200 17 627 ALV ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 (ER RD 700/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. März 2016 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 29. März 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIC] 5 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 271-274). Am 19. April 2017 verfügte das beco gegenüber dem Versicherten wegen erstmaligen Abbruchs einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 18 Tagen ab 29. März 2017 (Akten des beco, Dossier RAV [act. II] 15-17). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. II 50 f.) mit Entscheid vom 13. Juni 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 61-65) fest, wobei es gleichzeitig einen vom Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens zusätzlich geltend gemachten «Anspruch auf Genugtuung» (act. IIB 58-60) verneinte. B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 25‘000.-- zuzusprechen. In seiner Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. 1.2) – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 (act. IIB 61-65). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 18 Tagen ab 29. März 2017 wegen erstmaligen Abbruchs einer AMM. Soweit der Beschwerdeführer einen Taggeldanspruch für die Monate April bis Juni 2017 geltend macht (Beschwerde S. 1 f.), ist darauf nicht einzutreten, da die Verwaltung insoweit nicht verfügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; diese Fragen werden implizit im parallelen Verfahren ALV/2017/628 behandelt). Zudem hat der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren über die mit Eingabe vom 9. Juni 2017 (act. IIB 58-60) zusätzlich beantrag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 4 te Genugtuung entschieden. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da hierüber ohne Durchführung eines Einspracheverfahrens in einem selbständigen Verwaltungsverfahren allein mittels Verfügung zu befinden ist (vgl. Art. 78 Abs. 4 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 78 N. 87) und der Einspracheentscheid, soweit die Genugtuung betreffend, als Verfügung zu deuten ist. Da die Verwaltung über den entsprechenden Anspruch materiell befunden hat, ist der Einspracheentscheid auch diesbezüglich gerichtlich zu überprüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen versicherte Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Zudem hat die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an AMM teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). AMM sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). 2.2 Eine Arbeit ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG unter anderem dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Der Begriff «Fähigkeiten» umfasst die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten. Die Arbeit darf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 5 versicherte Person bezüglich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht überfordern (Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B285 [abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 16 N. 25; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2356, N. 295). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine AMM ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer entschied sich nach Absprache mit dem Personalberater des RAV für die Teilnahme an der von der Stiftung B.________ durchgeführten und vom 20. Februar bis 19. April 2017 dauernden AMM «BM Stellennetz - Vorlaufphase» (act. II 117 f.; act. IIC 86- 91). Im Rahmen dieser Massnahme vermittelt die besagte Stiftung Stellensuchenden befristete Arbeitseinsätze im ersten Arbeitsmarkt (vgl. <www.....ch>, Rubrik: ...). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 27. März 2017 in einem entsprechenden Einsatzbetrieb vorgestellt hatte (act. IIC 123 f.), orientierte er die zuständige AMM-Beraterin tags darauf, dass er nicht an den Einsatzplatz gehen werde (act. IIC 122), worauf die AMM abgebrochen wurde (act. II 3). 3.2 Die Darstellung des Sachverhalts durch die AMM-Beraterin (act. IIC 122 f.) deckt sich mit der Rückmeldung des Einsatzbetriebes (act. IIC 124) und blieb vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben (insbesondere seiner Stellungnahme vom 1. April 2017 [act. II 4]) unwidersprochen. Wenngleich nicht restlos klar ist, welche Art von Einsatz das in der Unternehmens- und Projektentwicklung bzw. Marktintegration tätige Einzelunternehmen (vgl. <www.....ch>) angeboten hatte («Projektarbeit auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 6 dem Hintergrund vom KV» [act. IIC 123] resp. Tätigkeit im «Marketing- Bereich» [Beschwerde S. 3 oben]), handelte es sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 oben) – allemal um einen zumutbaren Einsatz. Denn der Beschwerdeführer ist verpflichtet, auch Arbeiten ausserhalb seiner bisherigen Tätigkeit anzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Eine Tätigkeit im ... Bereich ist dem Beschwerdeführer, welcher über eine entsprechende Ausbildung verfügt (act. IIC 8, 18 f.), ohne weiteres zumutbar. Dass er in den letzten Jahren nicht mehr im angestammten Beruf tätig war (act. IIC 29), ändert daran nichts, zumal er sich auch selbst auf Arbeitsstellen mit ... Hintergrund bewarb (act. IIC 62, 99). Weitere Gründe, welche für eine Unzumutbarkeit des befristeten Einsatzes gesprochen hätten (vgl. E. 2.2 hiervor), sind weder aktenkundig noch werden sie geltend gemacht. Es besteht auch kein entschuldbarer Grund dafür, dass der Beschwerdeführer den befristeten Arbeitseinsatz nicht angenommen hat. Er kann sich nicht damit exkulpieren, dass er noch auf eine Zusage einer anderen Arbeitsstelle gewartet und deshalb «den Kopf nicht frei» gehabt habe (act. IIC 122). Auch sein Gesundheitszustand stand einer Annahme des Einsatzplatzes nicht entgegen. So teilte der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 3. April 2017 zwar unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer seit 16. Dezember 2016 «wegen seelischer Erkrankung» bei ihm in Behandlung stehe (act. II 8), gemäss dem Ende April 2017 eingereichten ärztlichen Attest (act. II 26) wurde ihm jedoch erst ab dem 29. März 2017, mithin nach der Ablehnung des Einsatzplatzes am 28. März 2017 (act. IIC 122), eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Schliesslich findet der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei «durch eine launenhafte und zwiespältige Beraterin», welche «psychischen Stress und Druck ausübt/e», von der AMM ausgeschlossen worden (Beschwerde S. 3), in den Akten keinerlei Rückhalt. Vielmehr ergeht aus der Korrespondenz zwischen ihm und der AMM-Beraterin (act. IIC 117 ff.), dass sich Letztere durchwegs korrekt, sachlich und professionell verhielt. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten bewirkte der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund den Abbruch der AMM, womit er gegen eine Weisung der zuständigen Amtsstelle verstiess. Der Beschwerdegegner sanktionierte das Verhalten des Beschwerdeführers folglich zu Recht mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 7 einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von 18 Einstelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des mittleren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände sowie vergleichbare Fälle ist das verfügte Einstellmass dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, zumal die Verwaltung mit der Qualifikation der Weigerung vom 28. März 2017 als Nichtantritt der Stelle im Einsatzbetrieb sogar eine längere Einstelldauer hätte verfügen können (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.C/1). Bei dieser Ausgangslage besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 (act. IIB 61-65) in Bezug auf die darin bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung klarerweise weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 8 5. 5.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (vgl. Art. 78 Abs. 4 Satz 3 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]; KIESER, a.a.O., Art. 78 N. 68). 5.2 Die vom Beschwerdeführer beanspruchte Genugtuung in der Höhe von Fr. 25‘000.-- (Beschwerde S. 3 f.) wird nicht substanziiert begründet, zudem kann weder dem Beschwerdegegner noch den im Rahmen der AMM mit einer durchführungsrechtlichen Funktion betrauten Personen in irgendeiner Art und Weise ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Damit fehlt es von vornherein an den gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 78 ATSG, weshalb der Beschwerdegegner den Genugtuungsanspruch zu Recht verneinte. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 (act. IIB 61-65) auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/627, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.