200 18 16 UV LOU/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ AG, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2017 (ES 1911/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als ...-Lehrling der D.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 22. Juni 2007 bei einem Autoselbstunfall multiple Verletzungen zuzog (schweres Schädelhirntrauma mit initialem Wachkoma, Thoraxtrauma und Fussfrakturen links [Akten der Suva; act. II 13; 35 S. 2; 37 S. 2; act. IIA 272]). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. act. IIA 319 S. 1). Insbesondere sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2009 (act. II 126) rückwirkend ab Januar 2009 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 (act. IIA 319) kündigte die Suva an, die Heilkosten und Taggeldleistungen per 28. Februar 2012 einzustellen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (act. IIA 325) sprach sie dem Versicherten eine auf einer Invalidität von 85% basierende Invalidenrente (als Komplementärrente zur Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung [vgl. act. II 176 S. 2; act. IIA 333]) sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 70% zu. Ferner reduzierte die Suva die Hilflosenentschädigung ab März 2012 auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 331; 334 f.) hiess die Suva mit Entscheid vom 24. September 2012 (act. IIA 344) teilweise gut, indem sie dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 87% und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer 75%igen Integritätseinbusse zusprach; im Übrigen bzw. soweit der Versicherte die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades beantragen liess, wies die Suva die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 3 B. Im März 2015 leitete die Suva von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. IIA 388). Ferner liess sie ein Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung erstellen (act. IIA 394). Während die Suva die bisherige Invalidenrente in der Folge weiterhin ausrichtete (vgl. act. IIA 386; 414; 423), stellte sie mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (act. IIA 397) die Hilflosenentschädigung (für eine Hilflosigkeit leichten Grades) per 1. Juni 2015 ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 406) wies die Suva mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 4. Januar 2016 (act. IIA 410) ab und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (act. IIA 425) forderte die Suva vom Versicherten den Betrag von Fr. 18‘648.-- für angeblich in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 zuviel ausgerichtete Hilflosenentschädigungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 431) wies die Suva mit Entscheid vom 20. November 2017 (act. IIA 434) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2017 liess der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 5. Januar 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2017 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2017 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer besteht. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Rückforderung sei ausserhalb der einjährigen Verwirkungsfrist und damit verspätet erfolgt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 15. Mai 2017 (act. IIA 425) bestätigende Einspracheentscheid vom 20. November 2017 (act. IIA 434). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung für zu viel bezogene Hilflosenentschädigungen im Betrag von Fr. 18‘648.-- betreffend die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2017 (act. IIA 425) beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, tritt der angefochtene Einspracheentscheid doch an die Stelle der ihm zugrundeliegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 5 Verfügung, auch soweit er diese – wie hier – lediglich bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350). 1.3 Der geltend gemachte Rückforderungsbetrag beläuft sich – wie in E. 1.2 hiervor dargelegt – auf Fr. 18‘648.--. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.3 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 6 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2009 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades (act. II 126) bzw. ab März 2012 eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. IIA 325) ausrichtete. Per 31. Mai 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosentschädigung verfügungsweise ein (act. IIA 397), was mit (unangefochten gebliebenem) Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (act. IIA 410) bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin ihm im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 weiterhin Hilflosenentschädigungen ausrichtete (vgl. Beschwerde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 7 Materielles, Ziffer 2), womit die entsprechenden Leistungen trotz Vorliegens eines (formell) rechtskräftigen leistungsverneinenden respektive einstellenden Verwaltungsaktes erfolgten bzw. deren Ausrichtung nicht auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhte. Die ab Juni 2015 ausbezahlten Hilflosenentschädigungen sind somit als rechtsgrundlos und folglich ohne weiteres als unrechtmässig und damit rückerstattungspflichtig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren (vgl. E. 2.1 vorne; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2007, 9C_233/2007, E. 2.3.2). Doch selbst, wenn in der ab Juni 2015 weiterhin erfolgten Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen eine formlose Leistungszusprache zu erblicken wäre mit der Folge, dass es für deren Rückforderung eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG bedürfte (vgl. E. 2.2 vorne; BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320), änderte sich am Ergebnis nichts: Diesfalls verstiesse die irrtümliche und auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen trotz fehlender Hilflosigkeit (vgl. act. IIA 410 S. 8) gegen Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 37 f. der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und wäre damit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Weil es sich bei der Hilflosenentschädigung zudem um eine periodische Dauerleistung handelt sowie angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags wäre die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.2 vorne) und der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) daher gegeben. So oder anders sind demnach die Voraussetzungen für eine Rückforderung der zuviel ausgerichteten Hilflosenentschädigungen grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch anerkennt (vgl. Beschwerde, Materielles, Ziffer 2). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung bei Erlass der mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 (act. IIA 434) bestätigten Verfügung vom 15. Mai 2017 (act. IIA 425) verwirkt war. Dies hängt – nachdem die Verfügung unbestrittenermassen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3.1 vorne) ergangen ist – davon ab,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 8 wann die Verwaltung den der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung zu Grunde liegenden Irrtum bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, so dass die einjährige relative Verwirkungsfrist ausgelöst wurde (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.2.