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Bern Verwaltungsgericht 27.09.2017 200 2017 527

27. September 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,205 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017

Volltext

200 17 527 EL KOJ/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. September 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. Dezember 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab August 2016 Ergänzungsleistungen zur vorbezogenen AHV-Altersrente zu (Akten der AKB, [act. II], 1 S. 1; 21; 44; 46). Bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte die AKB u.a. jeweils zwei Drittel des jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten in der Höhe von Fr. 16‘009.-- (2/3 x [Fr. 27‘208.-- {hypothetisches Erwerbseinkommen} - Fr. 1‘694.-- {Sozialversicherungsbeiträge} - Fr. 1‘500.-- {Freibetrag}]) sowie einen Zehntel des (anrechenbaren) Vermögens in der Höhe von Fr. 12‘112.-- (act. II 42 f.; 45). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 111 ff.; 117) hiess die AKB mit Entscheid vom 5. Mai 2017 (act. II 146) insoweit teilweise gut, als sie das als Einkommen jährlich anrechenbare Vermögen auf Fr. 11‘219.-- (für die Zeit von August bis Dezember 2016 [act. II 143 f.]) bzw. auf Fr. 7‘583.-- (für die Zeit ab Januar 2017 [act. II 140-142]) reduzierte und die ab August 2016 bestehenden EL-Ansprüche auf monatlich Fr. 392.-- (ab August 2016), Fr. 533.-- (ab November 2016), Fr. 870.-- (ab Januar 2017) und Fr. 1‘237.-- (ab April 2017) neu festsetzte. Soweit weitergehend, wies sie die Einsprache ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Mai 2017 Beschwerde. Er stellt das folgende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei bezüglich Anrechnung von hypothetischem Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufzuheben und es seien die Ergänzungsleistungen wie folgt festzusetzen: - Fr. 1‘726.-- ab 1. August bis 31. Oktober 2016 - Fr. 1‘867.-- ab 1. November bis 31. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 3 - Fr. 2‘204.-- ab 1. Januar bis 31. März 2017 - Fr. 2‘571.-- ab 1. April 2017; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, er akzeptiere das ihm angerechnete Vermögen, hingegen sei er mit der Anrechnung von hypothetischem Einkommen der Ehefrau nicht einverstanden. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen seit bald 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und die frühere Erwerbstätigkeit im ... Bereich sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Im Übrigen verfüge sie nur über sehr ungenügende Deutschkenntnisse. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, seitens der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sei festgehalten worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen von jährlich brutto Fr. 27‘208.-- erzielen könne, welches rechtsprechungsgemäss als hypothetisches Einkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sei. In Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni 2017 liess die IV-Stelle Bern (IVB) dem Gericht am 26. Juni 2017 die die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Akten zur Einsichtnahme zukommen (act. III). Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte der Instruktionsrichter den Eingang der IV-Akten fest und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung der Honorarnote auf. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 (act. II 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen für seine Ehefrau angerechnet hat. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 5 (AHV) beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen-baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 6 Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungsleistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). 2.4 2.4.1 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4.2 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der ergänzungsleistungsberechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei den Berechnungen der Ergänzungsleistung für den gesamten Beurteilungszeitraum seit August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 16‘009.-- angerechnet (act. II 140-144). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seiner Ehefrau sei jegliche Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, womit er die Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich in Abrede stellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 7 3.2 Für die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die IV-Verfügung vom 22. Mai 2007 (act. III 51) ab (act. II 44 S. 3), mit welcher ein Rentenanspruch bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 70%; Haushalt: 30%) ermittelten Invaliditätsgrad von 22% verneint wurde. Dabei errechnete die IVB mit Bezug auf den erwerblichen Anteil ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘208.--, wobei sie zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 20% berücksichtigte. Die der IV-Verfügung vom 22. Mai 2007 zugrunde liegenden Arztberichte äussern sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers wie folgt: 3.2.1 3.2.1.1 Im zu Handen von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, verfassten Überweisungsschreiben vom 18. März 2006 (act. III 35 S. 5 f.) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, er kenne die Patientin seit 1999. Neben der Schmerzpräsentation, welche zum Teil sehr eindrücklich sei, sei von Anfang an auch ein Rentenbegehren im Vordergrund gestanden und er sollte weiterhin dafür sorgen, dass eine Rente gewährt werde. Die Patientin mache auch immer wieder depressive Phasen durch, welchen Anteil er nicht als „erpresserisch“ betrachte und er denke, dass Antidepressiva als einzige Medikamente wenigstens einen gewissen Nutzen hinsichtlich der Gesamtbefindlichkeit hätten (S. 5). 3.2.1.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 6. April 2006 (act. III 35 S. 7 f.) eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung mit aktueller, wahrscheinlich ileosakraler Dysfunktion rechts. Die Patientin berichte über Probleme seit 1997, die stets gleich im Bereich der rechten dorsalen Beckenpartie gelegen hätten und von dort seitlich über das rechte Bein bis unter das Knie ausgestrahlt seien, daneben auch teilweise in die Region des rechten Schulterblatts und des Arms. Bewegung sei nicht gut, Belastungen wie Staubsaugen schon gar nicht, auch nicht langes Sitzen. Alle medizinischen Massnahmen hätten nicht geholfen (S. 7). Es bestehe kein Zweifel, dass hier die chronische Schmerzverarbeitungsstörung weit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 8 im Vordergrund stehe, obschon sich als einigermassen isolierbares Problem eine Dysfunktion des rechten Ileoskralgelenkes abzuzeichnen scheine. Seine diagnostischen Bemühungen seien dahin gegangen, eine allenfalls mögliche Sakroiliitis auszuschließen. Der Radiologe beschreibe ein auf mögliche floride ISG-Arthritis verdächtiges „buntes Bild“ beidseits; seinerseits sei ihm das rechte ISG unauffällig erschienen, das linke von einer fraglichen Sakroiliitis betroffen. Die MR-Bilddokumentation der LWS zeige die beschriebene, nicht kompressive Discushernie L5/S1 und gebe keine Erklärung für das langjährige, intensive Schmerzbild (S. 8). 3.2.1.3 Im Gutachten vom 29. Oktober 2006 (act. III 42) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (S. 11). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden und die damit verbundene Leistungseinbusse. Immer wieder stöhne und ächze sie und gehe im Zimmer auf und ab wegen ihrer Schmerzen. Ihre Haltung und Mimik wirkten oft theatralisch und betont „schmerzhaft“. Mit expressiver Gestik demonstriere sie die Lokalisation diverser Schmerzen, wobei sie ohne Schwierigkeiten die Kniegelenke biege und aufstehen könne. Die motorische Beweglichkeit erscheine während der Begutachtung weitgehend unbeeinträchtigt und frei (S. 8). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht eindeutig zu stellen (S. 22). Hinsichtlich der leichten depressiven Episode ständen die subjektive Darstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie an Verlust an Selbstvertrauen sowie Schlafstörungen leide und Gedanken an Tod und Sterben habe, in einem deutlichen Kontrast zu den objektivierbaren psychopathologischen Befunden (S. 15). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine medizinisch-theoretische Minderung der Arbeitsfähigkeit von 75% in der angestammten Tätigkeit (als ... [vgl. act. III 76]) und von 30% in einer körperlich angemessenen Verweistätigkeit (act. III 42 S. 24). 