200 18 131 AHV ACT/SCM/SEJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ AG war vom 1. Mai 1989 bis zum 31. März 2014 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Beschwerdeantwort S. 2). Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 4. März 2014 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 11. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt. Die Löschung im Handelsregister erfolgte am 17. April 2015 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1; www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (AB 8) forderte die AKB von A.________ (Beschwerdeführer) als ehemaligem Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft Schadenersatz in Höhe von Fr. 27'262.60 für in den Jahren 2011 und 2012 entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 7) wurde mit Entscheid vom 15. Januar 2018 (AB 5) in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die AKB die Gesamthöhe des zu entrichtenden Schadenersatzes auf Fr. 14'791.05 reduzierte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (S. 7). Dabei erwog die AKB, dass der tatsächliche Austritt von A.________ aus dem Verwaltungsrat bereits per 15. Februar 2012 und nicht erst mit seiner Löschung im Handelsregister am 6. Dezember 2012 erfolgt sei. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass die Akontorechnungen für die Monate Januar und Februar 2012 jeweils beglichen worden seien, womit sich A.________ den Ausstand für das Jahr 2012 nicht entgegenhalten lassen müsse (S. 4 Ziff. 2). B. Hiergegen erhob A.________ am 14. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder dessen Korrektur. Am 27. Februar und 2. März 2018 reichte er weitere Unterlagen zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist die Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für den allfälligen Schaden, welcher der Beschwerdegegnerin aus der Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2011 entstanden ist. Nicht Streitgegenstand bildet der Schadenersatz für im Jahr 2012 entgangene Beiträge (AB 4, 5 S. 4 Ziff. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 4 1.3 Umstritten ist eine Forderung von Fr. 14'791.05 (AB 4, 5 S. 7). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). 2.2 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S 6 E. 5, 1999
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 5 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 f.). 2.4 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 6 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 7 Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Scha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 8 den durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195 f.). 3. 3.1 Zunächst stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass er bis zum 6. Dezember 2012 im Handelsregister als Verwaltungsrat der B.________ AG eingetragen war (AB 1). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 49 f. N. 203 ff.), so dass er der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1). Ebenfalls eingetragen war das zweite Mitglied des Verwaltungsrates, der am 23. Oktober 2012 verstorbene Bruder des Beschwerdeführers (vgl. AB 1, 5 S. 2, 13, 22). 3.2 Das Konkursverfahren der B.________ AG wurde am 11. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt (AB 1), wobei die Unternehmung die geltend gemachte Schadenersatzpflicht nicht mehr zu begleichen vermochte bzw. vermag. Gemäss dem "Kontoauszug Lohnbeiträge" vom 24. Mai 2016 (AB 8a) sind für das Jahr 2011 Ausstände in der Höhe von Fr. 18'065.25 ausgewiesen (S. 10). Nicht zu beanstanden und denn auch nicht gerügt werden die Abzüge, welche in der Verfügung vom 1. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 9 (Fr. 1'658.05; AB 8 S. 2) sowie im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (Fr. 1'616.15; AB 5 S. 4 Ziff. 2) vorgenommen worden sind. Damit ist erstellt, dass die B.________ AG im Jahr 2011 die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang erbracht und die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden in Höhe von Fr. 14'791.05 erlitten hat (AB 5 S. 4 Ziff. 2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zahlen gemäss dem genannten Kontoauszug (AB 8a) nicht korrekt sein sollten, insbesondere sind darin keine Ordnungsbussen enthalten, welche nicht der Schadenersatzpflicht unterliegen und ausgeklammert werden müssten (vgl. E. 2.2). Schliesslich ändert – entgegen der Annahme in der Beschwerde – an der Schadenshöhe nichts, dass die Lohnbescheinigung 2011 erst nach der Demission aus dem Verwaltungsrat eingereicht worden ist (vgl. AB 31), denn im Jahr 2011 war der Beschwerdeführer für die Beitragspflicht (und die damit verbundenen Akontozahlungen) verantwortlich, auch wenn die Gesamtabrechnung erst später erfolgt ist. Die spätere Einreichung und definitive Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 führt allein dazu, dass die Beiträge in der Sache überprüft werden können (BGE 134 V 401 E. 5.5 S. 405). