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Bern Verwaltungsgericht 07.02.2019 200 2017 924

7. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,314 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 5. Oktober 2017

Volltext

200 17 924 IV KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Februar 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene B.________ (früher: C.________) war bis TT.MMMM.2009 mit dem 1981 geborenen D.________ (nachfolgend: Versicherter) verheiratet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 45). Dieser bezog aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.1; AB 50/4 Mitte) seit 1. Juni 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 23. Februar 2010 [AB 59/2 ff.]) nebst einer Kinderrente für die gemeinsame, 2005 geborene Tochter A.________ (nachfolgend: Tochter bzw. Beschwerdeführerin; Verfügung vom 23. Februar 2010 [AB 59/5 ff.]) und bezieht seit 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 95 % eine ganze Rente (mitsamt Kinderrente; Verfügungen vom 18. Januar 2013 [AB 79, 96/122 ff.]). In Umsetzung des Scheidungsurteils (vgl. AB 45) wurde und wird die zur Stammrente akzessorische Kinderrente direkt der gesetzlichen Vertreterin und Mutter ausbezahlt (vgl. AB 59/5 ff., 80, 96/122, 96/73, 96/37). Der zwischenzeitlich wieder verheiratete Versicherte (AB 77) wurde am TT.MMMM.2013 Vater von E.________ (AB 81); eine deshalb vorgenommene Neuberechnung der Rentenhöhe ergab keine Änderung der bisherigen Kinderrente für die Tochter A.________ (weiterhin Fr. 794.--; AB 96/77 ff.; vgl. auch AB 87). Eine Neuberechnung machte auch die Geburt des Sohnes F.________ am TT.MMMM.2014 (AB 96/64 ff.) nötig, wobei nunmehr eine Kürzung der Kinderrenten infolge Überversicherung erfolgte (auf Fr. 778.-- für November und Dezember 2014 bzw. Fr. 781.-- ab Januar 2015; AB 96/44 ff.; vgl. auch AB 96/40 ff.); für November und Dezember 2014 bereits zu viel ausgerichtete Kinderrenten (Fr. 794.-- statt Fr. 778.--) wurden von Tochter A.________ bzw. deren gesetzlichen Vertreterin und Mutter zurückgefordert (Rückerstattungsverfügung vom 19. Dezember 2014 [AB 96/37 ff.]). Eine weitere Neuberechnung und Kürzung der Kinderrenten (infolge Überversicherung) auf neu Fr. 586.-- (AB 96/14 ff.; vgl. auch AB 90) zog die Geburt von G.________ am TT.MMMM.2017 (AB 96/23 ff.) nach sich. Mit Rückerstattungsverfügung vom 5. Oktober 2017 (AB 96/7 ff.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 3 wurden die für August bis Oktober 2017 bereits ausgerichteten Kinderrenten (Fr. 781.-- statt Fr. 586.--) im Betrag von Fr. 585.-- (3 x Fr. 195.--) von Tochter A.________ bzw. deren gesetzlichen Vertreterin und Mutter zurückgefordert. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhob Tochter A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 6. (richtig: 5.) Oktober 2017 sei aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die geltend gemachte Überversicherung hätte ihr termingerecht im Voraus und nicht erst rund drei Monate später gemeldet werden müssen, zumal nirgends schriftlich festgehalten gewesen sei, dass die Kinderrente im Falle weiterer Nachkommen ihres Ex-Mannes allenfalls reduziert würde und sie den entsprechenden Differenzbetrag zurückzuerstatten hätte. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine beigelegte Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 20. November 2017 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch E. 2.3, 3.1 und 3.4 nachfolgend). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Oktober 2017 (AB 96/7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der zuviel ausbezahlten akzessorischen Kinderrente in der Höhe von Fr. 585.-- (3 Monate à Fr. 195.--). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 5 weichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 2.1.1 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 2.1.2 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 letzter Satz IVG hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). 2.2 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 IVG); es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente (Art. 38 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigt. Der Bundesrat setzt einen Mindestbetrag fest (Art. 38bis Abs. 2 IVG) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Art. 38bis Abs. 3 IVG). Laut Art. 33bis IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis IVG nach Art. 54bisAHVV. Gemäss Abs. 2 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 6 letztgenannten Verordnungsbestimmung werden die Kinderrenten nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinderrenten; dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinderrenten zu verteilen (Art. 54bis Abs. 3 AHVV). Laut Abs. 4 von Art. 54bis AHVV entspricht bei Teilrenten der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 52 AHVV an der nach den Abs. 1 und 2 (von Art. 54bis AHVV) gekürzten Vollrente. