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Bern Verwaltungsgericht 13.09.2017 200 2017 437

13. September 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,656 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. April 2017 (shbv 20/2017)

Volltext

200 17 437 SH KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführende gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. April 2017 (shbv 20/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 und 1975 geborenen Eheleute A.________ (Beschwerdeführende) wurden von 1999 bis 31. Oktober 2016 von der Abteilung Soziales der B.________ (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (Beilagen der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren shbv 20/2017 [act. IIB BB] 1/1 lit. A Ziff. 1; vgl. auch act. IIB BB 2). Mit Einschreiben vom 5. Dezember 2016 (act. IIB BB 11) gab der Sozialdienst den Dossierschluss per 31. Oktober 2016 bekannt mit der Begründung, dass die Bedürftigkeit mit Blick auf eine zwischenzeitlich aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes (vgl. act. IIB BB 3 ff.) mangels Einreichung diverser und mehrfach einverlangter Dokumente (vgl. act. IIB BB 6, 8, 10) nicht evaluiert werden könne. Mit diesem wie auch späteren Schreiben (act. IIB BB 11 f., 21) fragte der Sozialdienst die Eheleute mehrmals an, ob sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung wünschen; mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (act. IIB BB 22) teilten diese schliesslich mit, dass sie mit dem Dossierschluss nicht einverstanden seien. Deshalb verfügte der Sozialdienst am 23. März 2017 die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober 2016 und wies einen zwischenzeitlich geltend gemachten Unterstützungsantrag vom 20. Dezember 2016 (vgl. act. IIB BB 15; vgl. auch act. IIB BB 16 f., 21) ab (act. IIB BB 1). B. Gegen diese Verfügung erhoben die Sozialhilfebezüger am 27. März 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (Regierungsstatthalteramt bzw. Vorinstanz; Akten des vorinstanzlichen Verfahrens shbv 20/2017 [act. IIB] 1 ff.). Mit Entscheid vom 21. April 2017 wies dieses die Beschwerde ab (act. IIB 18 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 3 C. Hiergegen erhoben die Sozialhilfebezüger mit vom 5. Mai datierter und am 9. Mai 2017 der Post übergebener Eingabe Beschwerde und beantragten sinngemäss die Weiterausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz um Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 nutzten die Beschwerdeführenden die ihnen eingeräumte Möglichkeit einer abschliessenden Stellungnahme. In der Folge gelangten sie mehrfach unaufgefordert telefonisch und schriftlich an das Verwaltungsgericht. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 4 Die beiden Beschwerdeführenden wurden zu Recht als Unterstützungseinheit qualifiziert, was von diesen denn auch nicht bestritten wird. Die Leistungseinstellung betrifft damit beide Personen. Diesen wurde im Übrigen auch das rechtliche Gehör gewährt und sie wurden auf die drohenden Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 21. April 2017 (act. IIB 18 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober 2016. Soweit die Beschwerdeführerin gemäss ihrer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2017 (vgl. entsprechende Aktennotiz in den Gerichtsakten) befürchtet, dass sie nicht in ihrer Wohnung bleiben könne, ist festzuhalten, dass über das Verbleiben in dieser Wohnung als solches nicht verfügt worden ist, dies somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und sich daher Feststellungen des Gerichts in diesem Zusammenhang erübrigen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 5 sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.3 2.3.1 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21.12.2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 6 der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). 2.3.2 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 2.4 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 7 Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 3. 3.1 Es ist erstellt und nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auftritten als ... Geld verdient. Die Beschwerdeführenden bestätigen denn auch ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit April 2016 den Beruf eines ... mit finanziellen Interessen ausübt (Beschwerde, S. 1 Ziff. 2.8; vgl. auch act. IIB BB 6/2), die abgemachte Gage sich mindestens teilweise im vierstelligen Bereich bewegt (Beschwerde, S. 1 Ziff. 2.13) und die Absage von Auftritten jeweils einen Verdienstausfall zur Folge hat (Beschwerde, S. 2). 3.2 In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden mehrfach (mit Schreiben vom 27. Oktober und 23. Dezember 2016 sowie 18. Januar 2017; act. IIB 10, 16 f.) aufgefordert, (nebst anderen Dokumenten) eine komplette, detaillierte Buchhaltung und einen Businessplan für den Zeitraum der Selbstständigkeit, d.h. ab April 2016, sowie Unterlagen zum Geldfluss bzw. den Einnahmen durch den Verkauf der ... des Beschwerdeführers via ..., ... und ... wie auch durch … und … vorzulegen. Trotzdem reichten sie nicht sämtliche notwendigen Unterlagen ein, die für die Bemessung des Anspruchs auf Sozialhilfe notwendig wären. Oder aber diese Belege erwiesen sich als wenig aussagekräftig: 3.2.1 Die im vorinstanzlichen (act. IIB BB 19) und im vorliegenden Verfahren (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 2 ff.) vorgelegten Buchhaltungen stimmen an sich überein, sind aber äusserst rudimentär und enthalten (im Gegensatz zu einer sog. "Milchbüchleinrechnung") nicht einmal sämtliche Einnahmen und Ausgaben: Insbesondere sind darin keine Trinkgelder deklariert, obschon sich diese Angaben des Beschwerdeführers zufolge bis zu Fr. 450.