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Bern Verwaltungsgericht 22.02.2018 200 2017 769

22. Februar 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,113 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 9. August 2017

Volltext

200 17 769 ALV KNB/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Februar 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung auf den 31. März 2017 bei der B.________ AG tätig gewesen (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner, AB] 120, 135 f., 141 f.). Von der Pensionskasse der ... in der Schweiz (Pensionskasse) erhält er ab April 2017 monatlich einen Betrag von Fr. 4‘779.-- ausbezahlt (AB 139). Am 3. April 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (AB 137 f.) und stellte am 26. April 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 141 – 144). Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 (AB 72) teilte der Versicherte dem beco mit, er sei mit den Taggeldabrechnungen der Monate April und Mai 2017 nicht einverstanden und verlange diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (AB 65 – 68), in der das beco an den Abrechnungen festhielt, führte es zusammenfassend aus, die Altersleistungen im Umfang von Fr. 4‘779.-- müssten von der Bruttoarbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginne nach einer Wartezeit von 20 Tagen. Wartetage und Einstelltage würden mit kontrollierten entschädigungsberechtigten Taggeldern getilgt. Das heisse effektiv seien im Monat April 2017 sechs allgemeine Wartetage getilgt worden und im Monat Mai 2017 hätten neun weitere allgemeine Wartetage getilgt werden können. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (AB 54 f.) mit Entscheid vom 9. August 2017 (AB 20 – 24) fest. B. Mit Eingabe vom 6. September 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragt in sinngemässer Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, bei der Berechnung der Wartetage sei die Altersleistung nicht einem Zwischenverdienst gleichzusetzen. Ein Wartetag entspreche einem kontrollierten Tag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. August 2017 (AB 20 – 24). Streitig und zu prüfen sind die Taggeldabrechnungen für die Monate April und Mai 2017, namentlich die Anrechnung der ausgerichteten Leistungen der Pensionskasse und die Berechnung der Tilgung der Wartezeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 4 1.3 Bei 43 kontrollierten Tagen (April: 20 Tage und Mai: 23 Tage) und einem (unbestrittenen) Taggeld von Fr. 340.70 liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls “Alter“ rechtsprechungsgemäss das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011, E. 3.4.1 mit Hinweisen). 2.2 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGE 123 V 142 E. 5a S. 147 f.; BARBARA KUP- FER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 113 f.). 2.3 Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und mit einem versicherten Verdienst von über Fr. 125‘000.-beträgt die Wartezeit 20 Tage (Art. 18 Abs. 1 lit. c AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 5 2.4 Wartezeit ist nach der Rechtsprechung wertmässig, das heisst mit Taggeldern und nicht mit kontrollierten Tagen zu tilgen. Das bedeutet, dass dem Versicherten nur Wartetage angerechnet werden können, für die ihm volle Taggelder zustehen würden. Zu prüfen ist somit jeweils, wieviel volle Taggelder in einer Kontrollperiode trotz Zwischenverdienst – beziehungsweise nach Abzug anrechenbarer Altersleistungen – hätten bezogen werden können (BGE 114 V 194 E. 2b S. 197; ARV 1987 S. 65; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 25. März 2004, C 231/03, E. 2.2; Entscheid des BGer vom 9. März 2009, 8C_631/2008, E. 3.2). 3. 3.1 Das seit November 1981 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde infolge vorzeitiger Pensionierung von der Arbeitgeberin auf den 31. März 2017 aufgelöst (AB 94, 120, 141 f.). Der basierend auf dem aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Erwerbseinkommen berechnete versicherte Verdienst in der Höhe von Fr. 10‘561.-- (AB 76 f., 87) sowie die festgelegte Wartezeit von 20 Tagen (vgl. E. 2.4 hiervor) sind zwischen den Parteien unbestritten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese Berechnung bzw. Festlegung nicht korrekt wäre. Sodann ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab April 2017 von der Pensionskasse monatlich Leistungen im Betrag Fr. 4‘779.-- ausgerichtet werden (AB 139). Umstritten sind jedoch die Berücksichtigung der Zahlung der Pensionskasse bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und die Berechnungsmethode der zu bestehenden 20 Wartetage. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Nach Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 6 Ziff. 7.1 des Reglements der Pensionskasse (PK-Reglement; in der ab Januar 2011 gültigen Fassung [abrufbar unter: www.....ch]) haben Aktive und invalide Versicherte, welche das 65. Altersjahr erreichen, Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Endet das Arbeitsverhältnis eines aktiven Versicherten zwischen dem vollendeten 58. und dem vollendeten 65. Altersjahr, so kann er die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente verlangen. Der Beschwerdeführer (geb. 12. März 1954; AB 134) war bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2017 63 Jahre alt und hatte damit das für eine vorzeitige Pensionierung vorausgesetzte Mindestalter von 58 Jahren erreicht, womit er die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Altersleistung i.S.v. Art. 7 Ziff. 7.1 PK-Reglement erfüllte. Er hat damit im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung per 1. April 2017 den Anspruch auf die gesamten Altersleistungen der beruflichen Vorsorge erworben. Mit dem Bezug dieser Leistungen ist der Vorsorgefall Alter eingetreten. Aus der Leistungsbescheinigung der Pensionskasse vom 14. März 2017 (AB 139) geht hervor, dass die monatliche Zahlung der Pensionskasse von total Fr. 4‘779.-- sich aus der reglementarischen Altersrente von Fr. 2‘429.-und einer AHV-Ersatzrente von Fr. 2‘350.-- zusammensetzt. Bei der ausgerichteten Altersrente von Fr. 2‘429.-- pro Monat handelt es sich um die reglementarisch lebenslängliche Altersente, die sich am angeäufneten Sparguthaben orientiert (vgl. Art. 7 Ziff. 7.1 und 7.5 PK-Reglement). Es liegt damit eine Altersleistung der obligatorischen (und weitergehenden) beruflichen Vorsorge vor – auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde –, welche von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, C159 lemma 1 [abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde im Rahmen des Sozialplans vereinbart, dass dem Beschwerdeführer ab April 2017 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters zusätzlich zur lebenslänglich ausgerichteten Altersrente eine AHV-Ersatzrente von Fr. 2‘350.-- ausbezahlt wird (AB 135). Das PK- Reglement sieht in dieser Hinsicht vor, dass Bezüger einer Altersrente, welche das ordentliche AHV-Rücktrittsalter nicht erreicht haben, im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung die Ausrichtung einer AHV-Ersatzrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 7 beantragen können (Art. 9 Ziff. 9.1 Satz 1 PK-Reglement). Die befristete AHV-Ersatzrente stellt damit eine reglementarisch vorgesehene Altersleistung bei vorzeitiger Pensionierung dar, weshalb sie ebenfalls von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen ist (vgl. E. 2.2 hiervor; AVIG- Praxis ALE, C159 lemma 2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner bei den Taggeldabrechnungen für die Monate April und Mai 2017 jeweils die Altersleistungen von total Fr. 4‘779.-- (Fr. 2‘429.-- + Fr. 2‘350.--) berücksichtigte, indem er diese von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug brachte (AB 23). Unerheblich ist, dass die Altersleistungen der Pensionskasse ein fixes (Teil-)Einkommen sind (vgl. Beschwerde S. 1). Sinn und Zweck der Koordination von Arbeitslosenentschädigung und Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ist, den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug dieser Leistungen zu verhindern, wenn vorzeitig pensionierte Personen Arbeitslosenentschädigung beanspruchen können (vgl. ALFRED BLESI, Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers: Ungereimtheiten im Arbeitslosenversicherungsrecht, in ARV 2006 S. 93 Fn. 50). 3.3 Die Berechnung der Tilgung der Wartezeit des Beschwerdegegners beruht auf dem Grundsatz der wertmässigen Tilgung mit der Folge, dass in den Kontrollperioden April und Mai 2017 keine Taggelder ausbezahlt wurden (AB 23). Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer die Berechnung auf dem Grundsatz der Tilgung der Wartezeit mit kontrollierten Tagen (vgl. Beschwerde S. 1). Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 2) zutreffend darauf hinweist, ist die Wartezeit nach der Rechtsprechung wertmässig, das heisst mit Taggeldern und nicht mit kontrollierten Tagen zu tilgen (vgl. E. 2.4 hiervor; AVIG-Praxis ALE, C109). Aus den dargestellten Berechnungen im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 23) ergibt sich, dass er diesen Grundsatz richtig angewandt und die Berechnungen korrekt vorgenommen hat. Der Beschwerdegegner zog in der Taggeldabrechnung für den Monat April 2017 – ausgehend vom unbestrittenen versicherten Verdienst von Fr. 10‘561.-- und dem gestützt darauf kalkulierten Taggeld von Fr. 340.70 (Fr. 10‘561.-- x 70 % / 21.7 Tage) – vom ermittelten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von (brutto) Fr. 6‘814.-- (20