3.2.1.4 Im Bericht vom 29. Dezember 2006 (act. III 44) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer angepassten Tätigkeit festgehalten (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 9 3.2.2 Für die Zeit ab der Verfügung vom 22. Mai 2007 präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Auf weitere Leistungsgesuche in den Jahren 2008 und 2010 (act. III 52; 71) trat die IVB wegen jeweils unveränderter Verhältnisse in den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen (vgl. act. III 57; 82 S. 4) nicht ein (act. III 66; 86). Ende 2011 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der IVB ein weiteres Leistungsgesuch einreichen. Im ärztlichen Bericht des RAD vom 7. August 2012 (act. III 94 S. 3 ff.) wurde festgehalten, es beständen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der RAD eine somatoforme Schmerzstörung mit starkem Akzent auf schmerzvermittelnden Äusserungen fest. Leichtere körperliche Tätigkeiten seien der Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin und grundsätzlich in einem vollen Pensum zumutbar, wenn auf die objektiven Befunde abgestellt werde (S. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 (act. III 99) verneinte die IVB einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechtssinne vor. Anfangs 2014 wurde der IVB das (vorderhand) letzte Leistungsgesuch eingereicht (act. III 103; vgl. act. II 67), auf welches die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. März 2014 (act. III 107) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eintrat. 3.2.3 Für die Zeit ab 24. März 2014 präsentieren sich die Akten wie folgt: 3.2.3.1 Im Bericht der orthomed vom 19. Oktober 2016 (act. II 39) wurde bei unveränderten Diagnosen in befundmässiger Hinsicht Folgendes festgehalten: Sehr extrem leidende Patientin; Gangbild kleinschrittig, ohne Hinken. Zehenspitzen-/Fersengang beidseits möglich; Finger-Boden-Abstand 40cm, dabei bereits wieder sehr starke Lumbalgien; Druckdolenz panvertebral betont thorakolumbal und lumbosakral bei leidender Patientin. Neurologie der unteren Extremität: Reflexe lebhaft und symmetrisch. Oberflächensensibilität an allen Dermatomen und grobe Kraft für alle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 10 Kennmuskeln erhalten. Hüftgelenke beidseits gut beweglich und ohne Schmerzangabe. In der Beurteilung wurde festgehalten, die Patientin leide an einer chronifizierten Schmerzsituation mit anscheinend auch psychiatrisch diagnostizierter somatoformer Schmerzstörung. Im MRI vermutlich leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen, insgesamt jedoch nicht relevanten Ausmasses und eine relevante Neurokompression zeige sich ebenfalls nicht. Betreffend Arbeitsunfähigkeit „respektive anstehender Beurteilung durch die IV“ sei festzuhalten, dass zwar im MRI die degenerativen Veränderungen vermutlich leicht zunähmen, dass dies jedoch insgesamt bei chronifizierter Schmerzsituation nicht relevant sei (S. 2). 3.2.3.2 Mit zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfasstem Bericht vom 22. Mai 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 7) hielt Dr. med. F.________ fest, bei der Patientin bestehe eine persistierende chronifizierte lumbosacrale Schmerzsymptomatik bei mehrsegmentalen Chondrosen, Spondylarthrosen vor allem L4-S1, Discopathie L2-S1 und sacrum acutum. Zusätzlich beständen eine somatoforme depressive Entwicklung mit Antriebsstörung, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas. Aufgrund dessen halte er aus medizinischer Sieht eine Arbeitsfähigkeit für nicht gegeben. Bezüglich des IV-Antrags sei es so, dass MRI und CT keine schwerwiegenden Veränderungen zeigten und diese schienen die Schmerzen nicht hinreichend erklären zu können. Die spezialärztlichen Kontrolluntersuchungen und die bildgebende Diagnostik seien weitgehend unverändert gewesen, sodass eine neuerliche Anmeldung bei der IV abgelehnt werde. 3.3 Für die Beantwortung der Frage, ob dem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, ist auch die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.4; vgl. auch E. 2.4.1 vorne). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungs- und damit auch der ergänzungsleistungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 11 bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). 3.4 Aus dem in E. 3.2 vorne Dargelegten folgt, dass sich die gesundheitliche Situation, wie sie der Verfügung vom 22. Mai 2007 zugrunde lag, im Längsschnitt respektive im weiteren Verlauf bis zum hier vorliegend massgebenden Überprüfungszeitraum seit August 2016 nicht wesentlich verändert hat: Seit jeher – und insbesondere auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. E.