-- pro Auftritt belaufen können (act. IIB BB 6/2) und sich damit in etwa der Höhe der von ihm deklarierten Gagen bewegen bzw. diese gar übertreffen (act. IIB BB 13). Im Zusammenhang mit diesen Auftritten im Inund vor allem im Ausland fallen mit Sicherheit auch Reise- (Benzin, Zug und Flug) und Unterkunfts- bzw. Verpflegungskosten an. Die Buchhaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 8 des Beschwerdeführers weist zwar Reisespesen von Fr. 1'350.-- aus (act. IIB BB 19, act. I 4), doch handelt es sich dabei nicht um effektive Kosten, sondern bloss um monatliche Pauschalen von Fr. 150.-- (act. I 6). Damit erweist sich die Buchhaltung des Beschwerdeführers als wenig aussagekräftig. 3.2.2 Die Buchhaltung stimmt sodann nicht mit den von den Beschwerdeführenden eingereichten Belegen überein. Im Kapitalkonto der Buchhaltung (Konto 2820; act. I 6) wurden im Jahr 2016 folgende Umsätze verbucht: April Fr. 1'400.--, Mai Fr. 930.--, Juni Fr. 1'370.--, Juli Fr. 1'790.--, August Fr. 850.--, September Fr. 2'104.--, Oktober Fr. 2'590.--, November Fr. 1'818.-- und Dezember Fr. 1'650.--. Demgegenüber weisen die vom Beschwerdeführer angefertigten "Rechnungen" (act. IIB BB 13) folgende Zahlen aus: März Fr. 420.--, April Fr. 980.--, Mai Fr. 930.--, Juni Fr. 1'370.--, Juli Fr. 1'380.--, August Fr. 850.--, September Fr. 1'530.--, Oktober Fr. 2'590.--, November Fr. 1'750.-- und Dezember Fr. 1'650.--. Selbst wenn man die Rechnungsbeträge für März und April (Fr. 420.-- + Fr. 980.--) zusammenzählt und buchhalterisch im April (Fr. 1'400.--) verbucht, ergeben sich noch immer Unstimmigkeiten betreffend die Monate Juli (Fr. 1'790.-bzw. Fr. 1'380.--), September (Fr. 2'104.-- bzw. Fr. 1'530.--) und November (Fr. 1'818.-- bzw. Fr. 1'750.--). Damit ist in der Buchhaltung ein um (mindestens) Fr. 1'052.-- höherer Umsatz verbucht worden als vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden ist. Das überrascht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer auf seinen facebook-Seiten auf diverse weitere bzw. andere ... (so vom 6., 12., 13. März, 8. April, 20. Mai, 21. Juli, 25. September, 26. und 31. Oktober 2016; act. IIB BB 14) hingewiesen hat, die in den Buchhaltungsunterlagen nicht aufgeführt sind. Es bestehen damit berechtigte Zweifel, dass in den fraglichen "Rechnungen" alle Auftritte des Beschwerdeführers und sämtliche daraus resultierenden Einnahmen aufgeführt sind. Selbst wenn zutreffen sollte, dass Auftritte "vielmals" kurzfristig abgesagt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 2), änderte dies nichts an den vorerwähnten Widersprüchen, über welche die eingereichte Buchhaltung keine Klarheit zu verschaffen vermag. 3.2.3 Einem anonymen Hinweis zufolge soll sich die Gage des Beschwerdeführers auf gut und gerne Fr. 2'000.--, in Einzelfällen gar auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 9 Fr. 6'000.-- belaufen (act. IIB BB 18). Der Beschwerdeführer selber spricht von Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.-- (act. IIB BB 29). Selbst wenn noch weitere ... an dieser Gage partizipieren sollten (act. IIB BB 29, Beschwerde, S. 1 Ziff. 2.13), müsste der Anteil des Beschwerdeführers noch immer bedeutend höher ausfallen als von ihm jeweils deklariert (act. IIB BB 13), zumal die ... des Beschwerdeführers offenbar durchaus vom ... allein, im Rahmen grösserer Veranstaltungen allenfalls auch unter Beizug von maximal zwei bis drei ... vorgetragen werden kann (vgl. dazu die ... des Beschwerdeführers, bei denen oftmals statt ... bloss ... und ... auf der Bühne sind). Als ... und ... dürfte dem Beschwerdeführer ohnehin der grösste Anteil an der Gage zukommen. Entsprechende Abrechnungen fehlen aber, insbesondere jegliche Angaben oder Bestätigungen von Veranstaltern. Solche hätten die Beschwerdeführenden ohne weiteres beibringen können. Zudem liegen keine zuverlässigen Angaben zu verkauften ... und/oder … des Beschwerdeführers vor. Soweit der eingereichten undatierten Bestätigung von C.________ (act. IIB BB 20), welche den Anschein eines Gefälligkeitsschreibens erweckt, überhaupt Beweiswert zuerkannt werden kann, deckt diese nicht das gesamte Spektrum der potentiellen ..-verkäufe ab. Dass der Beschwerdeführer auf diesem Weg kein Einkommen erzielen soll, ist angesichts seiner offensichtlichen Bekanntheit in seinem Kulturkreis und der Professionalität der produzierten Medien unglaubwürdig. 3.3 Nach dem Dargelegten bestehen an den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, die für die Ausrichtung von Sozialhilfe von entscheidender Bedeutung sind, nach wie vor erhebliche Zweifel. Die Beschwerdegegnerin hat folglich, nachdem klärende Unterlagen nicht erhältlich gemacht werden konnten, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu Recht nach dem im Sozialhilferecht erforderlichen Beweisgrad und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung der Behörde als nicht erwiesen erachtet. Ohne Einsicht in die geforderten Unterlagen ist der Beweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden damit nicht möglich, was sich aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ihren Lasten auswirkt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich allein schon aufgrund dessen als rechtmässig. Eine weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse (in Bezug auf diverse Autos, Reisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 10 ins Ausland und ein Kontokorrentkonto) erübrigt sich unter diesen Umständen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2017 (act. IIB 18 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, welche hier gerade noch verneint werden kann, keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/17/437, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________, Abteilung Soziales - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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