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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2018 200 2017 781

9. Januar 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,927 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. September 2017

Volltext

200 17 781 AHV LOU/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) teilte der Einwohnergemeinde …, AHV-Zweigstelle …, am 8. November 2012 telefonisch mit, dass er ab dem 1. Dezember 2012 im Nebenerwerb ein … betreiben werde. Daraufhin liess diese ihm die Anmeldung für Selbstständige zukommen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 63 f.). Nachdem der Versicherte die entsprechenden Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung (AB 56, 61, 62) und trotz der auferlegten Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 150.-- (AB 54) nicht eingereicht hatte, erfolgte am 2. September 2014 eine Anmeldung für Selbstständigerwerbende von Amtes wegen (AB 58). Mit Verfügungen vom 18. November 2016 (AB 50) und vom 24. Mai 2017 (AB 16) setzte die AKB die vom Versicherten als Selbstständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2014 definitiv auf Fr. 644.40 und pro 2015 definitiv auf Fr. 1‘186.75 fest. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Da der Versicherte trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung resp. Mahnung (AB 36 – 44) die entsprechenden Beiträge nicht bezahlt hatte, stellte die AKB am 2. Februar 2017 zwei Betreibungsbegehren (AB 33 f.). Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle erhob der Versicherte resp. dessen Ehefrau jeweils Rechtsvorschlag (AB 30 f.), welche die AKB mit zwei unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 8. Mai 2017 (AB 19 f.) aufhob. Daraufhin wurde am 17. Juli 2017 die Fortsetzung der Betreibungen verlangt (AB 14 f.). Mit Schreiben vom 21. August 2017 (AB 12) zeigte sich der Versicherte insbesondere mit der Beitragserhebung der Jahre 2014 und 2015 nicht einverstanden, da er mit seinem „Hobby nie Gewinn erzielt habe“. Daraufhin teilte die AKB ihm am 28. August 2017 (AB 11) mit, dass die Verfügungen vom 18. November 2016 und vom 24. Mai 2017 bezüglich der persönlichen Beiträge pro 2014 und 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Da die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (dieser Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 3 fügungen) nicht gegeben seien, müsse der Versicherte die entsprechenden persönlichen Beiträge entrichten. Am 30. August 2017 (AB 10) zeigte sich der Versicherte erneut mit den persönlichen Beiträgen pro 2014 und 2015 nicht einverstanden (vgl. auch Email vom 31. August 2017; AB 9). B. Am 8. September 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügungen der Jahre 2014 und 2015 der AKB seien aufzuheben und die Pfändung beim Betreibungsamt Oberland sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Sperrung der Konten durch das Betreibungsamt sei umgehend aufzuheben. Ebenfalls sei die AKB, Zweigstelle …, Frau …, anzuhalten, keine persönlichen Angaben ohne das Einverständnis des Versicherten an unbeteiligte Drittpersonen weiterzugeben. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 25. Oktober 2017 und Duplik vom 30. November 2017 hielten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 4 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. 1.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der durch das Betreibungsamt Oberland erfolgten Pfändung resp. die Aufhebung der „Sperrung seiner Konten“. Da er damit einen Antrag im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Pfändungsverfahrens stellt, ist das angerufene Gericht für dessen Behandlung sachlich nicht zuständig. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist dem Betreibungsamt Oberland (samt vorliegendem Urteil) zur Kenntnis zu bringen. 1.1.2 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, die Sachbearbeiterin Frau … der AHV-Zweigstelle … sei anzuhalten, persönliche Angaben über ihn nicht ohne sein Einverständnis an Drittpersonen weiterzugeben. Für die Behandlung dieses Begehrens ist nicht das angerufene Gericht, sondern die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde zuständig (Art. 10 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 23. Juni 1993 [EG AHVG; BSG 841.11] und Art. 11 und 13 der kantonalen Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]). Damit ist auf dieses Rechtsbegehren ebenfalls nicht einzutreten. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, die Sache allenfalls im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens an die Hand zu nehmen. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die AHV-Zweigstelle … habe auf seine telefonischen Interventionen gegen die Veranlagungen der Jahre 2014 und 2015 jeweils nicht reagiert, und damit zumindest implizit eine Rechtsverweigerung seitens der AHV-Zweigstelle … geltend macht, indem diese seine Interventionen nicht als Beschwerde angenommen bzw. an die zuständige Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe, ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 5 Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen eines anfechtbaren Einspracheentscheids berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach). 1.3 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 24). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Entscheid des BGer vom 28. März 2017, 8C_738/2016, E. 3.1.1). 1.4 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2014 wurden auf Fr. 644.40 und diejenigen des Jahres 2015 auf Fr. 1‘186.75 festgesetzt (AB 16 und 50). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 6 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 18. November 2016 (AB 50) und 24. Mai 2017 (AB 16) keine schriftliche Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben hat (vgl. insbesondere Replik S. 1). Weiter steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer am 21. August 2017 zumindest implizit gestellte Wiedererwägungsbegehren (AB 12) am 28. August 2017 nicht eingetreten ist (AB 11; vgl. auch AB 3). Auch hiergegen wurde kein schriftliches Rechtsmittel ergriffen. Und schliesslich sind auch die zwei Verfügungen vom 8. Mai 2017 (AB 19 f.), mit denen die im Rahmen des Betreibungsverfahrens im Zusammenhang mit den persönlichen Beiträgen pro 2014 und 2015 erhobenen Rechtsvorschläge aufgehoben wurden, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe hinsichtlich der zwei Verfügungen vom 18. November 2016 und 24. Mai 2017 mehrfach telefonisch bei der AHV-Zweigstelle … interveniert (Beschwerde S. 1 f.). Da er jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbesondere den genauen Zeitpunkt der besagten Telefonate, die Person, mit welcher er angeblich telefoniert hat, und den konkreten Inhalt nicht nennt, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbelegt gebliebenen Behauptungen seitens des Beschwerdeführers. Aufgrund der vagen Vorbringen lässt sich seine Darstellung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten. Insbesondere erübri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 7 gen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) weitere Abklärungen bei der AHV-Zweigstelle …, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der nunmehr schon länger zurückliegende behauptete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen nicht geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um mündliche Inhalte geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Ob die besagten Telefonate stattgefunden haben und welchen Inhalts sie gegebenenfalls waren, ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Unter diesen Umständen ist anhand der Sachlage eine Rechtsverweigerung nicht erstellt und die Beschwerde dahingehend abzuweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) berufen sollte, da die AHV- Zweigstelle … anlässlich der besagten Telefonate ihm zugesichert habe, die Rechnungen zu stornieren, bliebe die Sachlage auch in dieser Hinsicht unbewiesen, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen wäre. 2.3 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob mit den behaupteten aber unbewiesenen Telefonaten allenfalls eine zulässige mündliche Beschwerde eingereicht worden und ob gegebenenfalls die AHV-Zweigstelle … zur Weiterleitung an die zuständige Behörde (Beschwerdegegnerin) verpflichtet gewesen wäre. 2.4 Es steht demnach fest, dass die Verfügungen vom 18. November 2016 (AB 50) und 24. Mai 2017 (AB 16) und die darin festgelegten persönlichen Beiträge pro 2014 und 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und diese vorliegend einer materiellen Überprüfung nicht zugänglich sind. Dementsprechend ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 8 deführer die Aufhebung der zwei besagten Verfügungen beantragt, ebenfalls nicht einzutreten. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2018, AHV/17/781, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Betreibungsamt Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun (samt Beschwerde vom 8. September 2017) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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