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Bern Verwaltungsgericht 31.10.2017 200 2017 602

31. Oktober 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,386 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 (BE 858.0202.01)

Volltext

200 17 602 AHV KOJ/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 (BE 858.0202.01)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) führte das B.________ in ... und war dadurch bis …. 2015 als Inhaber einer Einzelfirma als Selbstständigerwerbender zur Abrechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ausgleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Gestützt auf die Meldung der Steuerbehörde („Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbstständigerwerbender“) setzte die GastroSocial mit Verfügung vom 10. März 2016 die persönlichen Beiträge Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode Januar bis Dezember 2013 auf Fr. 43‘389.50 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen; Dossier der GastroSocial, Antwortbeilage [AB] 1, 2) fest. Am 7. April 2016 stellte der Beitragspflichtige ein Herabsetzungsgesuch und reichte dazu Unterlagen ein (AB 3). Die GastroSocial nannte dem Beitragspflichtigen am 12. April 2016 die Voraussetzungen einer Herabsetzung und forderte ihn in der Folge auf, einen beigelegten Fragebogen auszufüllen und Belege über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizubringen (AB 4). Der Beitragspflichtige reichte am 2. Mai sowie 25. Juli und letztmals am 28. Oktober 2016 Unterlagen ein (AB 5, 7, 9). Die GastroSocial machte ihn in den Schreiben vom 6. Juli (AB 6) und 30. September 2016 (AB 8) jeweils darauf aufmerksam, dass die bisher eingereichten Unterlagen die Unzumutbarkeit der Bezahlung der Nachforderung nicht zu belegen vermöchten. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 trat die GastroSocial auf das Herabsetzungsgesuch des Beitragspflichtigen nicht ein. In der Begründung führte sie aus, es seien die Belege für den Beweis, dass die Begleichung der Beitragsforderung den Beitragspflichtigen in eine objektive finanzielle Notlage bringen würde, trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vollständig erbracht worden (AB 10). Hiergegen erhob der Beitragspflichtige am 17. Januar 2017 Einsprache (AB 11). Am 25. Januar 2017 gab die GastroSocial dem Beitragspflichtigen letztmals die Möglichkeit, die finanzielle Situation mittels Belegen darzulegen (AB 12). Der Beitragspflichtige reichte Unterlagen (AB 13) und – auf Aufforderung der GastroSocial vom 7. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 3 (AB 14) – die Steuererklärung 2016 (AB 15) ein. Mit Entscheid vom 6. Juni 2017 trat die GastroSocial auf die Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung vom 6. Januar 2017 betreffend das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2013 nicht ein (AB 16). B. Am 22. Juni 2017 erhob der Beitragspflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass dem Herabsetzungsgesuch stattzugeben sei. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 beantragte die GastroSocial die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. 1.1.1 Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Kla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 4 rheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131, 116 V 353 E. 2b S. 356). 1.1.2 Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb an die Einhaltung der Formvorschriften keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Es ist aus der Eingabe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten auf sein Gesuch durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist und eine Herabsetzung der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge beantragt. Die Formvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind somit eingehalten und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist (AB 16 S. 3 unten). Ein formeller Entscheid der Einspracheinstanz ist indessen nur zulässig bei verspäteter Einsprache, bei Nichtbehebung von formellen Mängeln, bei Rückzug der Einsprache sowie bei Gegenstandslosigkeit der Einsprache nach Erlass einer neuen Verfügung durch den verfügenden Versicherungsträger (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 52 N. 58). Es liegt hier keine solche Konstellation vor, vielmehr handelt es sich sinngemäss um eine Abweisung der Einsprache mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen ist und damit das Nichteintreten gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2017 (AB 10) zutreffend war. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers bezüglich der eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge nicht eingetreten ist. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Not-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 6 bedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274; SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 7 E. 4a, 2000 AHV Nr. 9 S. 31 E. 2). 2.1.1 Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 8 E. 4b). 2.1.2 Auch rechtskräftig veranlagte Akontobeiträge (Beiträge, die auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhen) sind der Herabsetzung zugänglich (SVR 2008 AHV Nr. 3 S. 9 E. 3). 2.2 Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträge ist auf Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in welchem die versicherte Person bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a dd S. 275; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4a). 