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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2018 200 2017 742

11. Januar 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,192 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 (347762)

Volltext

200 17 742 AHV ACT/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 (347762)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. März 2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von der 2014 verstorbenen B.________ für das Jahr 2014 als Selbständigerwerbende zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse auf Fr. 7‘794.15 fest (Akten der AKB [AB] 5). Hiergegen erhob der Witwer der verstorbenen B.________, A.________ (Beschwerdeführer), Einsprache (AB 4), welche die AKB mit Entscheid vom 30. Juni 2017 abwies (AB 1). B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 30. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2017 orientierte der Instruktionsrichter in einer prozessleitenden Verfügung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine allenfalls drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) und bot Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde; weiter erachtete er eine Instruktionsverhandlung als nicht nötig. Mit Schreiben vom 15. November bzw. 7. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Dezember 2017 setzte der Instruktionsrichter den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf Dienstag, 9. Januar 2018, fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 3 Während der öffentlichen Schlussverhandlung vom 9. Januar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss das gestellte Rechtsbegehren und nahm hierzu im Rahmen des Plädoyers Stellung. Auf Frage des Instruktionsrichters hielt er explizit an der Beschwerde fest.

Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu leistenden Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 4 Über allfällige Verzugszinsen hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt (AB 5 S. 3), weshalb vorliegend nicht darüber zu befinden ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Angesichts der Höhe der Beiträge für das Jahr 2014 von insgesamt Fr. 7‘794.15 (AB 5 S. 1; wobei nicht die gesamten Beiträge umstritten sind) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt (Abs. 3). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 5 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.4 Der Freibetrag für erwerbstätige Altersrentner ist in Art. 6quater AHVV geregelt. Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16‘800.— im Jahr übersteigt (Abs. 2). Bei Aufnahme oder Aufgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 6 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Verlauf eines Beitragsjahres ist der Jahresfreibetrag im Verhältnis zur Dauer der Erwerbstätigkeit (pro rata temporis) anzurechnen (Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR], Rz. 3009). 3. 3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Jahr 2014 als Selbständigerwerbende (AB 2 in fine) beitragspflichtig, was grundsätzlich und zu Recht unbestritten ist (vgl. Beschwerde). Anders als in der Verfügung vom 17. März 2017 (AB 5) angenommen, umfasste die Beitragspflicht nicht den Zeitraum von Januar bis Ende August 2014, sondern allein denjenigen von Januar bis Ende Juni 2014. Denn die Ehefrau des Beschwerdeführers war nach Art. 3 Abs. 1 AHVG nur bis Ende Juni 2014 beitragspflichtig, gab sie auf diesen Zeitpunkt hin doch ihre selbständige Tätigkeit auf (vgl. AB 2 in fine). In diesem Zeitraum war sie mit Jahrgang 1948 (AB 6) über 64 Jahre alt gewesen. 3.2 Die Steuerverwaltung hat das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf die unangefochten gebliebene Veranlagungsverfügung vom 11. Oktober 2016 (AB 4b) auf Fr. 70‘976.- festgesetzt und gemeldet (AB 6). Das von der Beschwerdegegnerin übernommene Einkommen in der gleichen Höhe (AB 5) beruht somit auf einer rechtskräftigen Veranlagung und ist damit verbindlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass sich an der Bindungswirkung auch in dieser Hinsicht nichts ändert. Wobei dies denn beschwerdeweise auch zu Recht nicht bestritten wird. