200 17 97 IV MAW/SHE/STL/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit ihrer Geburt an einer schweren rechtskonvexen Skoliose mit Paraplegie. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) erbringt entsprechende Leistungen in Form einer ganzen IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung schweren Grades, eines Assistenzbeitrags von maximal Fr. 31'098.10 pro Jahr und diverser Hilfsmittel (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.2 ff.). Mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragte das Zentrum C.________ im Namen der Versicherten die Kostenübernahme von behinderungsbedingten baulichen Anpassungen im Wohnbereich, namentlich des Badezimmers, der Küche sowie des Balkonzugangs (AB 108). Nachdem die IVB Abklärungen durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB; AB 117) und den eigenen Abklärungsdienst (AB 118) vornehmen liess, teilte sie der Versicherten am 30. März 2016 mit, dass sie die Kosten des Umbaus von Bad und Balkonzugang übernehmen werde (AB 119). Hingegen stellte ihr die IVB mit Vorbescheid vom 31. März 2016 in Aussicht, für die Kosten des Umbaus der Küche nicht aufzukommen, da die durch diesen im Bereich des Haushalts erzielte Verbesserung lediglich 5.6 % betrage und damit die Mindestanforderung von 10 % nicht erreiche (AB 120). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erheben liess (AB 125), holte die IVB eine weitere Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes ein (AB 137) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138) dem Vorentscheid entsprechend ab. B. Am 31. Januar 2017 erhob die Versicherte - vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - hiergegen Beschwerde mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Kosten für den Umbau der Küche in der Höhe von Fr. 8'080.80
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 3 zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 6. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, welcher sie einen ärztlichen Bericht (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 12) beilegte. In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. März 2017. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Umbau der Küche zu tragen hat. 1.3 Die strittigen Kosten für den Umbau der Küche betragen Fr. 8'080.80 (AB 117/3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 5 desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 6 me dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221 mit Hinweisen). 2.4 Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI sieht vor, dass invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich als Hilfsmittel übernommen werden können. Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung) konkretisiert, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die Arbeitsfähigkeit – in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung – gesteigert werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Umstritten ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Umbau der Küche der Beschwerdeführerin. Dieser sieht vor, dass die Spüle, der Herd sowie die Arbeitsfläche mit dem Rollstuhl unterfahrbar gemacht werden. Die Arbeitsfläche soll mit Chromblech überzogen werden, damit Töpfe zwischen Herd und Waschbecken hin und her gezogen werden können. Weiter soll der Boden an den betroffenen Stellen in Stand gesetzt werden und der Spültischmischer soll durch eine Auszugsbrause ersetzt werden, damit schwere Töpfe auf der Arbeitsfläche stehend gefüllt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 7 werden können. Als Ersatz für die ausgebauten Unterbauschränke soll ein Konfektionsrollkorpus angeschafft werden (AB 117/3, 7 f.). Die umstrittenen Kosten belaufen sich auf Fr. 8080.80. Die Beschwerdegegnerin kommt im Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) zum Schluss, dass sich aus dem Küchenumbau eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 5.6 %- Punkte ergeben würde, bei einer Verbesserung im Bereich "Ernährung" um 12 %-Punkte (AB 118/7, 12, 14). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) die Verringerung der Einschränkung in einzelnen Punkten zu tief eingeschätzt (Beschwerde S. 8 ff. Art. 4). Ausserdem sei es in ihrem Fall unverhältnismässig, eine Leistungssteigerung von über 10 %-Punkten zu verlangen (Beschwerde S. 6 ff. Art. 3). 