200 17 884 SH LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Hauptstrasse 7, 2542 Pieterlen vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Sozialdienst C.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 5. September 2017 (shbv 37/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde seit dem 1. Januar 2017 vom Sozialdienst C.________ (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (vgl. unpaginierte Akten des Sozialdienstes [act. IIB], rotes Mäppchen, Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017, Ziff. I./1., sowie grünes Mäppchen). Am 1. März 2017 gewährte der Sozialdienst A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich unklarer Verhältnisse bezüglich mehrerer Fahrzeuge sowie der Beteiligung an einer GmbH und am 12. Juni 2017 – nach Durchführung eines Hausbesuchs – insbesondere hinsichtlich angeblichen Handels mit … (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. März 2017 und Abschlussbericht der Sozialinspektion Kanton Bern vom 8. September 2017 [act. IIB, Hauptmappe] sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Juni 2017 [act. IIB, rotes Mäppchen]). Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (act. IIB, rotes Mäppchen) stellte der Sozialdienst die Unterstützungsleistungen für A.________ infolge unklarer Bedürftigkeit per 30. Juni 2017 ein. Die dagegen beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (RSA bzw. Vorinstanz) erhobene Beschwerde (Akten des RSA in shbv 37/2017 [act. II] 1 f.) wurde mit Entscheid vom 5. September 2017 (act. II 9 - 12) abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 6. Oktober 2017 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: 1. Der Entscheid vom 5. September 2017 (shbv 37/2017) des Regierungsstatthalters Biel/Bienne sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und meiner Mandantin und ihrem Sohn der Anspruch auf Sozialhilfe zu belassen. Das Sozialamt sei anzuweisen, die Höhe der Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (inkl. MWSt., zahlbar an die Rechtsbeiständin). sowie folgendes Gesuch:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 3 A.________ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, unter Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Am 9. Oktober 2017 stellte die Beschwerdeführerin unter dem Titel „superprovisorischer / vorsorglicher Massnahmen“ die folgenden Anträge: 1. Der Sozialdienst C.________ sei umgehend anzuweisen, dem Vermieter von A.________ (D.________ GmbH) bis spätestens am 13. Oktober 2017 die ausstehenden Mietzinse von Juli bis Oktober 2017 auf das Konto des Vermieters zu überweisen. 2. Der Sozialdienst C.________ sei zudem unter Ansetzung einer zeitnahen Frist anzuweisen, die übrigen finanziellen Ansprüche, welche A.________ seit Juli 2017 zustehen, zu berechnen und ihr bis auf Weiteres zu überweisen. 3. Meiner Mandantin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (inkl. MWSt., zahlbar direkt an die Unterzeichnende). Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde der Antrag um superprovisorische Massnahmen abgewiesen. Am 12. Oktober 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen sowie betreffend aufschiebende Wirkung. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine weitere Eingabe ein. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 schloss der Beschwerdegegner sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, dieser sei per 30. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut, wobei der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen die Leistungen, wie sie bis Ende Juni 2017 ausgerichtet wurden – unter Vorbehalt von relevanten seitherigen Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen –, bis zum Vorliegen eines Entscheids in der Hauptsache vorläufig weiter zu erbringen seien. Dabei wies das Gericht den Beschwerdegegner an, die Leistungen im Umfang der offenen Mietzinsforderungen von Juli bis Oktober (2017) direkt an die Vermieterin zu überweisen. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdegegners auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 4 Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ abgeschrieben. Über die Kosten wie auch über eine Parteientschädigung sei mit der Hauptsache zu befinden. Anlässlich der Beschwerdevernehmlassung vom 7. November 2017 schloss die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, zu welcher Eingabe sich die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 äusserte. Am 17., 27. und 29. November 2017 reichte der Beschwerdegegner auf Aufforderung hin je weitere Unterlagen zu den Akten, währenddem die Beschwerdeführerin am 27. November und 4. Dezember 2017 zum aktuellen Wohnsitz Stellung nahm bzw. dem Gericht weitere Unterlagen zukommen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 5 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 5. September 2017 (act. II 9 - 12). