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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2019 200 2018 1154

18. März 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,905 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018

Volltext

200 18 1154 EL KOJ/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Juli 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8, 12). Per 6. Dezember 2017 (Anmeldung beim Einwohnerdienst) zog die Ehefrau des Versicherten von ... her kommend zu ihm (vgl. AB 18, S. 2). Daraufhin erfolgte eine Neuberechnung der EL. Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen (AB 24) verfügte die AKB am 9. April 2018 die Ausrichtung angepasster EL ab Januar 2018 (AB 25 f.). Mit Verfügung vom 12. April 2018 informierte die AKB den Versicherten darüber, dass bei der EL-Berechnung ab November 2018 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- pro Jahr für seine nichtinvalide Ehefrau berücksichtigt werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Ehefrau des Versicherten auf mindestens acht ausgeschriebene Stellen, deren Anforderungsprofil sie erfülle, bewerben solle. Die entsprechenden (schriftlichen) Arbeitsbemühungen seien der AKB bis am 10. Oktober 2018 zuzustellen (AB 28). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 29) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab (AB 30). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2018 bei der AKB Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 sowie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens der Ehefrau ab November 2018. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 leitete die AKB die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde das Verfahren vorläufig auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 3 schränkt. Der Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, das Zustelldatum des angefochtenen Einspracheentscheides zu ermitteln und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung Stellung zu nehmen. Am 14. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme samt Unterlagen ein. Gestützt darauf hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei erstellt; er hob die Beschränkung des Verfahrens auf. In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2019 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist ebenfalls erstellt (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 14. Januar 2019). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2018 und in diesem Zusammenhang, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Bruttoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36‘000.-- pro Jahr angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ein Entscheid über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 ff.). Da der Anspruch für das hier massgebende Jahr 2018 erst ab November 2018 zur Diskussion steht, sind lediglich zwei Kalendermonate betroffen; damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 5 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau – welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist – zu Recht ab November 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36'000.-- (ausmachend effektiv Fr. 21‘506.-- pro Jahr [privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) angerechnet und daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers entsprechend reduziert hat (AB 30, S. 5 f.), oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als unzumutbar oder eingeschränkt zumutbar erscheinen lassen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau habe sich im September 2017 in ... einer Unterleibsoperation unterzogen, bevor sie im November 2017 zu ihm in die Schweiz gekommen sei. Sie leide noch immer unter starken gesundheitlichen Problemen (Schmerzen infolge der Unterleibsoperation, Schweissausbrüche, Bluthochdruck). Seine Frau sei in ... nicht zur Schule gegangen und könne weder lesen noch schreiben. Der Sprachkurs beginne erst im August 2018 (vgl. AB 24, S. 4; 27, S. 2; 29, S. 2 f.). Er reichte ein Arzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 7 zeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, ein (AB 27, S. 1). In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die konkrete Arbeitsmarktlage habe sich seit dem 12. April 2018 (Datum der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung) verändert. Es seien online bei Arbeitsvermittlungsagenturen keine acht Stellen (40 Stunden/Woche als Putzfrau oder Küchenhilfe) zu finden. Die ausgeschriebenen Stellen würden sich auf ein Pensum von 10% bis 30% beziehen. In Zeitungen habe er keine 100%-Stellen gefunden. Zudem sei seine Ehefrau Analphabetin, weshalb sie die Sprachschule nicht besuchen konnte. Der Alphabetisierungskurs habe bis jetzt nicht stattgefunden. Zudem würden in den Stellenangeboten sehr wohl Deutschkenntnisse verlangt. Ferner reichte der Beschwerdeführer das Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Praktischer Arzt, vom 13. Dezember 2018 ein (AB 33, S. 3). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im undatierten „Fragebogen über das zumutbare Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten bzw. eingetragene Partner“ angab, sie habe eine Anlehre als … und … im Spital in ... gemacht. Zuletzt habe sie bis zu ihrer Heirat 1996 in einem Spital in ... gearbeitet. Sie wäre bereit zu arbeiten, aber ihre schwachen Kenntnisse von mindestens einer Amtssprache der Region reduzierten ihre Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden (AB 24, S. 1). Sie habe keine Arbeitsbemühungen unternommen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Sie sei rekonvaleszent nach einer Unterleibsoperation im Oktober 2017 (AB 24, S. 2). Die AHV-Zweigstelle ... gab in der Beurteilung vom 27. Februar 2018 an, dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorlägen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten der EL-berechtigten Person zum vornherein als unzumutbar (z.B. wegen Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten) oder unwahrscheinlich (z.B. keine geeignete Erwerbstätigkeit denkbar oder keine geeigneten offenen Stellen) erscheinen liessen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers könnte als Fabrikarbeiterin, Reinigungshilfe, Aushilfe, Kassiererin oder Hilfskraft in der Pflege arbeiten. Aufgrund des persönlichen Eindrucks der AHV-Zweigstelle sei eine Anstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 8 der Ehegattin des Beschwerdeführers in einer dieser Tätigkeiten möglich (AB 24, S. 11). 