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Bern Verwaltungsgericht 02.11.2017 200 2017 648

2. November 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,354 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 8. Juni 2017

Volltext

200 17 648 IV MAW/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. November 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 19.. geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 19. November 2010 unter Hinweis auf ein …-Syndrom bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB anerkannte (nachträglich) das Geburtsgebrechen GG … und sprach Leistungen zu (medizinische Massnahmen [AB 21] und Lerntherapie [AB 62]). Am 15. April 2011 stellte der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zudem ein Gesuch um eine Hilflosenentschädigung (AB 14). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Juni 2011 (AB 22) verfügte die IVB am 21. September 2011 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (leichten Grades) ab dem 1. März 2009 (AB 30), welche sie im Rahmen einer Revision nach Einholung des Abklärungsberichts vom 25. Oktober 2013 (AB 57) weiterhin ausrichtete (Mitteilung vom 31. Oktober 2013 [AB 59]). Ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen im Ausland (AB 75, 78) wies die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. Februar 2015 ab (AB 95). Auch ein weiteres Gesuch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (AB 98) wies die IVB mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 ab (AB 103). Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 17. Januar 2016 Beschwerde (AB 105 S. 3 ff.), welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom ... März 2016 abwies (VGE IV/2016/…; AB 110). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 111) wies das Bundesgericht mit Entscheid vom .. Juli 2016 ab (9C_.../2016; AB 114). B. Im November 2016 meldete sich der Versicherte erneut für berufliche Eingliederung bzw. für eine Rente bei der IVB an (AB 139). Die IVB leitete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 3 zudem bezüglich der Hilflosenentschädigung eine Revision von Amtes wegen ein (AB 141). Mit Mitteilung vom 30. Dezember 2016 übernahm die IVB die Kosten für eine Abklärung durch die Stiftung C.________ im Hinblick auf eine Matura beim D.________ (AB 148). Mit Mitteilung vom 13. März 2017 erfolgte eine Kostengutsprache für die Absolvierung der Matura von Februar 2017 bis Ende August 2018 beim D.________ (Kosten: Fr. 6‘060.-für Studiengebühren, Präsenzunterricht und Lehrmittel und Fr. 1‘450.-- für Prüfungsgebühr Teilprüfung und zusätzliche Studienhilfsmittel), mit Begleitung und Unterstützung während der Matura durch die Stiftung C.________ (Kosten: Fr. 4‘200.--) und mit begleitetem Wohnen und Wohncoaching durch die Stiftung C.________ (Kosten: Fr. 1‘000.-- pro Monat für Wohncoaching und Fr. 900.-- pro Monat für Miete); zudem wurden Entschädigungen für allfällige auswärtige Verpflegung in Aussicht gestellt (AB 160). Am 5. April 2017 ersetzte die IVB letztere Mitteilung in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Begleitung und Unterstützung während der Matura durch die Stiftung C.________, welche neu nach IV-Tarif laufe (AB 170). Nach Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 10. April 2017 (AB 173) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 174) verfügte die IVB am 8. Juni 2017 die weitere Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (leichten Grades) ab 1. April 2016 und die Erlöschung des Anspruchs per 31. März 2017 wegen Eintritt in die Institution Stiftung C.________ (AB 183). C. Am 10. Juli 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 8. Juni 2017 sei aufzuheben und die Hilflosenentschädigung sei über den 31. März 2017 hinaus zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2017 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. September 2017 und Duplik vom 16. Oktober 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Juni 2017 (AB 183), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis befristet auf den 31. März 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, insbesondere die Befristung per Ende März 2017. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 6 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.3 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 7 Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art 42 Abs. 5 IVG). 2.3.1 Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, haben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4 (Art. 35bis Abs. 1 IVV). Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt (Art. 35bis Abs. 3 IVV). Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden (Art. 35bis Abs. 4 IVV). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 8 zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.5.2 Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., 2015, Art. 17 N. 68). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 3. 3.1 Dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 59) aufgrund der Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für die Zeit vom 17. Juli http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 9 2013 bis 30. April 2016 zugesprochen. Dem Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2013 ist dazu die Bemerkung zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer (bereits damals) von Sonntagabend bis Freitag in einer Wohngruppe aufhielt, weshalb nach Art. 42bis Abs. 4 IVG die Hilflosenentschädigung nur an den Tagen ausgerichtet werden könne, an denen er sich nicht auf der Wohngruppe aufhalte (AB 57 S. 7). In August 2016 (AB 119) leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein und mit E-Mail vom 8. Februar 2017 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2013 bis zum Erlass der neuen Verfügung im Rahmen des Revisionsverfahrens weiterlaufe (AB 152). Die Prüfung, ob sich der massgebliche Sachverhalt im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 59) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 183) erheblich verändert hat (vgl. E. 2.5.2 hiervor) ergibt das Folgende: Gemäss Abklärungsbericht vom 4. April 2017 (AB 173) ist der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr auf erhebliche Dritthilfe, jedoch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Damit ist im Vergleich zur Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 59) mit dem Wegfall der Dritthilfe beim An- und Auskleiden selbst dann ein Revisionsgrund ausgewiesen, wenn man die nunmehr unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung aufgeführte Dritthilfe als zuvor unter der alltäglichen Lebenshilfe der Pflege gesellschaftlicher Kontakte aufgeführt betrachten würde. Somit ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2016 bis März 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aus. Gestützt auf den überzeugenden Abklärungsbericht vom 10. April 2017 (AB 173) bestand für die Zeit von April 2016 bis Ende Dezember 2016 ein Unterstützungsbedarf bei der lebenspraktischen Begleitung (AB 173 S. 7 f.), welcher seit jeher durch die Mutter bzw. die Grossmutter und neu durch die Stiftung C.________ erfolgte (vgl. 173 S. 4 Ziff. 2, S. 8 Ziff. 7.4). Dies ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. 3.3 Umstritten ist jedoch die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer ab März 2017 – nachdem er in die WG „…“ der Stif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 10 tung C.________ (begleitetes Wohnen) eingezogen ist (vgl. AB 173 S. 4 Ziff. 2) – keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Übernahme von Kosten für die Absolvierung der Matura beim D.________ mit Begleitung und Unterstützung während der Matura durch die Stiftung C.________ zu. Weiter werden die Kosten für das begleitete Wohnen in der WG und ein Wohncoaching durch die Stiftung C.________ von der Beschwerdegegnerin übernommen (Kosten Fr. 1‘000.-- pro Monat für Wohncoaching und Fr. 900.-- pro Monat für Miete; Mitteilung vom 13. März 2017 [AB 160]). Es ist somit erstellt, dass sich der (volljährige) Beschwerdeführer seit März 2017 definitiv während mindestens 24 Tagen im Monat (vgl. AB 173 S. 4 Ziff. 2) in der beruflichen Eingliederung in einer Institution (Stiftung C.________) befindet, welche zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen befugt ist (AB 173 S. 3) und die Beschwerdegegnerin hierfür die Kosten übernimmt. Der Beschwerdeführer hat somit ab März 2017 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 41 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 35bis Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 35bis Abs. 3 IVV). 3.4 An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: Mit der Argumentation, das Wohnen in der WG der Stiftung C.________ sei kein Heimaufenthalt, verkennt er, dass Art. 35bis IVV nicht an einen formellen Heimbegriff anknüpft, sondern es nach Absatz 3 genügt, dass die Beschwerdegegnerin für die Aufenthaltskosten aufkommt und zudem im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen monatlich Kosten von Fr. 1‘000.-- für ein Wohncoaching übernimmt (AB 160), womit die lebenspraktische Begleitung gewährleistet und entschädigt wird. Soweit er ausführen lässt (Replik S. 4), er sei auf keine lebenspraktische Begleitung im Sinne des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), Rz. 8040 bis 8046, angewiesen, vertritt er letztlich die Auffassung, er habe ohnehin keinen Anspruch (mehr) auf eine Hilflosenentschädigung. Diese Angaben decken sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar das Angebot des Wohncoaching nicht in Anspruch nimmt bzw. nehmen muss. Denn dem Abklärungsbericht vom 10. April 2017 lässt sich entnehmen, dass seit dem definitiven Eintritt in die WG der Stiftung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 11 C.________ Mitte März 2017 bis zur Erhebung durch die Abklärungsperson am 4. April 2017 noch kein Wohncoaching erfolgte (AB 173 S. 3). Was dies für die durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederung geleisteten Fr. 1‘000.-- für Wohncoaching bedeutet, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Replik (S. 1) nunmehr bestreitet, sich mindestens 24 Tage im Monat in der Institution aufzuhalten; dies offenbar mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 42 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 35bis Abs. 1 IVV). Gegenüber der Abklärungsperson gab er nämlich an, er wohne und schlafe in der Regel immer in der WG der Stiftung C.________ und er halte sich im Durchschnitt lediglich zweimal pro Monat für eine Nacht bei der Grossmutter in … auf (Abklärungsbericht vom 10. April 2017 [AB 173 S. 4 Ziff. 2]). Zum Ausbildungsprogram ist dem Abklärungsbericht vom 10. April 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich am Donnerstag ab Mittag und am Samstag den ganzen Tag in der D.________ in … aufhält, am Montagvormittag und Mittwochnachmittag das Sportangebot der Stiftung C.________ besucht und an den anderen Tagen mit Unterstützung in der Stiftung C.________ in … lernt (AB 173 S. 2 Ziff. 1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (S. 5; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 1) er halte sich die meiste Zeit bei seiner Mutter bzw. Grossmutter auf, sind unter diesen Umständen nicht überzeugend. Vielmehr ist diesbezüglich auf die Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen, denn die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer einzig an einem nach der Klassifikation der ICD-10 psychischen Gesundheitsschaden (F84.5) leidet und keine Invalidenrente bezieht (Art. 43 Abs. 3 IVG), da die Beschwerdegegnerin die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der beruflichen Massnahme übernimmt (AB 160), ist die Anspruchsberechtigung fraglich (Art. 42 Abs. 3 IVG), was mit Blick auf die vorherigen Ausführungen letztlich offen bleiben kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 12 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 8. Juni 2017 (AB 183) als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/648, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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