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Bern Verwaltungsgericht 10.11.2017 200 2017 835

10. November 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,473 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 31. August 2017

Volltext

200 17 835 ALV SCI/COC/GEC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, ALV/17/835, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Mai 2017 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. Juni 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 46 f., 62 - 65). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (AB 43 - 45) lehnte die Unia die Anspruchsberechtigung per 30. Mai 2017 aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit ab. Die dagegen am 9. Juli 2017 erhobene (AB 30 f.) und am 21. August 2017 ergänzte (AB 19) Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 (AB 15 - 18) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2017 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 31. August 2017 und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, ALV/17/835, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. August 2017 (AB 15 - 18). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, ALV/17/835, Seite 4 Schweiz wohnhaft ist, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). Die realen arbeitsmarktlichen Verhältnisse stellen keinen Beitragsbefreiungsgrund dar, weder für sich allein noch in Verbindung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, ALV/17/835, Seite 5 Krankheit oder Unfall gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (BGE 141 V 674 E. 4.3.2 S. 680). 3. 3.1 Vorliegend begann die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 30. Mai 2015 zu laufen und endete am 29. Mai 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor, vgl. AB 47). Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keiner Beitragszeit bewirkenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (AB 46). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, während der gesamten Rahmenfrist für schwere Arbeiten (mit Lasten heben über 5kg) vollständig und für angepasste Arbeiten (mit Lasten heben bis 5kg) zu 50% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Dabei stützt er sich auf ein ärztliches Attest vom 23. Juni 2017 von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (AB 39), welches dies attestiert. Als körperlich arbeitende Person habe er keine Tätigkeit ausüben können, in welcher er nur Lasten bis 5kg hätte heben müssen. Ausserdem hätte er aufgrund der unregelmässigen Therapie selbst bei einer angepassten Tätigkeit nur eine Präsenzzeit von 50% erfüllen können. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass er trotz der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von der Beitragszeit befreit gewesen sei. Dies, weil die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten nach den gleichen Regeln ermittelt wird, wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (vgl. E. 2.3 zweiter Absatz hiervor). Entsprechend gelangt der Befreiungstatbestand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei einer Teilarbeitsfähigkeit nicht zur Anwendung. Daran ändert auch die "unregelmässige" Therapie, welche eine Stellensuche möglicherweise erschwerte, nichts (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, ALV/17/835, Seite 6 E. 2.3 dritter Absatz hiervor). Demnach kommt der Befreiungstatbestand nicht zur Anwendung. 3.4 Damit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die rückwirkend attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 39) tatsächlich zutraf und der Beschwerdeführer nicht bereits wesentlich früher in einer angepassten Tätigkeit 100% arbeitsfähig war. Der Bandscheibenvorfall, der die Basis des ärztlichen Attests bildet, fand bereits im Juli 2015 statt und wurde damals nur konservativ behandelt. Dass die damalige Genesung und die (einzig physiotherapeutischen) rehabilitativen Bemühungen während so langer Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit hätten begründen können, erscheint doch unwahrscheinlich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in einem ersten Attest vom 12. Juni 2017 (AB 57) unter Verweis auf die (erst) seit Juni 2016 in der entsprechenden Praxis erfolgende Behandlung für die Zukunft eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war (AB 57). In den Akten fehlen Hinweise darauf, dass diese attestierte zukünftig höhere Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wäre. 3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 3.1 hiervor) noch den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 3.3 hiervor) erfüllt. Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Mai 2017 nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2017 (AB 15 - 18) erweist sich daher als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2017, ALV/17/835, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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