3.2 Vorliegend ist der Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen im Aufgabenbereich gemäss Ziff. 13.04* HVI-Anhang zu prüfen. Damit dieser Anspruch besteht, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, der Notwendigkeit und der Angemessenheit gemäss Art. 8 IVG gegeben sein (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass das Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein muss, mit anderen Worten, dass es eingliederungswirksam ist (Ziff. 13.04* HVI Anhang i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI). 3.3 Die Geeignetheit der baulichen Massnahmen ist zu Recht nicht bestritten: Es ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der strittigen baulichen Massnahmen ihre Selbstständigkeit und damit ihre Arbeitsleistung in der Haushalttätigkeit erhöhen könnte (vgl. AB 108/5, 117/7, 118/2). Ebenso ist die Notwendigkeit des Umbaus gegeben. So ergibt sich aus den Akten, dass der Umbau der Küche eine sowohl einfache wie auch zweckmässige Massnahme wäre (AB 117/8). Sodann ist die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit bestrebt, die Selbstständigkeit in der Küche auszubauen (AB 37/4, 118/6). Dieses Bedürfnis wurde weiter verstärkt, als der Lebenspartner berufsbedingt abwesend war und sie nicht unterstützen konnte (AB 108/5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 8 Andere Massnahmen wie die Unterstützung durch eine Assistenz sind offensichtlich nicht ebenso gut geeignet, die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin in der Küche zu erhöhen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie im Sinne der Schadenminderungspflicht durch eigene Massnahmen die Notwendigkeit des Umbaus der Küche verringern könnte. Aus den Akten geht hervor, dass diese bemüht ist, ihre Selbstständigkeit zu erhalten. So hat die Beschwerdeführerin bereits auf eigene Kosten Umbauten in der Küche vornehmen lassen und hat sich durch Herstellung eines Brettes selbst ermöglicht, Waren zu transportieren (AB 118/4 Ziff. 4.4). 3.4 Nachfolgend ist die Angemessenheit, insbesondere die Eingliederungswirksamkeit des Umbaus der Küche zu prüfen. 3.4.1 Zur Konkretisierung der Eingliederungswirksamkeit hält Ziff. 1021 KHMI fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in der Regel um 10 % gemäss Haushaltsabklärung gesteigert werden kann. Diese Verbesserung um 10 % stellt kein absolutes Minimum dar, sondern ist ein Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist. Hierzu kann insbesondere bei Hilfsmitteln Anlass bestehen, wenn sich diese bloss auf einen Teilaspekt der Haushalttätigkeit beziehen können (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2 und 8.4, betreffend der damals geltenden Ziff. 1019 KHMI, welche jedoch mit der hier zu beurteilenden Ziff. 1021 KHMI übereinstimmt). 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138) auf den Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) abgestellt. Dieser unterteilt die Haushalttätigkeit in verschiedene Bereiche, welche insgesamt 100 % der Tätigkeit ausmachen. Dabei können sich gewisse Bereiche durch einen Umbau der Küche von vorneherein nicht verändern. So werden die Rubriken "Haushaltführung an sich", "Wohnungspflege", "Einkauf", "Wäsche- und Kleiderpflege" und "Verschiedenes" durch den Küchenumbau nicht oder kaum beeinflusst (AB118/11 ff.). Hauptsächlich und fast ausschliesslich betroffen ist die Rubrik "Ernährung", welche mit 40 % gewichtet wurde. An der Gewichtung dieser Rubrik ist unter anderem in Hinblick auf den in Ziff. 3086 des Kreisschreibens über Invalidität
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 9 und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgehaltenen Rahmen von 10 - 50 % nichts auszusetzen. In Anbetracht dessen, dass ein Teilbereich von weniger als 50 % betroffen ist, erscheint es im vorliegenden Fall fraglich, ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt ist, wenn eine Verbesserung um gesamthaft 10 % verlangt wird. Denn es ist zu beachten, dass rein bezogen auf die Rubrik "Ernährung" eine gewichtete Verbesserung der Einschränkung von 35 % auf 23 % also um 12 %-Punkte geschieht (AB 118/7, 12). Bereits dies spricht dafür, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeiten in erheblichem Ausmass anzunehmen. Ein Abweichen von der 10 %-Regel lässt sich dadurch allein aber nicht rechtfertigen. Es ist daher zu prüfen, ob der Umbau der Küche auch unter Würdigung sämtlicher Umstände, also in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und finanzieller sowie wirtschaftlicher Hinsicht, als angemessen zu betrachten ist. 