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein für das Jahr 2011 deklariertes Einkommen in der Höhe von Fr. 96'256.-- auf der Lohnbescheinigung für das Jahr 2011 (vgl. Beschwerde sowie AB 31) nicht richtig vermerkt sei, begründet dies jedoch nicht weiter. Da auch im Lohnausweis für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 96'256.-- angegeben ist (AB 3 S. 7), welches zudem die Grundlage für die Zahlen der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2011 bildet (S. 14), vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht zu überzeugen. Folglich gibt es keinen Grund die Schadenshöhe anzupassen, da die Löhne korrekt erfasst worden sind. 3.3 Die B.________ AG – respektive der Beschwerdeführer als ihr Organ – hat die Zahlungspflicht verletzt, so dass das Tatbestandselement der Rechtswidrigkeit zu bejahen ist (vgl. E. 2.3). Ob auch eine Meldepflichtverletzung (Art. 24 Abs. 4 AHVV) vorliegt, indem die Lohnbescheinigung für das Jahr 2011 zu spät eingereicht worden ist (AB 31 - 33), kann offen bleiben. 3.4 Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbezahlung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 10 Beiträge und dem eingetretenen Schaden ist gegeben (vgl. E. 2.4). Entgegen der in der Einsprache vertretenen Auffassung (AB 7 S. 12 Art. 6) liegt hier kein grobes Drittverschulden des Bruders des Beschwerdeführers vor, welches die Adäquanz unterbrechen würde, denn der Beschwerdeführer hat seine eigenen Pflichten als Verwaltungsrat nicht wahrgenommen (vgl. E. 3.5). 3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Bezahlung der Beiträge absichtlich oder zumindest grobfahrlässig nicht nachgekommen. Die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, gehörte zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben als Verwaltungsrat. Es wäre seine Pflicht gewesen, für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein; zumal bei einer AG mit überschaubaren Verhältnissen wie der vorliegenden (bestehend aus zwei Verwaltungsräten und einem Aktienkapital von Fr. 50'000.--; AB 1) von den Organen bzw. vom Beschwerdeführer der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden muss (E. 2.5.2; vgl. REICHMUTH, a.a.O., S. 148 N. 638). 3.6 Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass sein Bruder für die Geschäftsführung und er für die technische Seite zuständig gewesen sei (vgl. AB 7 S. 8 f.), denn als Verwaltungsrat durfte er die Verwaltung nicht delegieren (vgl. E. 3.5 betreffend Pflichten des Verwaltungsrats). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde sowie AB 7 S. 11 unten) hätte er als Organ der B.________ AG denn auch die rechtlichen Mittel gehabt, um eingreifen zu können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich gegen seinen Bruder nicht durchsetzen können und es fehle ihm an Aus- bzw. Weiterbildungen im Bereich der Geschäftsführung (AB 7 S. 8 f.), so resultiert der Schuldvorwurf gerade aus dem Umstand, sich auf eine Verwaltungsratsstellung in Verhältnissen eingelassen (bzw. nicht umgehend demissioniert) zu haben, welche die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amtes (Art. 716a OR) verunmöglichen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2016, 9C_66/2016, E. 5.5; vgl. auch REICHMUTH, a.a.O., S. 131
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 11 N. 553). Die B.________ AG hatte zudem schon jahrelang Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse (vgl. AB 2), so dass nicht allein kurzfristige Ausstände im Sinne der Rechtsprechung bestanden (vgl. E. 2.6). Vielmehr ist durch die Darstellung der Unternehmenshistorie im Zusammenhang mit dem Präsidenten des Verbandes der Rennvereine erstellt (Beschwerdebeilage 7), dass keine kurzfristige Lösung der Probleme in Sicht gewesen ist respektive diese Probleme immer noch bestehen (vgl. Eingabe vom 27. Februar 2018 [in den Gerichtsakten]). 3.7 Eine Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist angesichts der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 13. Januar 2015 (SHAB Tagesregister-Nr. 619 vom 13. Januar 2015) und der Geltendmachung des Anspruchs mittels Schadenersatzverfügung vom 1. Juni 2016 (AB 8) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7). 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen des Art. 52 AHVG erfüllt. In der Folge ist der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (AB 5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2018, AHV/2018/131, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 14'791.05.