________ – konnten und können die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geschilderten mannigfaltigen, körperlich empfundenen Beschwerden weder aus psychiatrischer noch auch aus somatischer Sicht hinreichend erklärt, geschweige denn objektiviert werden. Insbesondere wurde während des gesamten aktenmässig dokumentierten Zeitraums von diversen Ärzten darauf hingewiesen, dass offensichtlich eine Berentung angestrebt wird (vgl. etwa act. III 1 S. 10; 35 S. 5; 81 S. 16; 87 S. 2), welcher Umstand auch durch die wiederholten, trotz jeweils unveränderten Gesundheitszustand in relativ kurzzeitiger Abfolge gestellten (und jeweils abgelehnten) Leistungsgesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente illustriert wird. Auch im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Mai 2017 (act. II 146) lag – wie schon bei Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2007 – in somatischer Hinsicht eine allein bescheidene Befundlage vor bzw. wurden die vorliegenden Befunde bei chronifizierter Schmerzsituation als „nicht relevant“ taxiert (vgl. act. II 39). Auch Dr. med. F.________ räumte zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, dass bildgebend keine schwerwiegenden Veränderungen dokumentiert seien bzw. sich die bildgebende Diagnostik weitgehend unverändert präsentiere (act. I 7), weshalb seiner pauschalen Einschätzung, eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben, nicht gefolgt werden kann. In psychiatrischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage unverändert von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 12 somatoformen Problematik auszugehen, wobei eine fachärztlich gesicherte (psychiatrische) Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 131 V 49 E 1.2 S. 50) bis anhin nicht gestellt werden konnte (vgl. auch act. III 87) bzw. bereits Dr. med. E.________ hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine blosse Verdachtsdiagnose gestellt hatte (vgl. act. III 42 S. 11). In Anbetracht der auch ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden, wenngleich mit Bezug auf den dem Ehegatten offen stehenden konkreten Arbeitsmarkt (vgl. E. 2.4.2 vorne) anzuwendenden objektivierten Zumutbarkeitsprüfung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass es seiner Ehefrau wegen der geltend gemachten Leiden nicht mehr zumutbar wäre, zu arbeiten. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der RAD im Jahr 2012 eine den Leiden angepasste Tätigkeit für uneingeschränkt zumutbar erachtet (act. III 94 S. 6) und die IVB in der Verfügung vom 24. Oktober 2012 (act. III 99) das Vorliegen einer (rechtlich relevanten) Invalidität – wenngleich nach Massgabe der mit BGE 141 V 281 aufgegebenen Überwindbarkeitspraxis – gar gänzlich verneint hatte, erweist sich die gestützt auf die Verfügung vom 22. Mai 2007 getroffene Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 109), wonach der Ehegattin die Erzielung eines Erwerbseinkommens in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar wäre (act. III 44 S. 2), als zutreffend, soweit dabei eine bloss 70%ige Arbeitsfähigkeit mit einem Tabellenlohnabzug von 20% berücksichtigt wurde gar als wohlwollend. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel des Gesundheitszustandes entgegen dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau zu Recht bejaht. 3.5 Auch die übrigen praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 2.3 vorne) stehen der Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht entgegen: 3.5.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids …jährig, womit ihr rund … Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters verbleiben. Dies spricht nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumal selbst bei Vorliegen einer (hier nicht gegebenen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 13 Teilinvalidität von 40% bis 69% eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen ist (Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, die auf eine altersbedingte eingeschränkte Vermittelbarkeit schliessen lassen. 3.5.2 Hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse bestehen in den Akten unterschiedliche Angaben: Während im Spital G.________ die Deutschkenntnisse zwar als reduziert, für ein Interview jedoch ausreichend bezeichnet wurden (act. III 24 S. 6), führte Dr. med. E.