2.3 Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt (Art. 31 Abs. 2 AHVV). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 7 (Art. 43 Abs. 3 ATSG; zur analogen Anwendung dieser Bestimmung bei Beitragsfragen vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Art. 43 N. 91). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die AHV-Beiträge des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. März 2016 fest (AB 1); diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. Am 7. April 2016 stellte der Beschwerdeführer jedoch ein Herabsetzungsgesuch (AB 3, 5), worauf er von der Beschwerdegegnerin mehrmals aufgefordert wurde, die nötigen Belege bezüglich seiner finanziellen Lage einzureichen (AB 4, 6, 8). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil nicht alle Unterlagen eingereicht worden seien (AB 10). Im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährte sie dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 (AB 12) und am 7. März 2017 (AB 14) erneut Gelegenheit zur Einreichung von Unterlagen. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen Mittel den Notbedarf des Pflichtigen, der seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken (E. 2.1 hiervor). Dabei ist unbehelflich, dass sich die pflichtige Person subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt, da es aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung einer objektiven Notlage bedarf (ZAK 1980 S. 531). Das Existenzminimum umfasst ausser dem persönlichen Grundbetrag des Zahlungspflichtigen und dessen familienrechtlichen Unterhaltspflichten insbesondere auch die Miet- und Heizungskosten, die Sozialabgaben sowie allfällige Berufsauslagen und ungedeckte Krankheitskosten (vgl. ZAK 1989 S. 113; vgl. zu den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums: Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern; www.justice.be.ch). Bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ist anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 8 Aspekten, wie Schuldverpflichtungen gegenüber Drittgläubigern, insbesondere Steuerschulden, sowie den familiären Umständen nicht Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 25. Juli 2003, H 72/03, E. 3.2). Gemäss ZAK 1984 S. 171 schliesst der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Gründen bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. Mangels anderer eindeutig zu handhabender Kriterien wäre sonst Tür und Tor für eine willkürliche Praxis auf dem Gebiete der Herabsetzung oder des Erlasses von Beiträgen geöffnet, wenn nach der allgemeinen sozialen oder finanziellen Stellung des Pflichtigen differenziert würde. Deshalb gehören namentlich Steuerschulden nicht zu den ins Existenzminimum miteinzubeziehenden Verpflichtungen des täglichen Lebens (EVG H 72/03, E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde mehrmals zur Mitwirkung (vgl. E. 2.3 hiervor) aufgefordert, seine persönliche ausserordentliche wirtschaftliche Bedrängnis, d.h. ob im Vergleich zur Einkommens- und Vermögenslage sein Existenzminimum objektiv tangiert ist, mittels Belegen darzulegen. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass ansonsten das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen mangels Belegen abgelehnt respektive darauf nicht eingetreten werden könne (AB 6, 8); damit wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Der Aufforderung zur Mitwirkung ist der Beschwerdeführer jedoch nur ungenügend gefolgt, hat er doch nicht alle relevanten Belege bezüglich seiner Behauptungen eingereicht. Zudem hat er während des Herabsetzungsverfahrens immer neue einkommensbzw. vermögensrelevante Sachverhalte erwähnt, welche die Nachforderung zusätzlicher Belege zur Folge hatten: Der Beschwerdeführer erwähnte u.a., dass die Lebenspartnerin monatlich Fr. 600.-- an die Mietkosten bezahle und sie in den Wintermonaten für die Lebenskosten aufkomme (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2017 [AB 13]). Es wurden jedoch keine entsprechenden Belege eingereicht. Der Beschwerdeführer gab weiter an, Liegenschaften (mit Verlust) verkauft zu haben (Eingaben vom 28. Oktober 2016 [AB 9] und vom 2. Februar 2017 [AB 13]); eine detaillierte Aufstellung zum Verkauf, den Verlusten und den bezahlten Schulden liegt indessen nicht vor, ebensowenig hat der Beschwerdeführer entsprechende Belege einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 9 reicht. Ferner machte er Angaben zur Krankenkassenprämie, ohne einen entsprechenden Beleg einzureichen (AB 5). Eine Berechnung des Existenzminimums und ein Vergleich mit den Einnahmen können gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht vorgenommen werden. Damit war die abschliessende Prüfung des Herabsetzungsgesuchs nicht möglich und die Beschwerdegegnerin ist – nachdem sie den Beschwerdeführer für diesen Fall auf die entsprechende Folge hingewiesen hat (AB 6, 8) – zu Recht darauf nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 (AB 169) ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5. Gegen Entscheide über die Herabsetzung von AHV-Beiträgen nach Art. 11 Abs. 1 AHVG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (BGer) unzulässig (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG möglich (Urteil des BGer vom 19. September 2014, 9C_571/2014; vgl. auch THO- MAS HÄBERLI, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Art. 83 BGG N. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, AHV/17/602, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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