3.4 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen (Unterleibsoperation im September 2017 in ... mit Folgeschmerzen, Schweissausbrüche, Bluthochdruck) nicht arbeiten, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen erheblichen, d.h. die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau einschränkenden und damit invalidisierenden Gesundheitsschaden. So führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. Februar 2018 selber aus, dass die behandelnde Ärztin kein Arztzeugnis ausstellen wollte. Auch die Gynäkologin habe es abgelehnt ein Arztzeugnis auszustellen, da viele Frauen unter denselben Beschwerden wie seine Ehefrau leiden würden (AB 24, S. 4). Das mit Schreiben vom 29. März 2018 eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. B.________ ändert daran nichts. Dieser attestierte wegen Krankheit eine vorübergehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. März bis am 28. April 2018 (AB 27, S. 1). Eine konkrete Diagnose oder eine Therapie ist dem Zeugnis jedoch nicht zu entnehmen. Was das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C.________ vom 13. Dezember 2018 anbelangt (AB 33, S. 3), welches nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2018 verfasst wurde (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 130 V 445 E. 1.2 S. 446), wird darin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis am 27. Dezember 2018 attestiert. Auch hier fehlt eine konkrete Diagnose für die (bloss vorübergehende) zweiwöchige Krankschreibung. Eine zuverlässige, mehr als nur kurzfristige Einschätzung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. eine massgebliche gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann den beiden Zeugnissen nicht entnommen werden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Somit vermag der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass seine Ehefrau die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verwerten kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 9 Anderweitige persönliche Gründe, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers die bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Sowohl der Umstand, dass sie offenbar weder lesen noch schreiben kann, als auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und das Alter von 45 Jahren (vgl. AB 17) im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 stehen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. So wird auf dem konkreten Arbeitsmarkt durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur auf Anstellungen als Putzfrau oder Küchenhilfe bewerben könnte (vgl. dazu AB 24, S. 11). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer bezüglich der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Rechtsvermutung (wonach auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Nachfrage für Personen in einer mit seiner Ehefrau vergleichbaren Situation besteht) den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Der nichtinvaliden Ehegattin ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit zumutbar. 3.4.2 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestritten keine Arbeitsbemühungen unternommen um eine Anstellung zu finden (AB 24, S. 2), obwohl sie bzw. der Beschwerdeführer auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wurden (vgl. AB 24; 28, S. 1 f.). Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, seine Ehegattin könne aufgrund ihres Analphabetismus sowie ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse keine Bewerbung verfassen und er ihr dabei wegen seinen eigenen gesundheitlichen Problemen nicht helfen könne (AB 29, S. 2 f.), ändert dies nichts. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (Diabetes, Thrombose sowie Probleme mit den Herzkranzgefässen) nicht in der Lage sein sollte, seine Ehefrau beim Finden von Stellen und Verfas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 10 sen von Bewerbungen zu unterstützten (im vorliegenden Rechtsverfahren verfasste der Beschwerdeführer immerhin mehrere umfassende Eingaben), sind auch andere Varianten von Arbeitsbemühungen denkbar. So hätte die Ehefrau etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können, auf welche sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen hätte greifen können (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Zwar meldete sie sich zunächst im Februar 2018 beim RAV an, jedoch hat sie kurz darauf mit einer entsprechenden Erklärung auf die Leistungen der Arbeitslosenkasse und des RAV verzichtet (AB 24, S. 5 ff.). Somit hat die Ehegattin des Beschwerdeführers die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4.3 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. Der Umstand, dass sie seit Januar 2018 keine Stelle angetreten hat, bei der sie das von der Beschwerdegegnerin hypothetisch festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines nicht existierenden Arbeitsmarktes. Soweit die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-gerügt wird (AB 29, S. 3, 5), ist darauf hinzuweisen, dass das herangezogene hypothetische Erwerbseinkommen weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wären, liegt (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 52‘356.--; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 11 3.5 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Ehegattin des Beschwerdeführers – nach einer gewährten Übergangsfrist von zehn Monaten – zu Recht ab November 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von jährlich Fr. 36‘000.-- angerechnet. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (AB 30) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/18/1154, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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