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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2017 200 2017 874

4. Dezember 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,192 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (BE 969.0139.01)

Volltext

200 17 874 AHV SCI/COC/GEC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (BE 969.0139.01)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/874, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Antwortbeilage [AB] 1) setzte die Ausgleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2015 bis am 31. Dezember 2015 auf Fr. 13'186.60 fest. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli 2017 per E-Mail Einsprache (AB 4). Die GastroSocial wies den Versicherten mit Schreiben und E-Mail vom 26. Juli 2017 (AB 5 und 6) darauf hin, dass Eingaben per E-Mail das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllen und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens die Gelegenheit, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügliche Einsprache einzureichen. Nachdem sich der Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, trat die GastroSocial mit Entscheid vom 19. September 2017 (AB 8) auf dessen Eingabe nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neufestsetzung seiner persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, Gegenstand des Verfahrens sei allein das von ihr verfügte Nichteintreten. Diesbezüglich schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/874, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/874, Seite 4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde allein auf die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und braucht dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt zu werden. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (AB 8), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge nicht erfüllter Formvorschrift nicht eingetreten ist. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vom 29.11.2010). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/874, Seite 5 2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152). 3. Der Beschwerdeführer hat seine Einwände am 25. Juli 2017 (AB 4) per E- Mail erhoben. Dies genügt den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat ihn unverzüglich nach Eingang der E-Mail auf die Notwendigkeit und die Anforderungen einer rechtsgenüglichen Einsprache aufmerksam gemacht (AB 5 und 6). Das entsprechende Einschreiben der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 3. August 2017 zugestellt (AB 7). Mit Verweis auf die oben aufgeführte Rechtsprechung (BGE 142 V 152) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zufolge der aufgrund der Gerichtsferien vom 15. Juli bis am 15. August 2017 stillgestandenen Beschwerdefrist noch reichlich Zeit zur Verfügung stand, um die Verbesserung innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer also ein Leichtes gewesen, die Einsprache schriftlich und unterschrieben bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Da er dies trotz unmissverständlicher Aufforderung unterlassen hat, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht nach abgelaufener Rechtsmittelfrist zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichteintretensentscheid vom 19. September 2017 (AB 8) abgeschlossen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, AHV/17/874, Seite 6 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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