Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.09.2017 200 2017 625

11. September 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,028 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017

Volltext

200 17 625 ALV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. Dezember 2016 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 12. Januar 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2017 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 13 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 109-112). Am 13. Februar 2017 teilte das beco ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2017 zu spät eingereicht worden sei (act. IIA 38). Nachdem der Versicherte hierzu am 15. Februar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIA 39), stellte das beco ihn mit Verfügung vom 10. April 2017 (act. IIA 64-66) wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab 1. Februar 2017 ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIA 80 f.) mit Entscheid vom 2. Juni 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 12-15) fest. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. eventualiter die angemessene Reduktion des Einstellungsmasses. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. August 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 29. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 (act. II 12-15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab 1. Februar 2017 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei streitigen vier Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 5 3. 3.1 Für die (erste) Kontrollperiode Januar 2017 oblag es dem Beschwerdeführer, den Nachweis der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am Montag, 6. Februar 2017, einzureichen. Ausweislich der Akten reichte er das ausgefüllte Nachweisformular (act. IIA 27 f.) dem zuständigen Personalberater des RAV erst mit E-Mail vom 7. Februar 2017 (act. IIA 26) – und damit verspätet – ein, was unbestritten ist. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Frist einzuhalten (act. IIA 39), zudem wäre das per E-Mail zugestellte Formular nicht früher beim Beschwerdegegner eingetroffen, wenn es fristgerecht der Schweizerischen Post zum Versand übergeben worden wäre (act. IIA 80; Beschwerde S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer leidet an … und war laut Attest der behandelnden Neurologin vom 14. November 2016 bis 14. Mai 2017 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig (act. IIA 60). Er stand bei Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis 31. Mai 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % in einem Arbeitsverhältnis und figurierte bis 13. April 2017 als Gesellschafter sowie Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin im Handelsregister (act. IIA 34, 41, 45, 52; act. IIB 21-23, 88 f.; SHAB Nr. ... vom ... Mai 2017). Anlässlich der Gesellschafterversammlung der Arbeitgeberin vom 3. Februar 2017 wurde er als Vorsitzender der Geschäftsführung abgewählt. Zudem wurde beschlossen, dass er aus der Gesellschaft austrete, per sofort freigestellt und das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Mai 2017 gekündigt werde (act. IIA 40 f.; act. IIB 87). Wenngleich durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint, dass er aufgrund dieser Ereignisse – die er selbst als «die höchste Eskalation schwerwiegender und belastender Konflikte» beschrieb (act. IIA 81) – emotional belastet war, kann er sich damit nicht exkulpieren. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seiner Obliegenheit gegenüber dem Beschwerdegegner rechtzeitig nachzukommen. Allein der Umstand, dass er gemäss seiner eigenen Dokumentation in dieser Zeit beruflich nicht produktiv war (Eingabe vom 29. August 2017, S. 2), genügt hierfür jedenfalls nicht. Immerhin war es ihm am 3. Februar 2017 noch möglich, das ausgefüllte Formular über die bereits am 18. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 6 2017 getätigten Arbeitsbemühungen zu unterzeichnen (act. IIA 27 f.). Damit hätte er das Nachweisformular bis zum 6. Februar 2017 lediglich einscannen und per E-Mail versenden oder der Post übergeben müssen, wobei er hierfür auch eine Drittperson hätte beiziehen können. Dass ihm dies aus medizinischen Gründen unzumutbar gewesen sein soll, ist mangels einer entsprechenden fachärztlichen Bescheinigung nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die behandelnde Neurologin die attestierte Restarbeitsfähigkeit (act. IIA 42) mit neu datiertem Zeugnis vom 23. Februar 2017 (act. IIB 90) auch retrospektiv bestätigte. Weitere diesbezügliche Sachverhaltserhebungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.3 Ob das ausgefüllte Formular der Arbeitsbemühungen durch persönliche Übergabe (beispielsweise anlässlich eines Beratungs- und Kontrollgesprächs beim RAV), postalisch oder elektronisch eingereicht wird, ist unmassgeblich (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B324 [abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Für schriftliche Eingaben gilt das sog. Expeditionsprinzip (Absendeprinzip), mithin ist das Formular spätestens am letzten Tag der Frist (dies ad quem) der Schweizerischen Post zu übergeben (Art. 19 Abs. 1 ATSG). Bei der Übermittlung per E-Mail ist zur Fristwahrung ebenfalls ein Handeln spätestens bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich, zudem ist den dieser Kommunikationsart inhärenten speziellen Risiken Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2016, ALV/2015/932, E. 3.3). Dass ein erst nach Fristablauf per E-Mail verschicktes Formular allenfalls nicht später beim Adressaten eingelangt, als wenn es fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden wäre, ist dabei irrelevant. Wohl ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass durch die sofortige elektronische Übermittlung des Formulars am Tag nach dem Fristablauf der Arbeitslosenkasse kaum ein direkter Schaden entstanden sein dürfte (Beschwerde S. 2). Ein durch das pflichtwidrige Verhalten adäquat kausal verursachter Schaden ist jedoch zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung der versicherten Person nicht in jedem Fall zwingend. Denn gewisse Einstelltatbestände sind (auch) ein Instrument der Anwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem «generalpräventiven» Schutz der Arbeitslo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 7 senversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweise – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.3; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 160). Dies trifft auch im Falle von verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu, wo durch die entsprechende Rechtsfolge letztlich insbesondere auf ein künftiges diesbezügliches Wohlverhalten hingewirkt werden soll. 3.4 Nach dem Dargelegten ist kein Exkulpationsgrund für das Fristversäumnis ersichtlich und ging der Beschwerdegegner folgerichtig von einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung aus, welche er in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktionierte. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von vier Einstelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich sogar ausserhalb des vom seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 8 herausgegebenen «Einstellrasters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden: 5 bis 9 Tage]). Mit Blick auf die lediglich geringe Verspätung sowie die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 (act. II 12-15) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2017, ALV/17/625, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 625 — Bern Verwaltungsgericht 11.09.2017 200 2017 625 — Swissrulings