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), wobei nebst dem Bezüger oder der Bezügerin auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Gestützt auf die dargelegten Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen (vgl. E. 2.1.2. hiervor; vgl. auch AB 80 und 96/73) liegt eine Drittauszahlung der Kinderrente an die mit der elterlichen Sorge betraute Mutter der Beschwerdeführerin vor. Denn die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes (BGE 103 V 131 E. 3 S. 134; SVR 2001 IV Nr. 39 S. 117; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Oktober 2006, 5P.346/2006, E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 7 Die Drittauszahlungsregelung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll diesen Zweck sicherstellen (BGE 143 V 241 E. 5.1 S. 248). 3.2 Die AKB erfuhr erstmals aufgrund der vom 15. August 2017 datierten und am 23. August 2017 bei ihr eingegangen Geburtsmeldung (AB 96/23 f.) von der Geburt von G.________ am TT.MMMM.2017, zumal dem Zivilstandsregister gegenüber Sozialversicherungsträgern rechtsprechungsgemäss keine (mit dem Handelsregister vergleichbare) Publizitätswirkung beizumessen ist (BGE 139 V 6 E. 5.1 S. 10). Mit Schreiben vom 28. August 2017 (AB 96/25) verlangte sie eine Kopie der Geburtsurkunde (AB 96/26 ff.), welche am 5. September 2017 einging (AB 96/30). Innert Monatsfrist nahm die AKB die (Neu-)Berechnung der Kinderrente(n) vor (AB 96/14 ff.) und die Beschwerdegegnerin verfügte entsprechend (AB 96/7 ff.). Unter Berücksichtigung all dessen erfolgte die Bearbeitung durch die AKB und die Beschwerdegegnerin zeitgerecht; im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) bei weitem noch nicht abgelaufen. 3.3 Die der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2017 (AB 96/7 ff.) zugrunde liegenden Berechnungen der AKB (AB 96/14 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen in deren Stellungnahme vom 20. November 2017 [in den Gerichtsakten]) sind nachvollziehbar. Demgemäss resultierte nach der Geburt von G.________ am TT.MMMM.2017 eine Überversicherung, weshalb die Kinderrenten entsprechend – im Betrag von je Fr. 195.-- – zu kürzen waren und sich nunmehr auf Fr. 586.-- (statt wie bisher auf Fr. 781.--) belaufen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Kürzung an sich bzw. deren Höhe wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 3.4 Nach dem eben Ausgeführten beläuft sich die Kinderrente der Beschwerdeführerin ab August 2017 (Geburt G.________) auf Fr. 586.--. Gleichwohl sind ihr für die Monate August bis Oktober 2017 Kinderrenten in der bisherigen Höhe von Fr. 781.-- ausgerichtet worden. Mit Blick auf die neu berechneten und infolge Überversicherung rückwirkend gekürzten Kinderrenten wurden diese, soweit sie den Betrag von Fr. 586.-- übersteigen, ohne gesetzliche Grundlage bezogen. Im Übrigen wären aufgrund der Geburt von G.________ auch die Wiedererwägungsvoraussetzungen ohne weiteres zu bejahen. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 8 deren gesetzliche Vertreterin und Mutter gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV und Art. 35 Abs. 4 IVG rückerstattungspflichtig (vgl. BGE 143 V 241 E. 5.2 S. 249). Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Bei der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 585.-- ist die Beschwerdegegnerin lediglich den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 f. hiervor) nachgekommen; eine über Art. 27 Abs. 1 ATSG hinausgehende Aufklärungspflicht (zum Umfang dieser Aufklärungspflicht: BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476) kommt ihr von Gesetzes wegen nicht zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bereits nach der Geburt von F.________ im Jahr 2014 infolge Überversicherung in analoger Weise die Kinderrente gekürzt und der Differenzbetrag zurückgefordert worden ist (AB 96/37 ff.), womit sie Kenntnis über die Vorgehensweise hatte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit zur Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 585.-- verpflichtet. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 (AB 96/7 ff.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin selber keinen Grund für die erfolgte Rückforderung gesetzt hat, und unter zusätzlicher Berücksichtigung der doch eher rudimentären Begründung in der angefochtenen Verfügung (AB 96/7 ff.) sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG umständehalber auf Fr. 200.-- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, IV/2017/924, Seite 9 von Fr. 400.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Der Restbetrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.-wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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