200 17 362 IV MAW/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 1997 unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 3.1 S. 52 ff.). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn ermittelte einen Invaliditätsgrad von 70 % und sprach ihm mit Verfügung vom 15. Mai 1998 (AB 3.1 S. 17 ff.) ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte die mittlerweile zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) revisionsweise am 26. März 2003 (AB 28) insbesondere gestützt auf ein rheumatologischpsychiatrisches Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 23. Dezember 2002 (AB 21). Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen und einer dabei geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung (AB 44) veranlasste die IVB unter anderem eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle D.________ (MEDAS; Gutachten vom 25. März 2014 [AB 90.1]). Die hierauf mit Wirkung per Ende April 2015 erfolgte rentenaufhebende Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120) bzw. das diese bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2015 (IV/2015/381 [AB 134]) hob das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 17. Februar 2016 (9C_668/2015 [AB 139]) auf. Gleichzeitig wies es die Angelegenheit an die IVB zurück, verbunden mit der Anweisung, zur erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit die erforderlichen Abklärungen zu treffen und allfällige Massnahmen durchzuführen, wobei einem etwaigen Widerstand des Beschwerdeführers mit dem Mahnund Bedenkzeitverfahren zu begegnen sei; anschliessend habe die IVB über den Rentenanspruch neu zu verfügen (E. 4.4 [AB 139 S. 7]. In der Folge erteilte letztere Kostengutsprache für eine vom 2. Mai bis 1. August 2016 dauernde Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 149; vgl. Bericht vom 1. September 2016 [AB 167]) sowie für ein Aufbautraining vom 2. August bis 30. Oktober 2016 (AB 162; vgl. Bericht vom 18. November 2016 [AB 178]). Im Zusammenhang mit der Weiterführung des Aufbautrai-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 3 nings vom 31. Oktober 2016 bis 29. Januar 2017 (vgl. AB 174 sowie Bericht vom 23. Dezember 2016 [AB 184]) wurde in der Zielvereinbarung vom 26. Oktober 2016 (AB 175) die schrittweise Steigerung des Arbeitspensums festgelegt. Nachdem die IVB den Versicherten am 27. Oktober 2016 zur Schadenminderung aufforderte (AB 173) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 182 f.) wurden die beruflichen Massnahmen per 11. Dezember 2016 vorzeitig abgebrochen (Verfügung vom 6. Februar 2017 [AB 188]). Mit Verfügung vom 7. März 2017 (AB 189) bestätigte die IVB zudem die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Mai 2015. B. Gegen die Verfügung vom 7. März 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. April 2017 Beschwerde. Er lässt beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er vorerst weiterhin im Rahmen einer mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente habe, überdies sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Anwältin zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. März 2017 (AB 189). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene ganze Rente – nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen – in Bestätigung der Rentenaufhebungsverfügung vom 20. März 2015 (AB 120) zulässigerweise per 1. Mai 2015 aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In VGE IV/2015/381 gelangte das Gericht nach Würdigung der medizinischen Akten hauptsächlich gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. März 2014 (AB 90.1) zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe (E. 3.5 [AB 134 S. 19]). Das Bundesgericht hat die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Beschwerde (AB 135) in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 5 den Revisionsgrund bzw. die aus den medizinischen Unterlagen hervorgehende Besserung des Gesundheitszustandes als unbegründet beurteilt (BGer 9C_668/2015, E. 3 [AB 139 S. 4 f.]). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die MEDAS-Gutachter zum Schluss kommen konnten, dass er wieder 90 % arbeitsfähig sei (Beschwerde S. 5), so ist diese neuerliche Kritik an der Beurteilung der Gutachter nicht zu hören. Neu eingetretene medizinische Umstände, welche eine andere Beurteilung notwendig machten, werden nicht geltend gemacht (vgl. auch E. 2.4 hiernach). Der pauschale Verweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung (vgl. Beschwerde S. 4), ohne dass für diese Annahme fundierte medizinische Anhaltspunkte bestehen würden, kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Zu prüfen ist indessen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die medizinisch-theoretisch festgestellte (wiedererlangte) Arbeitsfähigkeit von 90 % auch tatsächlich umzusetzen bzw. zu verwerten. 