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau habe Ende Juni 2014 ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und sei schliesslich am … August 2014 verstorben. Die in Rechnung gestellten Beiträge seien für zwölf Monate statt sechs Monate berechnet. Er sei nicht bereit, für die Zeit nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. nach dem Todesfall seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 7 Ehefrau AHV-Beiträge zu bezahlen (vgl. Beschwerde). Diese Vorbringen ändern nichts an der Richtigkeit und Verbindlichkeit der Steuermeldung, welche einzig und allein das Einkommen für die Zeit von Januar bis Ende Juni 2014 umfasst (AB 6) und dessen Höhe sich mit der Angabe in der Steuererklärung deckt (AB 2 in fine). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zu Recht gemäss Art. 22 Abs. 5 AHVV keine Umrechnung in ein Jahreseinkommen vorgenommen. Vorliegend bedeutet dies, dass das während der Beitragsperiode unbestrittenermassen erzielte Einkommen der Beitragspflicht unterliegt. Damit sind – wie in der Beschwerde ausgeführt – die Beiträge allein auf dem bis Ende Juni 2014 erzielten Erwerbseinkommen geschuldet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden keine Beiträge für spätere Zeiten verlangt, sondern das Beitragssubstrat ist zeitlich auf die Periode von Januar bis Ende Juni 2014 beschränkt. Die im Rahmen der Schlussverhandlung vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wie es denn gewesen wäre, wenn seine Ehefrau ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Februar oder September 2014 beendet hätte, ist derart zu beantworten, dass die Beiträge – analog zum Vorgehen im vorliegenden Fall – auf dem in der entsprechenden Periode erzielten Einkommen bemessen worden wären. Es ist denn auch nicht anders als in einem - vom Beschwerdeführer in der Schlussverhandlung als Vergleichsbeispiel herangezogen - Mietverhältnis, in dem allein während der Zeit der Vertragsbindung (welche analog zur Beitragspflicht gesehen werden kann) Mietzinsen zu bezahlen sind. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, 2013 seien die Beiträge für das ganze Jahr tiefer gewesen als 2014 für ein halbes Jahr (Fr. 6‘919.95 [Beschwerdebeilage {BB} 5] resp. Fr. 7‘794.15 [AB 5]). Hier ist jedoch zu beachten, dass die Ehefrau 2013 während zwölf Monaten ein Einkommen von Fr. 70‘400.— erzielte (BB 6), während sie 2014 in nur sechs Monaten ein im Vergleich zu 2013 höheres Einkommen von Fr. 70‘976.— aufwies (AB 6 und 5); überdies konnte im Jahr 2013 der Freibetrag für Altersrentner (E. 2.4 hiervor) während zwölf Monaten berücksichtigt werden, während dies im Jahr 2014 allein während acht – resp. korrekterweise nur während sechs (E. 3.4 hiernach) – Monaten der Fall gewesen ist. 3.4 In rein masslicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Beiträge nicht. Jedoch findet sich in den Akten ein Anhaltspunkt, dass die Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 8 zu tief angesetzt worden sind: Da die Beitragspflicht nur bis Ende Juni 2014 bestand (vgl. E. 3.1 hiervor), ist der Freibetrag für Altersrentner in der Höhe von Fr. 1‘400.— monatlich allein während sechs (und nicht für acht; vgl. AB 5) Monate zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb das massgebende Einkommen nicht Fr. 66‘100.--, sondern Fr. 68‘997.10 ausmacht (Erwerbseinkommen von Fr. 70‘976.-- zuzüglich der persönlichen Beiträge von Fr. 6‘421.10 abzüglich des Freibetrages von Fr. 1‘400.— für sechs Monate [d.h. Fr. 8‘400.--]; vgl. zum Ganzen die Verfügung vom 17. März 2017 [AB 5]). Bei einem Satz von 9.7% für die Beiträge (ausmachend Fr. 6‘692.70), von 3% auf den AHV-Beiträgen für die Verwaltungskosten (ausmachend Fr. 200.80) und 1.8% für die Familienausgleichskasse (ausmachend Fr. 1‘241.95) ergeben sich gesamthaft Beiträge von Fr. 8‘135.45, d.h. mehr als die verfügten Fr. 7‘794.15 (AB 5). 3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Beiträge von insgesamt Fr. 8‘135.45 für die Tätigkeit seiner verstorbenen Ehefrau als Selbständigerwerbende zu bezahlen. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius sind vorliegend erfüllt (Art. 61 lit. d ATSG): Das angerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit der prozessleitenden Verfügung vom 14. November 2017 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2018, AHV/17/742, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Juni 2017 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer verurteilt, für das Jahr 2014 insgesamt Fr. 8‘135.45 Beiträge für die Tätigkeit seiner verstorbenen Ehefrau als Selbständigerwerbende zu bezahlen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (zusammen mit dem Protokoll der Schlussverhandlung) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (zusammen mit dem Protokoll der Schlussverhandlung) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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