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Bern Verwaltungsgericht 24.01.2018 200 2018 12

24. Januar 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,574 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017

Volltext

200 18 12 ALV LOU/COC/GEC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Januar 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, ALV/18/12, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. September 2017 bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 126 f.) und stellte am 19. September 2017 bei der Arbeitslosenkasse B.________ einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 22. September 2017 (act. IIB 95 – 98). Mit Schreiben des RAV vom 25. September 2017 wurde die Versicherte zu einem Beratungsgespräch am 23. Oktober 2017 eingeladen (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 52), zu welchem sie nicht erschienen ist, woraufhin ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. IIA 91). Mit Verfügung vom 13. November 2017 (act. IIA 106 – 108) stellte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte wegen erstmaligem Terminversäumnis für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. November 2017 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 8 f.) wies das beco mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 ab (act. II 12 – 14). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, ALV/18/12, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 (act. II 12 – 14). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen erstmaligem Terminversäumnis in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 1.3 Umstritten sind sieben Einstelltage, womit der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, ALV/18/12, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, ALV/18/12, Seite 5 3. 3.1 3.1.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2017 (act. IIA 52) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 23. Oktober 2017 um 16:00 Uhr eingeladen worden war, zu welchem sie nicht erschienen ist (act. II 8 f.). Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat, wonach Versicherte an Beratungsgesprächen teilzunehmen haben (vgl. E. 2.1 hiervor). Es bleibt demnach zu prüfen, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Dabei ist, wie dies durch den Beschwerdegegner im Einspracheentscheid (act. II 12 – 14) richtig vorgebracht wurde, festzuhalten, dass das sanktionsbedrohte Verhalten im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei aufgrund eines Stellenverlusts in einer Kriese gewesen, weshalb sie den Termin für das Beratungsgespräch vom 23. Oktober 2017 vergessen habe (act. II 8 f.). Die gemachten Vorbringen ändern nichts daran, dass von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet werden darf, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation, in der sich die Beschwerdeführerin befunden hatte, durfte von ihr somit erwartet werden, für die Einhaltung der Termine hinreichend besorgt zu sein. Soweit sie den Termin für das Beratungsgespräch nach eigener Aussage schlicht vergessen hatte, ist zumin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, ALV/18/12, Seite 6 dest von leichter Fahrlässigkeit auszugehen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. 3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiter geltend macht, sie habe am 25. September 2017 einen Termin beim RAV wahrgenommen, ist festzuhalten, dass dieser Termin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die mit Verfügung vom 13. November 2017 (act. IIA 106 – 108) verfügten sieben Eistelltagen wurden einzig mit Bezug auf den versäumten Termin vom 23. Oktober 2017 verfügt. 3.2 Zu prüfen bleibt somit die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung], D 79 Ziff. 3.A) ist für das erstmalige Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund am Beratungsgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen. Mit einer Einstelldauer von sieben Tagen hat der Beschwerdegegner somit auch diesbezüglich eine Sanktion im mittleren Bereich ausgesprochen. In der Einstelldauer von sieben Tagen ist eine angemessene Verlängerung (vgl. E. 2.3 hiervor) berücksichtigt worden, wurde die Beschwerdeführerin doch bereits am 18. Juli 2017 mit Wirkung per 13. Juni 2017 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 26 f.). Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort richtig vorbringt, liegen die verfügten sieben Einstelltage trotz der Erhöhung immer noch in dem vom seco vorgegebenen Rahmen beim erstmaligen Versäumnis eines Beratungsgesprächs ohne entschuldbaren Grund. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden und es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 (act. II 12 – 14) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2018, ALV/18/12, Seite 7 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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