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Leistungseinstellung der Sozialhilfe per 30. Juni 2017. 1.3 Gemäss den übereinstimmenden Angaben von Beschwerdegegner und Beschwerdeführerin ist letztere seit Ende November 2017 nicht mehr in der Gemeinde C.________, sondern in … wohnhaft (vgl. Parteieingaben vom 27. und 29. November sowie 4. Dezember 2017). Damit ist die Gemeinde C.________ für die Gewährung der Sozialhilfe ab Dezember 2017 nicht mehr zuständig (vgl. Art. 46 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Frage des hier streitigen Sozialhilfeanspruchs bezieht sich somit einzig auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2017 (fünf Monate), womit der Streitwert den massgeblichen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht erreicht (vgl. u.a. Abrechnungen von Juli bis November 2017 [act. IIB, Hauptmappe], Budget August 2017 [act. IIB, grünes Mäppchen]) und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 7 ff.). 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Er verbürgt namentlich das Recht jeder ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 6 fahrensbeteiligten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Art. 21 - 25 VRPG sowie BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1; vgl. auch BGE 135 I 187 E. 2.2). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Werden ganze Aktendossiers ediert, hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, durch Akteneinsicht Kenntnis vom konkreten Umfang und Stand dieser Aktendossiers zu erhalten und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen (vgl. BVR 2010 S. 13 E. 4.1, 2011 S. 27 E. 2.2 f.). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde weiter, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung indessen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BGE 126 I 68 E. 2, BVR 2008 S. 97 E. 2.2.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BVR 2003 S. 84 [Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2002, 21342], nicht publ. E. 2c; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16; vgl. analog auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 7 2.3 2.3.1 Vorliegend steht fest und blieb unbestritten, dass die Akten des Beschwerdegegners im Verfahren shbv 37/2017 vor der Vorinstanz nicht vollständig ediert wurden, sondern für den Entscheid vom 5. September 2017 (act. II 9 - 12) auf die durch den Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen abgestellt wurde (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 7. November 2017 sowie act. II 4 und 8). Grundlage für den vorinstanzlichen Entscheid bildeten demnach die Beilagen 1 bis 9 des Beschwerdegegners (act. II, Mäppchen „Beilagen BG“) – jedoch ohne Beilage 8 („Mail vom 16. Juni 2017 des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt[es]“), welche auch im vorliegenden Verfahren nicht beigebracht werden konnte (vgl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. November 2017) – sowie die drei Beilagen der Beschwerdeführerin (act. II, Mäppchen „Beilagen BF“ [unpaginiert]). Zur fehlenden Beilage 8 ist Folgendes zu bemerken: Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass im Juni 2017 und offenbar auch später (vgl. Beschwerde S. 3) kein Fahrzeug mehr auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelöst war (vgl. Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017, Ziff. I./8. [act. IIB, rotes Mäppchen], Journaleintrag des Beschwerdegegners vom 12. und 16. Juni 2017 [act. IIB, blaues Mäppchen] sowie act. II 7). Damit bestand über den Inhalt der fraglichen Beilage 8 bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017 allseitige und übereinstimmende Kenntnis (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 2 VRPG [Verweigerung der Akteneinsicht] sowie Beschwerdevernehmlassung vom 7. November 2017) und müsste eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz ging unter diesen Umständen von einer als Entscheidgrundlage rechtsgenüglich erstellten Sachlage aus; sie war deshalb insbesondere auch nicht gehalten, zwingend einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 3 VRPG), zumal mit der Beschwerdeantwort (act. II 5 - 7) gerade keine neuen entscheidwesentlichen Tatsachen oder Beweismittel in das Verfahren eingeführt und die Begründung für die angefochtene Einstellungsverfügung nicht erst in dieser Beschwerdeantwort nachgeliefert wurden (vgl. hierzu MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 21 N. 10, Art. 69 N. 11, sowie auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 8 ANDRÉ MOSER, in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 57 N. 14). Zwischen der Zustellung der Beschwerdeantwort (act. II 5 - 7) am 20. Juli 2017 (act. II 8) – mit welcher ein Entscheid in der Sache in Aussicht gestellt wurde – und dem Entscheidzeitpunkt am 5. September 2017 (act. II 9 - 12) vergingen überdies mehrere Wochen, womit die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, sich zu äussern und allfällige Beweismassnahmen zu beantragen bzw. rechtliche Unterstützung beizuziehen, worauf sie jedoch verzichtete. 