2.2 Weil die Voraussetzungen der Abhängigkeit einer erwerblichen Verwertbarkeit eines gutachtlich ausgewiesenen Zugewinns an funktionellem Leistungsvermögen von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im vorliegenden Fall erfüllt waren, hob das Bundesgericht die ursprüngliche Rentenaufhebung (AB 120, 134) auf. Die mit BGer 9C_668/2015 (AB 139) erfolgte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bezweckte demnach nicht ergänzende Abklärungen, sondern die Durchführung von beruflichen Massnahmen. Da auf solche gemäss Rechtsprechung ein Anspruch besteht, bevor die Rente eingestellt wird, erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeitraum im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung vom 7. März 2017 (AB 189) und kann eine allfällige erneute Rentenaufhebung nur ex nunc et pro futuro erfolgen. Daran ändert BGE 130 V 370 (auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft; vgl. AB 146) nichts, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert. Denn hier sind –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 6 wie gesagt – vor der Renteneinstellung berufliche Massnahmen durchzuführen. 2.3 Die Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gestaltete sich wie folgt: Im Bericht vom 1. September 2016 (AB 167) wurde zu der vom 2. Mai bis 1. August 2016 durchgeführten Abklärung in der Abklärungsstelle E.________ Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer habe ein Arbeitstraining mit einem durchschnittlichen Pensum von vier Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche (50 %) bewältigt (S. 2). An einzelnen Tagen sei versucht worden, das Pensum um eine Stunde zu steigern, aufgrund der vom Beschwerdeführer als psychisch und physisch enorm schwer zu bewältigenden Belastung wurde auf weitere Steigerungsversuche verzichtet (S. 3). Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich leichte, einfache manuelle / serielle Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition zu wechseln) ausgeführt. Insgesamt habe er bei einem stark verlangsamten Arbeitstempo eine genügende Arbeitsqualität erbracht. Die Arbeitsleistung werde aktuell, auch an einem stark angepassten Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt, als klar nicht verwertbar erachtet (S. 2). Anschliessend an die Abklärung wurde vom 2. August bis 30. Oktober 2016 ein Aufbautraining in der technischen Montage der Abklärungsstelle E.________ durchgeführt (Bericht vom 18. November 2016 [AB 178]). Die nach wie vor im Rahmen eines 50%-Pensums erbrachte Arbeitsleistung wurde weiterhin als nicht verwertbar beurteilt. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse wurde ein weiteres Aufbautraining hinsichtlich der beruflichen Integration als nicht zielführend bewertet (AB 178 S. 2). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 (AB 173) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bei einem erneuten Eingliederungsversuch das Arbeitspensum und die Leistungsfähigkeit wie folgt zu steigern: vom 31. Oktober bis 12. November 2016 auf 60 %, vom 13. bis 30. November 2016 auf 70 %, vom 1. bis 31. Dezember 2016 auf 80 % und vom 1. bis 29. Januar 2017 auf 90 % (vgl. hierzu auch die Zielvereinbarung vom 26. Oktober 2016 [AB 175 S. 2]) und machte ihn darauf aufmerksam, dass Leistungen gekürzt oder verweigert würden, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Am 30. Oktober 2016 startete der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 7 rer in der technischen Montage der Abklärungsstelle E.________ ein zweites Aufbautraining. Im diesbezüglichen Bericht vom 23. Dezember 2016 (AB 184) wurde die erbrachte Arbeitsleistung weiterhin als klar nicht verwertbar und in keiner Weise den Forderungen der Aufforderung zur Mitwirkung entsprechend eingestuft. Aufgrund der weiterhin quantitativ nicht verwertbaren Arbeitsleistungen und der fehlenden positiven Entwicklung in diesem Bereich wurde das Aufbautraining per 11. Dezember 2016 vorzeitig abgebrochen. Abgesehen von acht krankheitsbedingten Absenzen in der dritten bis vierten Massnahmenwoche habe der Beschwerdeführer das Pensum grundsätzlich wie vorgegeben gesteigert. Ab Anfang Dezember 2016 habe er zuverlässig die geforderte Präsenzzeit von 80 % erbracht, die Steigerung sei jedoch nur mit entsprechenden Zusatzpausen zu bewältigen gewesen. Mit der stetigen aber wesentlich verlangsamten Arbeitsweise und dem mit dem Pensum zunehmenden Bedarf an Zusatzpausen habe die geforderte Leistungssteigerung in keiner Weise erfüllt werden können (S. 2). 2.4 Nach dem Dargelegten (E. 2.3 hiervor) scheiterte die Umsetzung bzw. Verwertung der wiedererlangten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dies aus objektiven Gründen misslang. Gemäss Bericht des F.________ vom 26. August 2016 (AB 165) war der Beschwerdeführer in den Gesprächen der regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung mehrheitlich auf die empfundene Ungerechtigkeit durch die IV fixiert. Er habe das Gespräch beim psychiatrischen ME- DAS-Gutachter im Jahr 2014 als sehr kränkend empfunden und sich nicht ernst genommen gefühlt. Beim Sozialdienst der Gemeinde habe er dieselbe Erfahrung gemacht, weshalb er Anfang April 2016 „impulsiv die Sozialunterstützung der Gemeinde gekündigt habe“, da er sich vom Sozialdienst stark abgewertet gefühlt habe. Weiter berichtete er, dass er aufgrund der Kränkung seiner Würde befürchte, eines Tages „auszuticken“ und sich oder anderen etwas anzutun (S. 2). