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Bern Verwaltungsgericht 09.03.2018 200 2017 693

9. März 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,801 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. Juli 2017

Volltext

200 17 693 IV GRD/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2003 wegen psychischer Krankheit eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2, 9 S. 3, 80, 85). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten ab dem 1. September 2017 eine Kinderrente zu seiner ganzen IV-Rente für seine Tochter B.________ zu, wobei die Rente infolge Beendigung der Ausbildung (Sprachaufenthalt) bis am 30. November 2017 befristet wurde. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Kinderrente vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse … vom 14. September 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juli 2017 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente. 1.3 Bei der für die Zeit vom 31. Juli 2017 bis Ende März 2018 resp. „bis zum Studiumsbeginn im Jahr 2018“ beantragten Kinderrente und einer Rentenhöhe von monatlich Fr. 782.-- (AB 87) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 4 sicherung [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. 2.2 2.2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 2.2.2 In Wahrnehmung der in Art. 25 Abs. 5 AHVG erteilten Kompetenz hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen. Art. 49bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). 2.2.3 Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufsoder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 5 2.2.4 Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Angebrochene Monate werden mitgezählt, z. B. entspricht die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis 16. Oktober 4 Monaten (Rz 3370 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt in ..., welcher die Tochter des Beschwerdeführers vom Anfang September bis Ende November 2017 absolviert hat, eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 2 AHVV darstellt (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor; vgl. auch Rz. 3364 RWL) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Streitig ist, ob sich die Tochter auch vor und nach diesem Sprachaufenthalt, d.h. zwischen Matura (Ende Juli 2017) und Beginn ihres Studiums im Jahr 2018, in Ausbildung befunden hat resp. befindet und damit auch in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Anspruchs beschwerdeweise vor, dass seine Tochter nach der Matura (Juli 2017) einen Sprachaufenthalt in ... und anschliessend einen „Französischsprachaufenthalt“ geplant habe. Danach (im Jahr 2018) werde sie ihr Studium beginnen. Da sie ein Anrecht auf vier Monate unterrichtsfreie Zeit habe, seien gestützt auf Rz 3370 RWL (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Voraussetzungen für einen durchgehenden Anspruch auf eine Kinderrente erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine (fortlaufende) Ausbildung. Denn seine Tochter hat sich dazu entschieden, nach der Matura einen Sprachaufenthalt zu absolvieren und nicht direkt ein Studium zu beginnen. Damit gilt ihre Ausbildung – in Bezug auf den Schulabschluss und den Beginn des Studiums – als unterbrochen im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV (vgl. Rz 3369 RWL). Da dieser Unterbruch mehr als vier Monate gedauert hat, gelangt die Ausnahmeregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV (vgl. E. 2.2.3 hiervor) nicht zur Anwendung. Daran ändert der Sprachaufenthalt in ... von September bis November 2017 nichts. Denn bei diesem handelt es sich nicht um eine Ausbildungsphase zwischen Matura und Studium, sondern um eine in sich abgeschlossene Ausbildung. Damit erweist sich die Rz 3370 RWL im vorliegenden Fall nicht als einschlägig. Wie die Ausgleichskasse … zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 14. September 2017, S. 3; in den Gerichtsakten) ist mit der „unterrichtsfreien Zeit“ nicht die Periode zwischen zwei Ausbildungen, sondern diejenige innerhalb einer Ausbildung gemeint. Damit hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 2 und 3 AHVV zu Recht einen Anspruch auf eine Kinderrente einzig für die Zeit des Sprachaufenthalts in ... bejaht und für die übrige Zeit korrekterweise verneint. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemachten „Französischaufenthalts“ bisher keine Unterlagen eingereicht hat, die einen entsprechenden Aufenthalt nachweisen würden. Sobald er entsprechende Unterlagen nachreicht oder die Tochter eine neue Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt, wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente (für diese Zeit) erneut zu prüfen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 7 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch auf eine Kinderrente korrekterweise auf den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2017 befristet. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Bericht von Dr. med. C.________ vom 3. Dezember 2014 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 12. Dezember 2014; AB 84) die für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers massgebenden Verhältnisse offenbar verändert haben. Die behandelnde Ärztin geht von einem verbesserten Gesundheitszustand aus. Da sich dieser Bericht offensichtlich mit der Mitteilung vom 12. Dezember 2014 (AB 85), mit welcher die Weiterausrichtung einer ganzen IV- Rente bestätigt wurde, gekreuzt hat, werden die Akten in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 ATSG der Beschwerdegegnerin überwiesen zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen der laufenden ganzen IV-Rente des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2018, IV/17/693, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten werden der Beschwerdegegnerin überwiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne von E. 4. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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