________ die Begutachtung mit Hilfe eines Dolmetschers durch, weil die Ehefrau „nicht ausreichend Deutsch“ spreche und verstehe (act. III 42 S. 3). Hinweise, wonach ihr in deutscher Sprache selbst eine rudimentäre Verständigung nicht möglich wäre, bestehen nicht. Wenngleich nach der Aktenlage somit von eingeschränkten Deutschkenntnissen auszugehen ist, so ist mit Blick auf die über mehrere Jahre hinweg in der (deutschsprachigen) Schweiz ausgeübte Tätigkeit als ... (vgl. act. III 34; 76) erstellt, dass die seit 1988 hier lebende (act. III 73 S. 1) und über die Niederlassungsbewilligung C (act. III 24 S. 10) verfügende Ehefrau zumindest hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, welche es ihr ermöglichen, eine einfache Hilfstätigkeit aufzunehmen, zumal insoweit in der Regel keine hohen Anforderungen an sprachliche Fähigkeiten gestellt werden. 3.5.3 Schliesslich sprechen auch die Kriterien Ausbildung, bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Zwar gibt die Ehefrau des Beschwerdeführers an, keinen Beruf erlernt zu haben (vgl. act. III 22 S. 4) und geht sie seit 1998 (act. III 1 S. 2; 37 S. 1) keiner Arbeit mehr nach. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Faktor „Ausbildung“ bei den hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Zudem fällt entscheidend ins Gewicht, dass sie sich – trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit – nach Lage der Akten nie, insbesondere auch nicht im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum seit August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 14 (hinreichend) um eine Stelle bemüht hat. Damit verletzte die Ehegattin einerseits die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.4.1 vorne). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die behandelnden Ärzte im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens wiederholt auf eine Rentenbegehrlichkeit hingewiesen respektive eine solche zumindest in Betracht gezogen haben (vgl. E. 3.4 vorne); die damit einhergehende subjektive Krankheitsüberzeugung ist auch ergänzungsleistungsrechtlich relevant und mit Bezug auf die hier im Streit stehende Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu berücksichtigen. Andererseits führt der Umstand fehlender (qualitativ sowie quantitativ genügender) Stellenbewerbungen dazu, dass die behauptete fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht belegt ist respektive die Vermutung der Verwertbarkeit nicht umgestossen wird. 3.6 Nachdem auch anderweitig keine familiären und sozialen Umstände ersichtlich sind noch solche geltend gemacht werden, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege gestanden hätten bzw. stünden, hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL- Anspruchs des Beschwerdeführers somit grundsätzlich zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau berücksichtigt. Zwar kann entgegen der Beschwerdegegnerin bei dessen Berechnung nicht direkt das von der IVB angerechnete Invalideneinkommen zugrunde gelegt werden, sondern es ist auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen und der Wert ist bezogen auf die massgebende Wohnregion zu plausibilisieren (vgl. E. 2.4.2 vorne; ferner Entscheide des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.5 und vom 27. Februar 2004, P 64/03, E. 3.3.2). Dies zeitigt indessen vorliegend keine erheblichen Abweichungen von den Berechnungen der Beschwerdegegnerin: Gestützt auf den Wert Total, Frauen, von Tabelle TA1 der LSE 2004 resultiert ein nach Massgabe einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2004 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004) sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% hypothetisch erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 27‘272.-- (Fr. 3‘893.-- x 12 /40 x 41.7 x 0.7 [Restarbeitsfähigkeit] x 0.8 [leidensbedingter Abzug]). Für die vorliegend massgebende Grossregion Espace Mittelland ergibt sich bei einem Ausgangswert von Fr. 3‘927.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 15 (vgl. TA1, Espace Mittelland [BE, FR, SO, NE, JU]) ein nur unwesentlich anderes Ergebnis. Soweit die Beschwerdegegnerin das auf den gesamtschweizerischen LSE basierende tiefere hypothetische Einkommen von Fr. 27‘208.-- angerechnet hat, erfolgte dies demnach zu Gunsten des Beschwerdeführers, zumal sie auch auf eine Indexierung verzichtet hat. Eine Übergangsfrist entfällt, da der Beschwerdeführer seit August 2016 AHV-Rentner ist (vgl. act. II 21) und sich seine Ehefrau auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbereiten konnte (vgl. E. 2.3 vorne). 3.7 Der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Sept. 2017, EL/17/527, Seite 16 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.