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach jahrelanger Fremdbestimmung (insbesondere durch seinen Vater) erst mit Hilfe der IV-Rente Kontrolle über sein Leben habe gewinnen können, wobei es den behandelnden Ärzten des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 8 F.________ schien, dass die plötzliche Rentenaufhebung das Kontrollgefühl des Beschwerdeführers über sein eigenes Leben gestört und eine grosse Angst vor Kontrollverlust aufgrund der inneren Konflikte ausgelöst habe (S. 4). Die Fachpersonen der Abklärungsstelle E.________ führten denn auch aus, dass sich die unklare angespannte finanzielle Situation stark belastend und verunsichernd ausgewirkt und unter anderem einen Grund für die Leistungsminderung während des Arbeitstrainings dargestellt habe (AB 167 S. 3, 178 S. 3, 184 S. 3). Diesen geschilderten Umständen kommt kein Krankheitswert zu. Eine verminderte Impulskontrolle war denn bereits seit Jahren Thema (vgl. AB 90.1 S. 3 f., 7 f., 18 und 20). Zudem berichtete der Beschwerdeführer gegenüber den Psychiatern des F.________, dass nach mehreren Untersuchungen bei ihm Darmkrebs und eine vergrösserte Prostata festgestellt worden seien (AB 165 S. 2, vgl. auch AB 90.1 S. 22). Dem Bericht des Spitals G.________ vom 22. März 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 3) kann entnommen werden, dass anlässlich einer im Juni 2013 durchgeführten Entfernung eines tubulovillösen Adenoms des Rektums keine Hinweise auf Malignität festgestellt worden sind (S. 2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber den behandelnden Psychiatern, bei ihm sei Darmkrebs festgestellt worden, trifft demnach nicht zu. Die Prostatavergrösserung war bereits im Rahmen der ME- DAS-Begutachtung bekannt (AB 90.1 S. 11, 15 und 22) und hat keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 90.1 S. 24). 2.5 Die gesamten Umstände ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die von ihm zu erwartende Leistung zu erbringen. Das von der Abklärungsstelle E.________ festgestellte Unvermögen, die geforderte Leistung zu erbringen, beruht demnach überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) auf rein subjektiven Gründen (allenfalls im Rahmen eines nicht invalidisierenden reaktiven Geschehens [vgl. BGer 9C_668/2015, E. 3]) und kann deshalb nicht zu einer weitergehenden Rentenausrichtung führen. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat (vgl. AB 173), ist die Rentenaufhebung grundsätzlich rechtmässig (vgl. zum Einkommensvergleich [Art. 16 ATSG] AB 189 S. 2 bzw. VGE IV/2015/381, E. 4 [AB 134 S. 19 ff.]), hat aber nach dem in Erwägung 3.3 hiervor Gesagten und gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst per 1. Mai 2017 zu erfolgen. Dabei ist der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 9 nachzuzahlende Rentenbetrag mit den ausgerichteten Taggeldern (vgl. AB 149, 162, 177) zu verrechnen. 3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2017 (AB 189) aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist, wobei die bereits ausgerichteten Taggelder zu verrechnen sind. Soweit über den 1. Mai 2017 hinaus eine Rente beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Viertel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat somit zu einem Viertel, d.h. zu Fr. 200.--, die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten – unter Berücksichtigung der nachstehend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – zu drei Vierteln, d.h. zu Fr. 600.--, zu tragen. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 26. Mai 2017 von gesamthaft Fr. 1‘478.30 (Honorar von Fr. 1‘334.-- [6.67 Stunden à Fr. 200.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 34.80
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 10 und MWSt. von Fr. 109.50 [8 % von Fr. 1‘368.80]) auf Fr. 369.55 (ein Viertel von Fr. 1‘478.30) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist die Prozessarmut mit Blick auf die zeitweise Sozialhilfebedürftigkeit bzw. die nunmehr durch die erwachsenen Kinder erbrachte finanzielle Unterstützung (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017 samt Beilagen [act. IA] sowie AB 131) zu bejahen. Eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 11 Der nicht von der Beschwerdegegnerin geleistete Parteikostenersatz (vgl. E. 5.2 hiervor) ist über die unentgeltliche Rechtspflege zu liquidieren. Gestützt auf die angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 26. Mai 2017 beträgt der tarifmässige Kostenansatz bzw. das amtliche Honorar Fr. 1‘108.70 (Fr. 1‘478.30 x ¾). Dieser Betrag ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 2017 die mit Verfügung vom 15. Mai 1998 zugesprochene ganze Rente per 30. April 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 600.--, und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 200.--, auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 369.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/17/362, Seite 12 5. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘108.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.