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Bern Verwaltungsgericht 18.09.2017 200 2017 591

18. September 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,612 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. Mai 2017

Volltext

200 17 591 IV SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. September 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. September 2015 unter Hinweis auf eine Lungenerkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Versicherte beruflich abklären (AB 21, 25, 29), gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 33) sowie einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit (AB 37). Infolge Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt schloss sie die Arbeitsvermittlung am 26. Oktober 2016 ab (AB 46). Weiter liess die IVB insbesondere einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [AB 18]) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 55) einholen, gestützt worauf sie das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 56) mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (AB 57) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % abwies. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Juni 2017 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. Am 13. Juli 2017 reichte die Versicherte, nunmehr vertreten durch die B.________, eine weitere Eingabe zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik innert Frist keinen Gebrauch (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 10. August und 6. September 2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2017 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2017 eventualiter die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen im Sinne eines Jobcoachings sowie Hilfe bei der Stellensuche beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt besteht (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der IV erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 5 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 (AB 57) massgeblich auf der Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. C.________, Praktische Ärztin, vom 14. Dezember 2015 (AB 18). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt diese die folgenden Diagnosen fest: • COPD GOLD II, Risikogruppe B - Status nach Nikotinabusus bis 11/14 - Ausschluss eines Alpha 1 Antitrypsint-Mangels (04/15) - Lungenfunktion (20.04.2015): mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit massiver Lungenüberblähung (FEV1 59 % Soll, RV/TLC 1 87 % Soll) - Rx-Thorax 20.04.2015: leichte Wandverdickung der Bronchien, vorwiegend im Unterlappen links - Spiroergometrie 16.07.2015: schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit, VO2max 11 ml/min/kg - Aktuell (09/15): lungenfunktionell nicht signifikante Zunahme des FEV1 um 60ml (59 > 62 % Soll) • Rezidivierende Gelenkbeschwerden und Rückenschmerzen (aktenanamnestisch) Unter Berücksichtigung der seit zirka drei Jahren bestehenden zunehmenden Anstrengungsdyspnoe erachtete die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % als arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit einer Obergrenze für das Hantieren mit Gewichten von 5 - 10 kg, ohne Staub- und Kälteexposition sowie ohne hohe Temperaturschwankungen bestehe bei einem Pensum von 100 % keine Leistungseinschränkung (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 6 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). 3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. C.________ konnte sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status der gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 7 heitlichen Situation der Beschwerdeführerin machen, zudem lag ein lückenloser Untersuchungsbefund vor (vgl. hierzu RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Damit erfüllt die Beurteilung vom 14. Dezember 2015 (AB 18) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, womit ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. In diagnostischer Hinsicht orientierte sich der Bericht der RAD-Ärztin vorwiegend an den nachvollziehbaren Berichten von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, vom 20. April, 27. Mai und 15. Oktober 2015 (AB 11). Mithin ist die Diagnosestellung zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht umstritten. Die von Dr. med. D.________ eingeleitete Therapie der Anstrengungsdyspnoe führte im Jahr 2015 nur zu einer geringgradigen Verbesserung der Situation (vgl. AB 11 S. 10 f.), weshalb ohne weiteres überzeugt, wenn die behandelnde Pneumologin ausführte, eine körperlich schwere Arbeit könne überhaupt nicht mehr und die früher ausgeübte Tätigkeit als ... nur noch reduziert ausgeübt werden (AB 11 S. 4). In diesem Sinn führte auch Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, die bisherige Tätigkeit sei weiterhin im Rahmen von ca. 50 % zumutbar, wobei sich die Einschränkungen mittels medizinischer Massnahmen (Atem-Physiotherapie, Physiotherapie für den Bewegungsapparat, regelmässiges Fitnesstraining) verbessern liessen (AB 15 S. 4). Diese Einschätzung deckt sich schliesslich auch mit der seit 22. August 2016 (bis 31. Juli 2017) befristet innegehabten Anstellung als Mitarbeiterin ... und ... im Umfang von 50 % (AB 44 S. 2, 54 S. 2), welche von der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen als maximal mögliches Pensum erachtet wird (vgl. Beschwerde). Gleichermassen überzeugen die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach in einer entsprechend dem formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1 hiervor) angepassten Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit resultiere. Bereits die behandelnde Pneumologin Dr. med. D.________ hielt fest, sofern die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit ausführe, keiner Staubexposition sowie weder sehr kalten noch sehr heissen Temperaturen ausgesetzt sei, könnte sie in einem Pensum von 100 % arbeiten (AB 11 S. 4). Auch diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten, vielmehr bestätigte sie mit Eingabe vom 13. Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 8 2017, dass aktuell in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Insoweit wird schliesslich zu Recht auch keine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer Zustandsverschlechterung seit Erstellung des RAD-Berichts vom 14. Dezember 2015 (AB 18) geltend gemacht. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % zumutbar ist. Eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit (überwiegend sitzend, mit einer Obergrenze für das Hantieren mit Gewichten von 5 - 10 kg, ohne Staubund Kälteexposition sowie ohne hohe Temperaturschwankungen) wäre hingegen vollschichtig und ohne Leistungsminderung zumutbar. 4. Unter Berücksichtigung des vorstehend formulierten Zumutbarkeitsprofils ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung zu überprüfen. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 21. März 2017 (AB 55) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (AB 57 S. 1). Eine klar feststellbare Fehleinschätzung der fachlich kompetenten Abklärungsperson ist dabei nicht auszumachen (vgl. auch BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63) und der Status wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Damit ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 9 4.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 10 tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 4.5 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 22. September 2015 (AB 1) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. März 2016. Bei einer seit zirka 2012 bestehenden bzw. zunehmenden Anstrengungsdyspnoe (vgl. AB 11 S. 12, 18 S. 2) war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Der Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2016 hin vorzunehmen (BGE 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 11 4.6 Die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Einkommensfestsetzung (AB 57 S. 1) blieb zu Recht unbeanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat das im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. März 2017 auf Fr. 46‘800.-- festgesetzte Valideneinkommen (AB 55 S. 6) herangezogen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin bei der F.________ AG (Anstellung vom 22. August 2011 bis 31. Mai 2014) als ... tätig wäre, kündigte sie diese Anstellung doch aufgrund der körperlichen Anstrengungen (vgl. AB 7 S. 5 f., 50, 55 S. 4). Unter Berücksichtigung der Lohnangabe der F.________ AG im Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. November 2016 (AB 50), wonach die Beschwerdeführerin in der dort innegehabten 80 %-Anstellung (33.6h bei einer allgemeinen Arbeitszeit [100 %] von 42h [vgl. AB 50 S. 3 Ziff. 2.9]) im Zeitpunkt des Fragebogens Fr. 2‘880.-- pro Monat verdienen würde (AB 50 S. 4 Ziff. 2.11), zuzüglich eines 13. Monatslohnes (vgl. AB 51.1) sowie aufgerechnet auf ein 100%-Pensum (Fr. 2‘880.-- / 80 x 100 x 13) ergibt dies im Jahr 2016 ein hypothetisches Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 46‘800.--. 4.7 Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Rentenprüfung ausser Acht gelassen, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit aufgrund ihres Bildungsgrades, ihrer Herkunft, Sprache sowie ihres Alters nicht verwertbar sei (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 13. Juli 2017). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung des RAD-Berichts vom 14. Dezember 2015 (AB 18) erst 46-jährig war, womit die Annahme einer Unverwertbarkeit aufgrund des Alters von vornherein ausgeschlossen ist. Weiter liegen keine sonstigen persönlichen und beruflichen Gegebenheiten vor, welche die Beschwerdeführerin derart einschränken würden, dass es ihr unmöglich wäre, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 12 stelle zu finden bzw. sie auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre (vgl. E. 4.4 hiervor). Das medizinische Zumutbarkeitsprofil erlaubt einen breiten Fächer von möglichen Verweistätigkeiten, welche unabhängig der nicht vorhandenen Berufsausbildung der Beschwerdeführerin (vgl. AB 1 S. 5 Ziff. 5.3) nachgefragt werden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen und hat, da die Beschwerdeführerin seither keine Tätigkeit im ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat (vgl. AB 44, 54), für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (vgl. E. 4.4 hiervor). Ausgehend vom Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4‘300.--) sowie unter Berücksichtigung der erforderlichen Umrechnung auf eine allgemeine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total), resultiert per 2016 grundsätzlich ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 / 40 x 41.7). Mit Blick auf die medizinischen Einschränkungen (überwiegend sitzend, mit einer Obergrenze für das Hantieren mit Gewichten von 5 - 10 kg, ohne Staub- und Kälteexposition sowie ohne hohe Temperaturschwankungen [E. 3.4 hiervor]) ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % (AB 55 S. 7) nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4 hiervor), womit bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ein hypothetisches Jahreseinkommen mit Gesundheitsschaden von Fr. 48‘413.70 (Fr. 53‘793 x 0.9) auszumachen ist. 4.8 Weil das Invalideneinkommen mit Fr. 48‘413.70 über dem Valideneinkommen von Fr. 46‘800.-- liegt, entsteht mangels Vorliegens eines Invaliditätsgrades offensichtlich kein Rentenanspruch (E. 2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche auf die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen sein sollte, könnte sie bei dieser (erneut) um Arbeitsvermittlung ersuchen (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 13 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 (AB 57) in allen Punkten als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die Beschwerdeführerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2017, IV/17/591, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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