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Bern Verwaltungsgericht 22.09.2017 200 2017 632

22. September 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,489 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 (ER RD 741/2017)

Volltext

200 17 632 ALV SCJ/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. September 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 (ER RD 741/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2017, ALV/17/632, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 15. Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenkasse B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIC] 41, 50, 57, 71, 79, 88, 93, 98, 102, 111, 122, 126, 130, 134). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 27. April 2017 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV], Region Bern-Mittelland [act. IIA] 124) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (vgl. act. IIA 147), stellte ihn das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (Akten des RAV, Region Bern-Mittelland [act. IIB] 3) wegen erstmaligen Versäumnisses eines Beratungsgesprächs (vgl. act IIA 113) ab dem 22. April 2017 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 2) wies das beco mit Entscheid vom 28. Juni 2017 (act. II 7) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. bzw. 21. Juli 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2017, ALV/17/632, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 (act. II 7). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligen Versäumnisses eines Beratungsgesprächs. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen und einem Taggeld von Fr. 135.55 (act. IIC 134) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2017, ALV/17/632, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2017 (act. IIA 113) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 21. April 2017 um 11:00 Uhr eingeladen wurde sowie dass er zu diesem Termin nicht erschienen ist (vgl. act. IIA 124 und 147, act. IIB 72, act. II 2 und 7). Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu insbesondere geltend, dass er den Termin für das Beratungsgespräch vergessen habe, er habe sich um viele andere Dinge kümmern müssen. Seine Ehefrau aus ... sei seit Februar 2017 in der Schweiz, weshalb er mit ihrer Integration beschäftigt gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2017, ALV/17/632, Seite 5 sen sei, zudem arbeite er seit Juli 2016 jeweils in der Frühschicht, insgesamt in einem Pensum von über 100 % (vgl. act. IIA 147, act. II 2, Beschwerde). Die gemachten Vorbringen ändern nichts daran, dass von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet werden darf, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Bereits anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV im Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch denn auch auf die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (auch abrufbar unter: www.vol.be.ch) hingewiesen, worin insbesondere festgehalten wird, dass das unentschuldigte Fernbleiben an Beratungsgesprächen Einstelltage zur Folge haben kann (act. IIA 3). Dabei ist festzuhalten, dass das sanktionsbedrohte Verhalten im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer den Termin für das Beratungsgespräch demnach schlichtweg vergessen hat, ändert dies nichts daran, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2017, ALV/17/632, Seite 6 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 4.1 hiervor), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE / D79, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben / Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]; abrufbar unter: www.treffpunktarbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, insbesondere da in der Einstelldauer von sieben Tagen eine angemessene Verlängerung (vgl. E. 4.1 hiervor) berücksichtigt worden ist, wurde der Beschwerdeführer infolge zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit doch bereits am 12. Oktober 2016 mit Wirkung per 1. September 2016 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 60). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 (act. II 7) als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2017, ALV/17/632, Seite 7 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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