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Bern Verwaltungsgericht 04.06.2018 200 2017 544

4. Juni 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,015 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Verfügungen vom 5. und 8. Mai 2017

Volltext

200 17 544 IV und 200 17 545 IV (2) GRD/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 5. und 8. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 1996 von seinen Eltern bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) aufgrund eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 76.1 S. 33). Nach Abklärungen wurden Leistungen, u.a. Pflegebeiträge, heilpädagogische Förderung, Sonderschulmassnahmen, medizinische Massnahmen (AB 2 ff., 76.1 S. 1 ff., 85), zugesprochen. Anlässlich einer medizinischen Abklärung wurde ein frühkindlicher Autismus mit hohen kognitiven Funktionen (ICD-10 F84.0) festgestellt (AB 82). Die IVB sah von beruflichen Massnahmen ab (Mitteilung vom 11. Juli 2014 [AB 125]) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2013 ab dem 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zu (AB 118). Nach einer Revision im Juli 2014 (AB 125) bestätigte sie die ganze IV-Rente (Mitteilung vom 1. September 2014 [AB 129]). Nach Abklärungen (AB 131, 132, 136, 137) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ab dem 1. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (AB 138). B. Der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin, C.________, B.________ (Beschwerdebeilage [BB] I 1), meldete sich im November 2016 bei der IVB zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (AB 145). Es erfolgte zudem eine Revision der Hilflosenentschädigung (AB 149). Nach Abklärungen (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 3. März 2017 [AB 157]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. März 2017 die Ablehnung des Assistenzbeitrages (AB 158) und mit Vorbescheid vom 13. März 2017 die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juni 2016 in Aussicht (AB 159). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch den B.________, C.________, Einwand (AB 160, 161). Die IVB holte die Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 25. April 2017 ein (AB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 3 166, 167). Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 lehnte die IVB den Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag ab (AB 168) und mit Verfügung vom 8. Mai 2017 hob sie die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Juni 2016 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (AB 169). C. Am 6. Juni 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch den B.________, C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 8. Mai 2017 betreffend Ablehnung einer Hilflosenentschädigung sei aufzuheben und der Rechtsanspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei neu zu prüfen und somit auch der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Gleichentags stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 5. und 8. Mai 2017. Am 21. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 5. und 8. Mai 2017 (AB 168, 169), mit welcher die IV-Stelle Bern den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag ablehnte und die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. Juni 2016 rückwirkend aufhob. Streitig sind die Ansprüche auf einen Assistenzbeitrag und eine Hilflosenentschädigung; umstritten ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer in einem Heim bzw. in einer Wohnform mit Heimcharakter lebt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). 2.1.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 5 mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 6 - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV geregelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/8213c487-6c2d-42d2-9fea-51a594ef99c1/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=2|fm3wn0 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/8213c487-6c2d-42d2-9fea-51a594ef99c1/a36ec93d-d53e-46d3-bdd9-e25cc57e610d?source=document-link&SP=2|fm3wn0

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 7 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. BVR 2015, S. 357 ff., E. 3.2 f.). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungsanspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). 2.5.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Liegt demnach eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 8 2.6 Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). 2.7 Im Bereich der Invalidenversicherung ist danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IVspezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung. 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IVB dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung zu (AB 138), welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 (AB 169) rückwirkend per 1. Juni 2016 aufgehoben wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 7. Juli 2015 (AB 138) und 8. Mai 2017 (AB 169). 