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 8 kontrollierte Tage x Fr. 340.70) die monatlichen Altersleistungen der Pensionskasse von Fr. 4‘779.-- ab. Den Differenzbetrag von Fr. 2‘035.-- (Fr. 6‘814.-- – Fr. 4‘779.--) teilte er unter Berücksichtigung, dass Wartetage wertmässig, d.h. in Form von Taggeldern, zu tilgen sind, durch das Taggeld von Fr. 340.70, was sechs getilgte Wartetage ergibt. Dieses Vorgehen wiederholte der Beschwerdegegner für den Monat Mai 2017. Bei 23 kontrollierten Tagen, die einer brutto Entschädigung von Fr. 7‘836.10 (23 kontrollierte Tage x Fr. 340.70) entspricht, ermittelte er neun getilgte Wartetage ([Fr. 7‘836.10 – Fr. 4‘779.--] / Fr. 340.70). Sachliche Gründe um von dieser Berechnungsmethode abzuweichen sind keine ersichtlich, zumal das Bundesgericht dieses Vorgehen als rechtmässig erachtet (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich weder die Anrechnung der Altersleistungen der Pensionskasse noch die Berechnungsmethode der Tilgung der Wartetage beanstanden. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. August 2017 (AB 20 – 24) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, ALV/17/769, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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