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der ursprüngliche (und erstmalige) Irrtum der Beschwerdegegnerin – hier die trotz (formell) rechtskräftiger Leistungseinstellung weiterhin erfolgte Ausrichtung der Hilflosenentschädigungen ab Juni 2015 – die einjährige Verwirkungsfrist (noch) nicht auslöst (vgl. E. 2.3.2 vorne). Indessen folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gegen die damalige leistungseinstellende Verfügung vom 13. Mai 2015 (act. IIA 397) Einsprache erhoben hatte, wobei er die Ausrichtung der Hilflosenentschädigungen auch über den 31. Mai 2015 hinaus beantragte (act. IIA 406). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit (unangefochten gebliebenem) Entscheid vom 4. Januar 2016 (act. IIA 410) ab. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, wobei der Versicherungsträger – soweit erforderlich – auch weitere Abklärungen vorzunehmen und die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts zu überprüfen hat (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2009, 8C_121/2009, E. 3.5). Eine solche Überprüfung hat nicht nur die Rechtmässigkeit der (verfügungsweise) getroffenen Anordnungen zu umfassen, sondern auch deren Vollzug. Im vorliegenden Fall bildete die per 31. Mai 2015 erfolgte Einstellung der Hilflosenentschädigung alleiniger Streitgegenstand im nachfolgenden Einspracheverfahren, womit der Fokus ausschliesslich und ausdrücklich auf die nämliche Thematik gerichtet war. Wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise zu Recht geltend macht, hätte die Beschwerdegegnerin während dieses Verfahrens bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Hilflosentschädigungen entgegen der Anordnung in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2015 (act. IIA 397) tatsächlich weiterflossen, zumal sie aufgrund der damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers den Sachverhalt einer Neuprüfung zu unterziehen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 9 über den Anspruch erneut zu befinden hatte. Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als im Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (act. IIA 410) einer allfällig degegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (vgl. S. 9), was bedeutet, dass die angefochtene Verfügung sofort vollstreckt werden konnte (BGE 129 V 370 E. 2.2 S. 372). War der Beschwerdegegnerin die sofortige Vollstreckung des Einspracheentscheids vom 4. Januar 2016 respektive der Entzug des Suspensiveffekts demnach offenkundig wichtig, wäre eine (mit geringem Aufwand durchführbare) Kontrolle dahingehend, ob die im Entscheid schliesslich bestätigte Einstellung der Hilflosenentschädigungen (im Verwaltungssystem) auch effektiv vollzogen wurde, umso mehr zu erwarten gewesen, zumal gegen den Einspracheentscheid in der Folge kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Dabei ist auch nicht von Belang, ob für die Rückforderung das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig war, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs doch, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden war (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107), was vorliegend dem Dargelegten zufolge ohne weiteres zutrifft. Der für die Auslösung der Einjahresfrist massgebliche zweite Anlass (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 22. September 2003, I 308/03, E. 3.2.2) zur Bearbeitung des Dossiers war somit mit der Einleitung respektive der Durchführung des Einspracheverfahrens gegeben; im Übrigen waren damals alle erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch grundsätzlich und masslich gegenüber dem Beschwerdeführer ergab (vgl. E. 2.3.2 vorne). Damit kann offen bleiben, ob – wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht – die zu Handen des Steueramtes erfolgte Rentenbescheinigung vom 13. Januar 2016 (act. IIA 414 S. 2), welche als „nicht steuerpflichtige Leistungen“ auch die im Jahr 2015 ausgerichteten Hilflosenentschädigungen aufführt, (ebenfalls) als fristauslösend im Sinne von Art. 25 Abs. 2 zweiter Teilsatz ATSG betrachtet werden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 10 3.2.2 Demnach war die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Teilsatz ATSG bereits abgelaufen, als die Beschwerdegegnerin ihre Rückerstattungsverfügung vom 15. Mai 2017 erliess. Keiner abschliessenden Klärung bedarf, ob die verwirkungsrechtlich massgebende zumutbare Kenntnis unmittelbar nach Erhebung der Einsprache am 25. Juni 2015 (act. IIA 406) oder aber bei Eintritt der formellen Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 4. Januar 2016 (act. IIA 410) vorhanden war bzw. hätte sein müssen: So oder anders erging die Rückerstattungsverfügung zu spät respektive bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder verspätete Zustellung des sie bestätigenden Einspracheentscheids. Die geltend gemachte Rückforderung verwirkt jedoch nicht als Ganzes, sondern lediglich jeweils mit Bezug auf die einzelne Leistung. Wurde die den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 betreffende Rückerstattung am 15. Mai 2017 verfügt (act. IIA 425), ist die Rückforderung somit nur – aber immerhin – insoweit verwirkt, als sie Hilflosenentschädigungen betrifft, die vor dem 16. Mai 2016 ausgerichtet worden sind. 3.3 Zusammenfassend ist die mit Verfügung vom 15. Mai 2017 und mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 bestätigte Rückforderung verwirkt, soweit sie Leistungen betrifft, die vor dem 16. Mai 2016 erbracht wurden. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann die seit Juni 2015 irrtümlich erfolgten Hilflosenentschädigungen jeweils geleistet wurden, ist die Sache – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 vorne) – hinsichtlich des nicht verwirkten, den Zeitraum vom 16. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 betreffenden Anteils der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie darüber im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren, Ziffer 2) gegenstandslos.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 11 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Zwar obsiegt der Beschwerdeführer insoweit nur teilweise, als nicht die gesamte im Streit stehende Rückforderung verwirkt ist (vgl. E. 3.2.2 vorne). Da dieser allein das Quantitative betreffende Umstand den Prozessaufwand jedoch nicht beeinflusst hat (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5), ist eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). 5.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 12 zierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. 5.2.3 Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher C.________ von der B.________ AG mit, er stelle die Bemessung der Parteientschädigung ins richterliche Ermessen. Für die Beschwerdeschrift habe er drei Stunden aufgewendet, dazu eine Stunde für die Prüfung des Einspracheentscheides und Rücksprache mit der Klientschaft. Gestützt auf die hiervor dargelegten Grundsätze (vgl. E. 5.2.2 vorne) wird die Parteientschädigung demnach auf Fr. 720.-- (4 Stunden à Fr. 180.--), inklusive allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt), festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 20. November 2017 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 720.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2018, UV/18/16, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.