3.2 Die erstmalige Zusprechung der Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung (AB 138)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 9 erfolgte gestützt auf den Abklärungsbericht vom 11. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer bei einer Pflegefamilie in … wohnte (AB 131 S. 3 ff., 132 S. 2 f.) und lebenspraktische Begleitung in Form von Tagesstruktur, Unterstützung und Bewältigung von Alltagssituationen, Anleitung und Unterstützung zur Erledigung des Haushaltes und Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötigte, um ausserhalb einer Institution wohnen zu können (AB 132 S. 2). Im November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug eines Assistenzbeitrages der IV an; er gab den Aufenthaltsort als Stiftung D.________ an (AB 145) und im Rahmen einer eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung von November 2016 hielt er fest, dass eine Wohnbegleitung durch eine Mitarbeiterin der Stiftung D.________ stattfinde (AB 149 S. 5). Es wurden weiter ein Mietvertrag (AB 150 S. 16), ein Betreuungsvertrag sowie Angaben zur Wohn- und Betreuungssituation durch die Stiftung D.________ vom 19. Januar 2017 (AB 152) eingereicht. Es ist somit erstellt, dass sich die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit dem 1. Mai 2016 geändert hat, womit eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt. Diese ist zudem geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren, denn ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt allein vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt (Art. 35ter IVV i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV). Damit ist ein Revisionsgrund erstellt und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (AB 169) per 1. Juni 2016 aufgehobene Hilflosenentschädigung damit, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 1. Mai 2016 in einer Wohnform mit Heimcharakter aufhalte. Der Beschwerdeführer wiederum lässt u.a. vorbringen, dass keine kollektive Wohnform vorliege, er sei nicht in den Alltag der Institution eingebunden; die Betreuungsleistungen würden nicht in Form einer Pauschale abgegolten. Es ist somit zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2016 in einem Heim im Sinne des Gesetzes (Art. 35ter IVV) aufhält.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 10 3.3.2 Gemäss Art. 35ter IVV sind Heime kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Beurteilungskriterien sind dabei die fehlende Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform, die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss (Art. 35ter Abs. 1 IVV). Ausdrücklich nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35ter Abs. 4 IVV, vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 3.4.1 Der zwischen der Stiftung D.________ und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Pensionsvertrag vom 1. Mai 2016 sah bei monatlich zu entrichtenden Fixkosten von Fr. 4‘485.-- den Bezug einer Vielzahl von Leistungen vor wie die Nutzung einer möblierten 1,5 Zimmerwohnung sowie die Unterstützung und Koordination verschiedener Tätigkeiten (insb. Organisation von Einkäufen, Ausführen von Haushaltsarbeiten, Zeit- und Alltagsstrukturierung, gemeinsame Mahlzeiten, Organisation von Terminen). Die Wochenenden und die Ferien würden vom Beschwerdeführer selber organisiert (AB 174 S. 69 f.). Im Betreuungsvertrag, in Kraft ab dem 1. November 2016, welcher den Pensionsvertrag vom 1. Mai 2016 ersetzte, vereinbarten die Parteien auch die Zusammenarbeit in den genannten Tätigkeiten. Sie setzten die Betreuungskosten Sozialpädagogik auf monatlich Fr. 900.-- fest (AB 152 S. 2). 3.4.2 Am 19. Januar 2017 teilte die Stiftung D.________ der IVB mit, das Wohncoaching werde mit einer Pauschalen abgegolten und die übrigen Leistungen würden separat abgerechnet (AB 152 S. 1). Am 13. Februar 2017 ergänzte sie auf Anfrage der IVB, der Mietvertrag der Wohnung laufe auf den Namen der Stiftung und bleibe unabhängig vom Beschwerdeführer ihr Mietobjekt. Die Wohnung werde nur an Personen vermietet, welche Leistungen der Stiftung bezögen (AB 154).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 11 3.4.3 Aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 3. März 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer alleine in einer Wohnung der Stiftung D.________ lebt; das Coaching erfolge über Mitarbeiter der Stiftung. Das Wohncoaching werde mit einer Pauschale abgegolten; Miete, Nebenkosten und Essensgeld würden separat abgerechnet. Es werde eine lebenspraktische Begleitung in Form von Gewährleistung von Ordnung, Sauberkeit und Hygiene beschrieben; der Beschwerdeführer erhalte eine Unterstützung im Zusammenleben mit Nachbarn sowie Begleitung beim Einkauf und Unterstützung beim Einhalten von Terminen. Es werde eine Verwahrlosungstendenz bei Ausbleiben der Begleitung bestätigt. Die Wohnungsreinigung werde durch den Hausmeister der Stiftung ausgeführt. Diese Leistung werde direkt mit dem B.________ abgerechnet (AB 157 S. 2 f.). 