2.3.2 Soweit die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2017 (act. II 4) zur Einreichung der „sachdienlichen Beweisstücke“ eingeladen und damit nicht das gesamte vorhandene Dossier beigezogen hatte, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Der Beschwerdeführerin waren die für den Entscheid vom 5. September 2017 (act. II 9 - 12) relevanten Unterlagen (act. II, Mäppchen „Beilagen BG“) bereits bekannt, stammen sie doch allesamt aus der Zeit vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017 (act. IIB, rotes Mäppchen) und hatte sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs jeweils Gelegenheit, sich dazu zu äussern (so am 1. März 2017 [act. IIB, Hauptmappe] und am 12. Juni 2017 [act. IIB, rotes Mäppchen]). Weitere Beweismassnahmen, zu denen die Beschwerdeführerin zwingend hätte angehört werden müssen, sind im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgeführt worden und solche hat sie denn auch nicht verlangt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 2.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass den Akten keine detaillierten Angaben zu dem am 1. Juni 2017 beim Beschwerdegegner eingegangen anonymen Hinweis betreffend Handel mit … (vgl. Journaleintrag des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2017 [act. IIB, blaues Mäppchen]) zu entnehmen seien (Beschwerde S. 9) und scheint auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, was jedoch unbegründet ist: Der von ihr zitierte BGE 129 I 85 (Beschwerde S. 8) ist nicht einschlägig. Zudem wurde die Einstellung der Unterstützungsleistungen vorliegend nicht (unmittelbar) infolge des anonymen Hinweises verfügt, sondern führte dies zu weiteren Abklärungen von Amtes wegen bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 9 durch die Sozialinspektion (vgl. zur gesetzlichen Grundlage Art. 19a SHG), denen die Beschwerdeführerin vor Ort zugestimmt hatte und zu deren Ergebnis sie angehört wurde. Im Übrigen waren die Inserate zum Verkauf von … auf der Onlineplattform www.anibis.ch öffentlich aufgeschaltet und somit für jedermann jederzeit einsehbar. 2.3.4 Der Beschwerdegegner hat die gewährte Sozialhilfe mehrmals mit schriftlichen Weisungen verbunden, so am 1. und 14. Februar 2016 sowie zweimal am 9. Mai 2016, die Beschwerdeführerin jeweils auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Rechtsfolgen in Form von Kürzung oder Einstellung der Unterstützungsleistungen bei Nichtbefolgung der Weisungen angedroht (vgl. act. IIB, rotes Mäppchen). Überdies klärte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs am 1. März 2017 und am 12. Juni 2017 wiederum über ihre Mitwirkungspflichten als Sozialhilfebezügerin auf, unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der bei Nichtbefolgung zu gewärtigenden Sanktionen (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. März 2017 [act. IIB, Hauptmappe] und 12. Juni 2017 [act. IIB, rotes Mäppchen]). Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beschwerdeführerin über die verfügte Leistungseinstellung und deren Gründe rechtzeitig und rechtsgenüglich informiert worden war. Dass sich die angedrohte Einstellung bloss auf den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung vom 12. Juni 2017 bezogen hätte (vgl. Beschwerde S. 8 f.), verfängt nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017 (act. IIB, rotes Mäppchen) ist nicht ausgewiesen. 2.4 Nach dem Dargelegten kann insgesamt nicht von einer relevanten Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden, die es rechtfertigen würde, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, zumal es der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung möglich war, den Entscheid anzufechten und ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren umfassend zu begründen. Insofern gilt eine allfällige Gehörsverletzung praxisgemäss als geheilt, sofern sie – wie hier ohne weiteres anzunehmen ist – nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist und der Beschwerdeführerin keine Nachteile entstehen. Darüber hinaus käme eine Rückweisung der Sache einem Leerlauf gleich, ist doch davon auszugehen, dass die Vorinstanz in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 10 der Sache gleich entscheiden würde (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 und 9), ist somit nicht zu entsprechen. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 3.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 3.3 Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind im Rahmen der Bestimmungen des SHG die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eige-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 11 nen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet, denn prinzipiell wird das ganze verfügbare Einkommen in die Berechnung einbezogen (vgl. Ziff. E.1.1 SKOS-Richtlinien). In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor) ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe (Ziff. E.2.1 SKOS-Richtlinien). 3.4 Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären. Nach der sog. Untersuchungsmaxime, verankert in Art. 18 Abs. 1 VRPG, ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz wird aber insoweit relativiert, als eine Partei an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableitet (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2010, SH/2010/242, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 12 3.5 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; Ziff. A.8.3 SKOS-Richtlinien). 3.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 13 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist strittig, ob die wirtschaftliche Hilfe der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende Juni 2017 eingestellt wurde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründen diese Massnahme mit einer Verletzung der Auskunfts- und Informationspflicht seitens der Beschwerdeführerin bezüglich Beteiligung an einer GmbH, des angeblichen Handels mit … sowie der Eigentumsverhältnisse an diversen Fahrzeugen. 4.2 Betreffend die Sachlage zu den Fahrzeugen ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Bei der Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe gab die Beschwerdeführerin am 28. November 2016 an, einen „…“ und einen „…“ zu besitzen (act. IIB, grünes Mäppchen, Faszikel 5; so auch Journaleintrag des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2016 [act. IIB, blaues Mäppchen]). Nach einer Mitteilung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern, wonach auf den Namen der Beschwerdeführerin ein … sowie ein … registriert seien (vgl. Journaleintrag des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2017 [act. IIB, blaues Mäppchen] sowie E-Mail des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 25. Januar 2017 [act. IIB, Hauptmappe]), und einer am 1. Februar 2017 ergangenen Weisung des Beschwerdegegners, unverzüglich alle Unterlagen betreffend den … einzureichen (act. IIB, rotes Mäppchen), hat die Beschwerdeführerin den Fahrzeugausweis annulliert (act. IIB, grünes Mäppchen, Faszikel 1) und die Versicherungspolice sistiert (E-Mail der E.________ vom 1. März 2017 [act. IIB, Hauptmappe]). Das Auto wurde neu auf die F.________ GmbH eingelöst (vgl. Journaleintrag vom 10. Februar 2017 [act. IIB, blaues Mäppchen] sowie Weisung vom 14. Februar 2017 [act. IIB, rotes Mäppchen]). Auf den Namen der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin lautend findet sich einerseits die Police für den … und andererseits diejenige für den … (Anhänge zur E-Mail der E.________ vom 1. März 2017 [act. IIB, Hauptmappe]). Am 16. Juni 2017 (und offenbar auch später [vgl. Beschwerde S. 3]) war kein Fahrzeug (mehr) auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelöst, hingegen lauteten die folgenden fünf Fahrzeuge auf die F.________ GmbH (siehe hierzu E. 4.3 hiernach): …, …, …, … sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 14 ... (E-Mail des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vom 16. Juni 2017 [act. IIB, rotes Mäppchen]). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin hatte den … gegenüber dem Beschwerdegegner zunächst nicht deklariert, wozu sie sich im Verwaltungsverfahren am 1. März 2017 äussern konnte (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. März 2017 [act. IIB, Hauptmappe]). Dabei führte sie aus, das Fahrzeug habe gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft einen Wert von lediglich ca. Fr. 2‘000.