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Bern Verwaltungsgericht 01.06.2017 200 2017 78

1. Juni 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,270 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 21. Dezember 2016

Volltext

200 17 78 EL SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juni 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, EL/17/78, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist verheiratet und Mutter zweier Kinder mit den Jahrgängen 2005 und 2007 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Sie bezieht aufgrund einer Integrationsmassnahme seit dem 1. Juli 2015 Taggelder der Invalidenversicherung (IV; AB 1/9 Ziff. 11.9, 23 ff., 55). Am 2. August 2016 meldete sie sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf EL klärte die AKB ein allfällig zumutbares Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehegatten der Versicherten (nachfolgend: Ehemann bzw. Beschwerdeführer) ab (AB 47 f.; vgl. AB 49). Gestützt darauf rechnete die AKB ein jährliches Verzichtseinkommen des Ehemannes von Fr. 31'737.-- zuzüglich zu seinem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 4'263.-- (vgl. AB 3 f.; vgl. auch AB 8) an (AB 50). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies die AKB das Leistungsbegehren aufgrund eines Einnahmeüberschusses ab (AB 51). Dagegen erhoben die Versicherte und ihr Ehemann am 11. November 2016 Einsprache (AB 54). Die AKB wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Januar 2017 (AB 57) ab. B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhob die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann Beschwerde und beantragte sinngemäss, unter Anrechnung eines weitaus tieferen Verzichtseinkommens seien ihr monatliche EL von Fr. 250.-- bis Fr. 400.-- auszurichten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, an ihrem Wohnort gäbe es nur wenig Verdienstmöglichkeiten und der Beschwerdeführer sei infolge schulischer Abwesenheit der Beschwerdeführerin (IV-Umschulung) für die Haushaltführung und Kinderbetreuung zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid je in ihren eigenen finanziellen Interessen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die AKB bei der EL-Berechnung zu Recht dem Beschwerdeführer zuzüglich zu seinem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 4.263.-- ein Verzichtseinkommen von Fr. 31'737.-- aufgerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, EL/17/78, Seite 4 1.3 Verlangt wird eine Reduktion des Verzichtseinkommens. Selbst wenn das gesamte (effektive und zumutbare) Einkommen von Fr. 34'024.-- (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, ansonsten aber unter voller Anrechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] sowie Rz 3421.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2016; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]; vgl. E. 2.2 nachfolgend) als Basis genommen wird, liegt der Streitwert mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), für fünf Monate (Fr. 34'024.-- / 12 Monate x 5 Monate [August bis Dezember 2016]) jedenfalls unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch während Zeiten eines IV-Taggeldbezuges, vorausgesetzt dieser hat ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfhttp://www.bsv.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 5 zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ebenfalls voll als Einnahme anzurechnen sind sämtliche Taggelder aus der obligatorischen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung oder einer Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1), welche der EL-beziehenden Person direkt ausbezahlt werden (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; Rz 3456.01 WEL). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, EL/17/78, Seite 6 ten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden verunmöglichen insbesondere die abgelegene Wohnlage und die familiäre Aufgabenteilung die Erwirtschaftung eines Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- durch den Ehemann (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2017). 3.1 Gesundheitliche Gründe, welche die Verwertbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausschliessen, werden nicht (mehr) geltend gemacht (anders noch in AB 54; vgl. auch AB 53) und sind denn auch nicht ersichtlich. Selbst die Diagnose einer ADHS würde eine Erwerbstätigkeit nicht verhindern. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass die ADHS in den ersten Lebensjahren auftritt (HANS-CHRISTOPH STEINHAUSEN, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 7. Aufl., München 2010 S. 139 f.). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer, sofern er seit seiner Kindheit an ADHS leidet, dadurch nicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird, hat er doch während Jahren eine vollzeitliche Erwerbsarbeit (vgl. AB 46) ausgeübt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2013, 9C_454/2013, E. 4.2). Eigenen Angaben zufolge hat er denn auch zwei Ausbildungen (… und …) abgeschlossen und eine Ausbildung (…) zu weiten Teilen absolviert (AB 46). Mit diesem beruflichen Hintergrund wäre ihm die Erzielung eines Einkommens ohne weiteres zumutbar. In all diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 7 Tätigkeiten ständen ihm vielfältige Einsatzmöglichkeiten – auch samstags bzw. während des ganzen Wochenendes – offen. 3.2 Dass der Beschwerdeführer in … wohnt und über kein Auto verfügt, ändert nichts an der Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn er nach … pendeln müsste, wäre dies kein Hinderungsgrund. So nimmt denn auch die Beschwerdeführerin jede Woche mehrmals Reisen nach …, Bern und gar Biel auf sich, um die von der IV gewährte Umschulung zu absolvieren (vgl. AB 55). Entsprechend erwachsen ihr durch den aktuellen Wohnsitz gleichartige Nachteile, was den Beschwerdeführenden durchaus bewusst zu sein scheint. Unter diesen Umständen, insbesondere der auswärtigen Umschulung der Beschwerdeführerin und der späteren Einsatzorte in der umgeschulten Tätigkeit, erweist sich der Wohnsitz nicht als unabänderbar. 3.3 Die familiäre Aufgabenteilung, wonach die Beschwerdeführerin für den Erwerb und der Beschwerdeführer für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständig ist, ist grundsätzlich zu respektieren. Die Aufgabenteilung gilt jedoch nicht unbesehen der den Ehegatten obliegenden Schadenminderungspflicht: Soweit die Beschwerdeführerin erwerbsuntätig ist und deshalb die Kinderbetreuung bzw. den Haushalt übernehmen könnte, müsste der Ehemann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. E. 2.4 hiervor). Wenn nun aber die IV der Beschwerdeführerin aktuell eine vollzeitliche Umschulung bewilligt und finanziert und damit zum Ausdruck bringt, dass sie die Beschwerdeführerin wieder in den Erwerbsbereich zurückführen will, dann bleibt die Beschwerdeführerin für den Hauptteil der Haushaltführung und Kinderbetreuung von vornherein ausser Betracht. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer neben seinen Familienaufgaben (ergänzend zur Ehefrau) die von der Schadenminderungspflicht geforderte Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, wobei eine entsprechende Aufrechnung eines Verzichtseinkommens ab Anfang nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.4 am Schluss). Abklärungen zu vorstehender Frage hat die Beschwerdegegnerin in Missachtung ihrer Abklärungspflicht jedoch vollständig unterlassen. Entsprechend erlauben auch die Akten keine (abschliessende) Beurteilung des zumutbaren Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers, weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, EL/17/78, Seite 8 Sache zu entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, unter Erhebung der Stundenpläne der Kinder sowie der effektiven umschulungsbedingten Abwesenheiten und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu beurteilen, inwieweit eine berufliche Abwesenheit des Beschwerdeführers möglich ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Wohnort kein grundsätzlicher Ausschlussgrund ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Gleichermassen kann die Umschulung der Beschwerdeführerin abgesehen von den effektiven Abwesenheiten nicht gegen die Übernahme der Kinderbetreuung ins Feld geführt werden. Zu beachten ist zudem, dass die Gemeinde … an vier Wochentagen (ausser mittwochs) einen Mittagstisch, indessen kein Tagesschulangebot (mit Ganztagesbetreuung) anbietet (…). Die Kinder, die (im Zeitpunkt des Beginns der Aufrechnung) rund 11- und 9-jähring sind, können schliesslich durchaus auch gewisse Zeit allein gelassen werden, wobei das aktuelle Alter der Kinder der Abwesenheit des Vaters und damit einer Erwerbstätigkeit jedoch auch Grenzen setzt. Anhand des erhobenen möglichen Pensums wird das zumutbare hypothetische Einkommen festzulegen sein, wobei allfällige Gewinnungskosten (z.B. reine Betreuungskosten des Mittagstischs, nicht jedoch Essenskosten) zusätzlich vom entsprechenden Einkommen abzuziehen wären. Alsdann ist über den streitigen EL-Anspruch neu zu verfügen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid (AB 57) aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung E. 3.3 hiervor an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss http://www.schule-beatenberg.ch/index.php?lg=1&id=8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 9 des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Trotz dieses Obsiegens ist den Beschwerdeführenden kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Für die Interessenwahrung entstand im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Person im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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