3.5 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer alleine in einer möblierten Wohnung wohnt; dies ist indes im Lichte des materiellen Heimbegriffs (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. auch Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 25. April 2017 [AB 166 S. 2 f.]) vielmehr, dass der Mietvertrag der möblierten Wohnung auf die Stiftung D.________ lautet und sie nur von Personen (in Untermiete) bewohnt werden kann, welche Leistungen der Stiftung beziehen (AB 154). Die im Pensions- bzw. Betreuungsvertrag dokumentierten Wohn- und Betreuungsverhältnisse lassen insgesamt nicht auf ein Leben „zu Hause“, sondern vielmehr auf einen Heimstatus schliessen, ist doch eine Struktur insoweit vorgesehen, dass beim Beschwerdeführer die Hilfestellung bei gesellschaftlichen Kontakten (AB 157 S. 5 Ziff. 6.6) und die lebenspraktische Begleitung (AB 157 S. 5 Ziff. 7) durch die Stiftung erfolgt. Mithin wird ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht, die in der eigenen Wohnung oder in einer eigentlichen Wohngemeinschaft nicht gewährleistet sind. Die Stiftung trägt die Verantwortung für die Wohnung (Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV), der Beschwerdeführer kann nicht frei darüber entscheiden, welche Hilfeleistung er in welcher Art, wann oder von wem erhält (Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Es wird auch eine pauschale Entschädigung für die Betreuungsleistungen (Betreuungskosten Sozialpädagogik) entrichtet (Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Unter diesen Umständen erweist sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 12 ausgehend vom Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 3. März 2017 (AB 157) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit dem 1. Mai 2016 als Wohnform mit Heimcharakter einzustufen ist, als korrekt (zum Beweiswert eines Abklärungsberichtes: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Es besteht somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV i.V.m. Art. 38 IVV), denn eine solche ist nur auszurichten, wenn der Beschwerdeführer ausserhalb eines Heimes lebt (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV). 4. Eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen ist lediglich im Bereich Pflege gesellschaftlicher Kontakte gegeben. Laut der Abklärungsfachleute benötigt der Beschwerdeführer Hilfe, um Einkäufe zu tätigen, er müsse im Kontakt mit Amtsstellen unterstützt werden und es müssten Termine koordiniert werden (AB 157 S. 5 Ziff. 6.6). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung aufgrund von Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Art. 42 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) sind somit nicht erfüllt. Da somit die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades auch ausserhalb eines Heimes nicht erfüllt sind, besteht auch insoweit kein Anspruch mehr. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Leistung somit zu Recht aufgehoben. In der Stiftung D.________ wohnt bzw. bezieht der Beschwerdeführer die Leistungen seit dem 1. Mai 2016; eine Meldung erfolgte jedoch erst im November 2016 (AB 145). Damit liegt eine Verletzung der Meldepflicht (vgl. E. 2.6 hiervor) vor. Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung rückwirkend per Ende Mai 2016 ist mit Blick auf Art. 35 Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 13 5.2 Hier nicht zu berücksichtigen ist die Angabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Bern, er sei per 1. Dezember 2017 (erneut) umgezogen (BB I 8). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 5.3 Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Mai 2017 (AB 169) erweist sich als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). 6.2 Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 lehnte die IVB weiter einen Assistenzbeitrag ab (AB 168). Der Anspruch auf die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person „zu Hause“ (Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG) und nicht in einem „Heim“ lebt. Nach dem oben Dargelegten ergibt die Prüfung, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt in eine Wohnung der Stiftung D.________ am 1. Mai 2016 in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 14 Wohnform mit Heimcharakter lebt. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 4.1 hiervor) und der Beschwerdeführer seit dem potentiellen Anspruchsbeginn (Anmeldung im November 2016) nicht „zu Hause“ im Sinne von Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 4.1 hiervor) lebt, besteht somit auch nicht Anspruch auf Ausrichtung einer Assistenzentschädigung. 6.3 Damit erweist sich auch die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2017 (AB 168) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt unter Berücksichtigung des Budgets der Sozialhilfebehörde (vgl. BB II 12) erstellt. Weiter ist das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird beschränkt auf die Verfahrenskosten gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist – unter Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 15 halt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, IV/17/544, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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