--. Effektiv dürfte dieses aber einen deutlich höheren Marktwert von mehreren Tausend Franken haben (vgl. z.B. Fahrzeugbewertung auf www.comparis.ch), wurde es doch im Juni 2015 geprüft (vgl. Fahrzeugausweis [act. IIB, grünes Mäppchen, Faszikel 1]) und wollte der damalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin, G.________, mit diesem Wagen ein Abschleppunternehmen aufbauen, was mit einem praktisch wertlosen Fahrzeug offensichtlich nicht möglich wäre. Weiter wurde erst am 1. März 2017 offen gelegt, dass der auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Ausweis des … zwar am 8. Februar 2017 annulliert wurde, diese das Fahrzeug aber – soweit ersichtlich unentgeltlich – auf die F.________ GmbH (siehe hierzu E. 4.3 hiernach) übertragen liess. Gemäss ihren Angaben könne sie aber diesen (oder einen anderen) auf die F.________ GmbH registrierten Wagen weiterhin nutzen (vgl. auch Beschwerde S. 3). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich mindestens – drei im September bzw. Dezember 2016 noch auf ihren Namen lautende Fahrzeugausweise annulliert (vgl. Fahrzeugausweis …, … und … [act. IIB, grünes Mäppchen, Faszikel 1]). Wie sich die Verhältnisse in Bezug auf Besitz und / oder Eigentum an diesen Wagen darstellen und welcher Wert ihnen bei der Annullation bzw. der Veräusserung zukam, lässt sich auch nach den umfangreichen Abklärungen des Beschwerdegegners und Befragungen der Beschwerdeführerin nicht nach dem erforderlichen Beweisgrad (vgl. E. 3.6 hiervor) erstellen. Dass der Beschwerdeführerin von G.________ als Geschäftsführer der F.________ GmbH ein Wagen zur Verfügung gestellt wird, um den gemeinsamen Sohn zur Schule zu fahren oder um andere Termine wahrzunehmen (vgl. Beschwerde S. 3), vermag an den unklaren Besitz- und Eigentumsverhältnissen nichts zu ändern. Sofern G.________ der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 15 schwerdeführerin jeweils im Rahmen seiner elterlichen Unterstützungspflicht offenbar kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung gestellt haben sollte, wurde dies in dieser Deutlichkeit erst in der Beschwerde vom 28. Juni 2017 vor der Vorinstanz offen gelegt (act. II 2), was einen weiteren Hinweis auf die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin darstellt und im Übrigen neue Unklarheiten hinsichtlich der Höhe und allfälligen sozialhilferechtlichen Relevanz dieser Naturalleistungen schafft. 4.3 Zur fraglichen Beteiligung an der F.________ GmbH gilt Nachstehendes: 4.3.1 Anlässlich der Anmeldung zum Bezug von wirtschaftlicher Hilfe verneinte die Beschwerdeführerin, über Wertschriften oder weiteres Einkommen zu verfügen (act. IIB, grünes Mäppchen, Faszikel 5). Auch bei der Klärung offener Fragen vom 23. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin an, kein Geld in die F.________ GmbH investiert zu haben (Journaleintrag des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2016 [act. IIB, blaues Mäppchen]). Den Einträgen des Handelsregisters lässt sich aber entnehmen, dass aus der I.________ GmbH mit Statutenänderung vom 26. November 2015 neu die F.________ GmbH hervorging, wobei G.________ Gesellschafter und Geschäftsführer mit zehn Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- und die Beschwerdeführerin Gesellschafterin mit zehn Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- bzw. seit 11. September 2017 noch mit fünf Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- sind (vgl. act. II, Beilage 4 f. des BG sowie www.zefix.ch). 4.3.2 Obwohl die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (act. IIB, Hauptmappe) zur Auflösung ihrer Beteiligung an der F.________ GmbH aufgefordert wurde, ist sie dem nach wie vor nicht (vollständig) nachgekommen (vgl. Beschwerde S. 3 sowie www.zefix.ch). Dass sie angibt, selbst kein Geld in die Unternehmung investiert zu haben (vgl. E. 4.3.1 hiervor), keine Aufgaben in der geplanten Tätigkeit zu übernehmen sowie kein Einkommen aus dieser Beteiligung zu erzielen (Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. März 2017 [act. IIB, Hauptmappe]), vermag an ihrem Rechtsanspruch auf die Stammanteile von Fr. 10‘000.-- zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheids bzw. von Fr. 5‘000.-- ab dem 11. September 2017 nichts zu ändern, zumal bloss be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 16 hauptet aber nicht belegt wird, dass die Beschwerdeführerin diese Summe G.________ überhaupt schulden würde. Nichts anderes ergibt sich aus den im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichten rudimentären Bilanzen der F.________ GmbH über den Zeitraum vom 1. Mai bis 21. Juni 2017 (act. II, Beilage 9 des BG), geht doch auch daraus keine Klarheit hervor, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Forderungen von G.