verlieren würde, stellte die damalige Arbeitgeberin doch bereits im September 2008 die Kündigung in Aussicht (AB 48) und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich per 1. März 2009 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden (AB 49). In der Folge wurde das Invalideneinkommen in der Verfügung gestützt auf Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, UV/18/162, Seite 6 setzt (vgl. AB 57) und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht zu melden (AB 53 S. 2). Im Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Revision hat der Beschwerdeführer am 13. November 2011 angegeben, seit dem 9. August 2010 bei der C.________ AG angestellt zu sein (AB 68 S. 1 f.). Dabei hat er die Lohnabrechnungen von August 2010 bis Januar 2011 eingereicht (AB 68 S. 3 ff.). Der Rentenanspruch wurde am 18. November 2011 bestätigt und der Beschwerdeführer nochmals explizit auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht (AB 69). Anlässlich der am 7. Dezember 2016 eingeleiteten Rentenrevision (AB 77) gab der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2016 an, seit dem Jahr 2012 bei der D.________ AG als … zu arbeiten (AB 79 S. 1 f.). 3.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die am 13. November 2011 – mithin mehr als ein Jahr nach Stellenantritt – gemachte Meldung über das seit August 2010 bestehende Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG (AB 68 S. 1 f.) verspätet erfolgt ist oder nicht, da hier weder eine Rückforderung noch ein Erlass für die entsprechende Zeit zu beurteilen ist. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht zeitnah meldete, dass er eine neue Anstellung als … per November 2012 gefunden hat (AB 95 S. 9 f.), sondern dies erst im Dezember 2016 tat (AB 79 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht hierzu hauptsächlich geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sämtliche Änderungen hätte melden müssen (Beschwerde S. 5). Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, mit dem Wechsel des Anstellungsverhältnisses liege keine wesentliche Änderung im Sinne der Meldepflicht vor, weshalb er in seinem Leistungsbezug gutgläubig gewesen sei (Beschwerde S. 6 f.). 3.3 Es ist selbstverständlich, dass bei einem Rentenbezug Änderungen des Arbeitsplatzes Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse haben und somit wesentlich sein können. Insbesondere sind Stellenwechsel zu melden, wenn in der Folge das Einkommen – obwohl vom Grundlohn her nicht viel höher als das bisherige (vgl. Beschwerde S. 6) – stark ansteigt, wie dem Gesamtauszug des individuellen Kontos entnommen werden kann (AB 81; dabei wird das Jahr des Stellenwechsels 2012 ausser Acht gelassen, da während dieser Zeit Einkommen von zwei verschiede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, UV/18/162, Seite 7 nen Arbeitgebern geflossen sind). Im Jahr 2011 betrug der Lohn aus der Haupterwerbstätigkeit Fr. 58'577.--, 2013 Fr. 65'969.--, 2014 Fr. 73'046.-und 2015 Fr. 74'551.-- (AB 81 S. 3). Damit kann nicht die Rede von einer "marginale[n] Veränderung in seinen Lohndaten" sein, sondern es ist von einer "effektiv betragsmässig wahrnehmbaren Lohnänderung" (Beschwerde S. 6) auszugehen, die offenbar auch auf einer Pensumssteigerung von 70 % auf 90 % beruht (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 5.3; AB 84). Daran ändert nichts, dass der Grundlohn unverändert geblieben sein soll, sich aber die Zulagen erhöht hätten (Beschwerde S. 6 f.), denn auch Letztere bilden Teil des Einkommens. Die in einem solchen Fall bestehende Meldepflicht leuchtet jedem Menschen sofort ein und hat auch nichts damit zu tun, dass der Lohn monatlich schwankt (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich die Lohnhöhe eben gerade wesentlich verändert (E. 2.2). Damit hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin über die Umstände seiner neuen beruflichen Situation in Kenntnis zu setzen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist denn auch mehrfach explizit auf die Meldepflicht hingewiesen worden (E. 3.1). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der deutschen Sprache im Jahr 2011 nur bedingt mächtig gewesen (Beschwerde S. 5), ist irrelevant und zudem aktenwidrig. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1989 in der Schweiz, spricht Hochdeutsch und versteht Mundart (AB 11 S. 1, 20 S. 2, 46 S. 4). 3.4 Indem der Beschwerdeführer der offensichtlich bestehenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist, hat er nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig gehandelt, was den guten Glauben von vornherein ausschliesst (E. 2.2). 4. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlasserfordernisse des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.4), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (E. 2.3; Beschwerde S. 7), offen gelassen werden. Damit ist der an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, UV/18/162, Seite 8 gefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 (AB 107) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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