Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.11.2017 200 2017 581

16. November 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·999 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 17. Mai 2017

Volltext

200 17 581 IV GRD/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. November 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/581, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied mit Verfügung vom 17. Mai 2017 ein Leistungsgesuch der 1960 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hinsichtlich einer Invalidenrente abschlägig (Akten der IVB [act. II] 10, 98).  Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Vertreten durch Rechtsanwalt B.________, präzisierte sie das Rechtsbegehren am 10. August 2017 dahingehend, dass ihr ab 1. Januar 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.  In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter anteilsmässiger Kosten- und Entschädigungsfolge insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen sei.  Mit Zuschrift vom 3. Oktober 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie akzeptiere – mit Ausnahme der anteilsmässigen Kostenliquidation – den Antrag der Beschwerdegegnerin.  In der Hauptsache liegt ein gemeinsamer Antrag vor, welcher der Sachund Rechtslage entspricht. Die Beweiskraft des rheumatologischen Gutachtens vom 19. Dezember 2016 (act. II 89.1) ist zwischen den Parteien zu Recht ebenso unbestritten wie der Status (80 % Erwerb bzw. 20 % Haushalt) und der herangezogene Tabellenlohn für das Invalideneinkommen (Beschwerdeergänzung S. 6 Ziff. IV Ziff. 1, S. 8 Ziff. IV Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin hat nunmehr richtigerweise anerkannt, dass der frühestmögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 fällt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. act. II 26.2/2 Ziff. 8 [betreffend Wartezeit] und Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. act. II 10/8 Ziff. 11 [betreffend Karenzfrist]) und für den Einkommensvergleich folglich nicht die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/581, Seite 3 Verhältnisse im Jahr 2014 massgebend sind (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). Sie hat darüber hinaus das Valideneinkommen zutreffend auf Basis des aufindexierten Tabellenlohns für Hilfsarbeitertätigkeiten ermittelt (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 14). Nicht entscheidend ist, ob für die in einer Bandbreite geschätzten Restarbeitsfähigkeit auf das arithmetische Mittel (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2) oder ausnahmsweise auf den niedrigeren Wert abgestellt wird (Beschwerdeergänzung S. 8 Ziff. IV Ziff. 7). Auch der geforderte Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen (Beschwerdeergänzung S. 9 Ziff. IV Ziff. 10) sowie die geltend gemachte höhere Einschränkung im Haushalt (Beschwerdeergänzung S. 10 Ziff. IV Ziff. 12) wirken sich im Ergebnis nicht aus (Stellungnahme vom 3. Oktober 2017). Der mittels gemischter Methode ermittelte Invaliditätsgrad erreicht damit die Rentenschwelle, liegt aber jedenfalls unter 50 %, was zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  Damit ist die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2017 antragsgemäss insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen ist.  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.  Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/581, Seite 4 tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der beschwerdeführenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). In der Kostennote vom 3. Oktober 2017 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘725.-- sowie Auslagen von Fr. 36.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 300.95 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4‘062.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Mai 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/581, Seite 5 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘062.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe vom 3. Oktober 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 581 — Bern Verwaltungsgericht 16.11.2017 200 2017 581 — Swissrulings