________ gegenüber der Beschwerdeführerin oder allfälligen Sacheinlagen etwa in Form der fraglichen Fahrzeuge, die allenfalls ihre Stammanteile decken würden. Schliesslich ergeben die Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin auch keine Klarheit darüber, was es mit den im September 2017 durch sie veräusserten fünf Stammanteilen an der F.________ GmbH zu je Fr. 1‘000.-- auf sich hat (E. 4.3.1 hiervor) bzw. wohin der daraus allenfalls resultierende Gegenwert im Umfang von Fr. 5‘000.-- geflossen ist. Insgesamt besteht nach dem Gesagten auch bezüglich der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der F.________ GmbH bzw. dem allenfalls aus einer teilweisen Veräusserung der Stammanteile hervorgehenden Erlös keine Klarheit, was aber vorliegend insofern von Relevanz ist, als diese Vermögenswerte im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vor der Ausrichtung von Sozialhilfe zu verwerten wären (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.4 Bezüglich des angeblichen Handels mit … ergibt sich das Folgende: 4.4.1 Gemäss Abschlussbericht der Sozialinspektion Kanton Bern vom 8. September 2017 (act. IIB, Hauptmappe) gab die Beschwerdeführerin angesprochen auf die auf der Onlineplattform www.anibis.ch veröffentlichten Inserate – in welchen ein „…“ sowie „…“ angeboten wurden (vgl. Abschlussbericht der Sozialinspektion Kanton Bern vom 8. September 2017, Beilage A [act. IIB, Hauptmappe]) – an, die zwei … gehörten der Tochter, welche auch die Inserate aufgeschaltet habe, ein … gehöre dem Sohn und den zweiten … habe der Schwager behalten. Es seien keine Tiere verkauft worden. 4.4.2 Mit den Ergebnissen der Sozialinspektion konfrontiert machte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 (Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Juni 2017 [act. IIB, rotes Mäppchen]) widersprüchliche Angaben: So führte sie einerseits aus, die … gehörten ihrer Tochter H.________ – diese habe vier … von ihrer Tante in … in die Schweiz geholt –, anderseits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 17 lauten die (allenfalls nur teilweise) vorhandenen Papiere für die Tiere auf die Kinder der Beschwerdeführerin, nämlich zwei „…“ (geb. 11. und 13. März 2017) auf den Namen der Tochter und zwei „…“ (geb. 2. März und 9. April 2017) auf den Namen des Sohnes (act. IIB, rotes Mäppchen). Anlässlich des gleichen Gesprächs gab die Beschwerdeführerin im Weitern an, ihr gehörten noch mehr … in …, wobei sich die Tante um die Zucht kümmere und sie selbst aber kein Geld von ihr erhalte. Im Widerspruch dazu führte sie jedoch anschliessend aus, ihre Tante bezahle ihr den Anwalt in … von diesem Geld aus dem …. Bei diesen sich entgegenstehenden Angaben kann nicht belegt, aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihr zumindest indirekt Mittel aus der … in … zugeflossen sind, weshalb hier Beweislosigkeit besteht. Weiter teilte die Beschwerdeführerin zunächst mit, die … nicht verkaufen zu wollen und keinen Handel zu betreiben, währenddem sie später doch einräumte, einen Verkauf geplant zu haben (vgl. Journaleintrag des Beschwerdegegners vom 20. Juni 2017 [act. IIB, blaues Mäppchen]). Auch die Aussage, wonach für die Aufschaltung der Inserate ihre Telefonnummer bloss verwendet worden sei, weil das Mobiltelefon der Tochter nicht funktioniere, lässt gewisse Zweifel an ihren Angaben aufkommen, zumal der Beschwerdegegner gleichzeitig feststellte, dass die Tochter telefonisch einwandfrei erreichbar war, was unbestritten blieb (vgl. Journaleintrag des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2017 [act. IIB, blaues Mäppchen] sowie Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017, Ziff. I./12. [act. IIB, rotes Mäppchen]). Nicht nachvollziehbar bleibt auch nach der Befragung der Beschwerdeführerin, weshalb ihre Tochter nicht ihren eigenen Namen als Benutzername auf der Onlineplattform verwendete, sondern denjenigen ihrer Mutter (vgl. Inserate Kleinanzeigen-Plattform www.anibis.ch [act. IIB, Hauptmappe, Abschlussbericht der Sozialinspektion Kanton Bern vom 8. September 2017, Beilage A]). 