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Beschwerdeführerin ein Assistenzbeitrag zugesprochen worden ist und dass sie daher die Assistenz bei Bedarf auch für Hilfestellungen in der Küche einzubinden habe (AB 149/3). Allein weil eine Person Anspruch auf eine Leistung der IV hat, ist es ihr aber nicht ohne weiteres zumutbar, diese Leistung auch zu Ungunsten einer gegebenenfalls besseren Lösung in Anspruch zu nehmen und auf eine andere Leistung zu verzichten. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3 hiervor), ergibt sich aus den Akten eine hohe Motivation der Beschwerdeführerin selbstständig zu sein, wodurch sie im Sinne der Schadenminderungspflicht auch die Kosten für die IV verringern kann, so war sie zum Beispiel auch seit jeher erwerbstätig (AB 52/2). Dieses Bemühen um Selbstständigkeit drückt sich zudem darin aus, dass sie trotz des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 31'098.10 pro Jahr (vgl. AB 94), in den ersten 23 Monaten davon weit weniger als Fr. 10'000.-- beansprucht hat (vgl. AB 104, 115, 128, 140, 141). Dies ist ein weiteres klares Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin eine möglichst grosse Selbstständigkeit anstrebt und sich bemüht, ihr Leben so weit wie möglich ohne fremde Hilfe zu führen, selbst wenn ihr diese Hilfe von der IV zugesichert ist. Hinzu kommt, dass gerade das Kochen ein Aspekt der Haushaltstätigkeit ist, in welchem die Beschwerdeführerin schon länger bestrebt ist, selbstständiger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 10 zu werden (vgl. AB 37/4, 118/6). Angesichts ihrer Bemühungen um Selbstständigkeit im Allgemeinen und in der Küche im Besonderen, ist es in persönlicher Hinsicht nicht zumutbar, auf den Umbau der Küche zu verzichten. Es ist aufgrund des Strebens der Beschwerdeführerin nach möglichst grosser Selbstständigkeit davon auszugehen, dass sie die umgebaute Küche effektiv nutzen sowie deren Potential ausschöpfen wird. Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung um lediglich 5.6 %-Punkte ausgegangen wird, ist daher zu erwarten, dass der Umbau eine den Umständen entsprechend hohe Eingliederungswirksamkeit aufweisen und die Beschwerdeführerin dadurch dauerhaft selbstständiger sein würde und einen grösseren Teil des Haushalts ohne fremde Hilfe unterhalten könnte. Es ist somit ein erheblicher Nutzen anzunehmen. Da davon ausgegangen werden kann, dass die umgebaute Küche eine Lebensdauer von mehreren Jahren hat, ist die entsprechende Eingliederungswirksamkeit auch über einen langen Zeitraum gewährleistet. In sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht ist der Umbau daher angemessen. In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ist zu sagen, dass die Höhe der Kosten des Umbaus zwar nicht unerheblich ist. In Anbetracht des zu erwartenden beachtlichen Nutzens für die Beschwerdeführerin und des langen Zeitraums in welchem dieser Nutzen besteht, erscheinen sie jedoch gerechtfertigt. 3.4.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände, stellt der strittige Umbau der Küche somit eine angemessene Massnahme dar, weshalb die IV die Kosten des Umbaus zu übernehmen hat. Ob der Abklärungsbericht vom 4. März 2016 (AB 118) die Verringerung der Einschränkung in den einzelnen Punkten zu tief eingeschätzt hat, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 8 ff. Art. 4), kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 138) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die Kosten für den Umbau der Küche der Beschwerdeführerin im umstrittenen Umfang zu übernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 4. April 2017 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'149.80 (Honorar Fr. 2'835.--, Auslagen Fr. 81.50, MWSt. Fr. 233.30) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, IV/17/97, Seite 12 Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'149.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.