4.4.3 Insgesamt blieben die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der … in … wie an den einzelnen Tieren dort und in der Schweiz undurchsichtig und können trotz des erheblichen Beweisaufwandes des Beschwerdegegners nicht geklärt werden. Desgleichen kann aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass Erlöse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 18 aus der Zucht und dem Handel mit den … erzielt wurden und an wen diese gegebenenfalls geflossen sind. 4.5 In Würdigung der Umstände und der gesamten Beweislage kommt das angerufene Gericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin bereits im Gesuch um Sozialhilfeleistungen vom November 2016, im Verlauf des anschliessenden Verfahrens und insbesondere auch trotz der erteilten Weisungen und Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht sowie den angedrohten Sanktionen teilweise unvollständige, teils wahrheitswidrige und wiederholt widersprüchliche Angaben machte, immer wieder sachdienliche Informationen jeweils erst auf Konfrontation hin bekannt gab und beweistaugliche Unterlagen und Belege erst auf Nachdruck oder überhaupt nicht vorlegte. Bei dieser Sachlage bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, indem über allfällige Vermögenswerte und geldwerte Vorteile sowie möglichen Zufluss von finanziellen Mitteln mangels beweisrechtlich genügenden Grundlagen keine Klarheit geschaffen werden kann. Nachdem insbesondere durch den Beschwerdegegner umfangreiche Beweiserhebungen durchgeführt worden sind, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismassnahmen der Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch dienlich wären, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. 5. Trotz der umfassenden Abklärungen der Sozialhilfebehörde bleiben infolge der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an deren Bedürftigkeit, die nicht ausgeräumt werden können, weshalb nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Leistungseinstellung erfolgte demnach zu Recht, womit die vorliegende Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 19 6. 6.1 In Anwendung von Art. 53 SHG werden weder im vorliegenden Hauptverfahren noch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2017) Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang in der Hauptsache hat weder die insoweit unterliegende Beschwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG, Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). 6.2.2 Bezüglich der Gutheissung der vorsorglichen Massnahmen (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2017) hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf vollen Parteikostenersatz. Ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 27. November 2017 hat die Rechtsvertreterin in jenem Verfahren 205 Minuten aufgewendet (vgl. Leistungsnachweis zur Kostennote), womit der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 683.35 (205 Minuten x Fr. 200.--/60 Minuten) zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 54.65 (8 %), ausmachend Fr. 738.--, zu ersetzen hat. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 20 6.3.1 Soweit sich das Gesuch auf die Verfahrenskosten bezieht, ist mangels Rechtsschutzinteresses (vgl. E. 6.1 hiervor) nicht darauf einzutreten. 6.3.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). 6.3.3 Die Prozessbedürftigkeit ist ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Auch die sachliche Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung ist trotz des strengen Massstabs erfüllt, stellten sich doch nicht nur materielle, sondern auch verfahrensrechtliche Fragen, welchen die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt als juristischer Laie nicht gewachsen gewesen wäre. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – soweit darauf einzutreten ist (E. 6.3.1 hiervor) – gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand für das Hauptverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 21 von 890 Minuten (1095 Minuten ./. 205 Minuten [vgl. Leistungsnachweis zur Kostennote vom 27. November 2017]) ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2‘966.65 (890 Minuten x Fr. 200.--/60 Minuten), zuzüglich Auslagen von Fr. 97.30 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 245.10 (8 % von Fr. 3‘063.95), insgesamt Fr. 3‘309.05, festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder im Hauptverfahren noch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen Verfahrenskosten erhoben. 3. Für das Hauptverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen eine Parteientschädigung von Fr. 738.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für das Hauptverfahren wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘309.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2017, SH/17/884, Seite 22 7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe des Beschwerdegegners vom 27. und 29. November 2017) - Sozialdienst C.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. November und 4. Dezember 2017) - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (samt Eingaben der Parteien vom 27. und 29. November 2017 sowie 4. Dezember 2017) - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.