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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2017 200 2017 355

14. August 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,162 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 9. März 2017

Volltext

200 17 355 IV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab August 2000 eine halbe und ab November 2000 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (seit November 2000 Erwerb; 85%, Haushalt: 15%) ermittelten Invaliditätsgrad von 88% eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 8 S. 1; 26 S. 2 ff.; 37; 42; 46; 55). Anlässlich einer im Oktober 2016 (act. II 57) von Amtes wegen eingeleiteten Revision klärte die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog einen Bericht des behandelnden Arztes bei und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen. Mit Verfügung vom 9. März 2017 (act. II 69) sistierte sie die Invalidenrente per 31. März 2017 und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung hielt die IVB fest, die Versicherte erziele ein rentenausschliessendes Einkommen. Gleichzeitig stellte die IVB der Versicherten vorbescheidweise bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb und Haushalt je 50%) ermittelten Invaliditätsgrad von unter 40% die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per 1. Januar 2013 sowie die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht, Letzteres mit der Begründung, die Versicherte habe ihre Meldepflicht verletzt, indem sie eine seit dem Jahr 2013 bestehende Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe (act. II 70). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 71; 74). B. Gegen die Sistierungsverfügung vom 9. März 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. April 2017 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 3 1. Die Verfügung vom 9. März 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die bisherige IV-Rente weiterhin und nahtlos auszurichten. 2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in dem aktuell bei der Beschwerdegegnerin hängigen Rentenaufhebungsverfahren zu sistieren. 3. Nach Aufhebung der Sistierung sei ein 2. Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Statuswechsel erfolge ohne nachvollziehbaren Grund und es sei (weiterhin) von einem rentenbegründenden IV-Grad auszugehen, weshalb auch die Rentensistierung nicht rechtens sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, die Beschwerdeführerin habe mit Bezug auf die seit 2013 ausgeübte Erwerbstätigkeit ihre Meldepflicht verletzt. Mit Blick auf die zu erlassende Rückforderungsverfügung und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnissen sei die Invalidenrente bis zum Erlass des materiellen Rentenentscheids bzw. der Rückforderung zu Recht sistiert worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück, wobei sie an den übrigen beschwerdeweise gestellten Anträgen festhielt. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch gemäss Ziffer 2 der beschwerdeweisen Anträge vom 6. April 2017 ab, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig gewährte er der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme. Mit „Replik“ vom 28. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweisen Anträgen gemäss den Ziffern 1 und 5 fest. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 4 macht sie im Wesentlichen geltend, eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor, habe sie – die Beschwerdeführerin – der AHV- Zweigstelle/Ausgleichskasse doch bereits im Mai 2014 mitgeteilt, dass sie eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe (Ziff. 5 f., S. 2 f.). Insgesamt habe angesichts fehlender zeitlicher Dringlichkeit und der Fortdauer des Rentenanspruchs kein öffentliches Interesse an der Rentensistierung bestanden (Ziff. 12, S. 4). Stattdessen überwögen die privaten, namentlich finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Rentenleistungen, nachdem auch die Ergänzungsleistungen eingestellt worden seien und die Verzugszinspflicht für fällige IV-Renten erst 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs einsetze (Ziff. 13 f., S. 4 f.). Auf entsprechendes Ersuchen des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung vom 2. August 2017), teilte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 8. August 2017 dem Gericht mit, mit dem Erlass der Verfügung in der Hauptsache könne Ende August/Anfang September 2017 gerechnet werden, sofern keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich seien. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 5 Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487). Vorliegend geht es um die Sistierung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente (act. II 69), womit die Beschwerdeführerin per sofort einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. März 2017 (act. II 69). Streitig und zu prüfen ist, ob die Sistierung der ganzen Invalidenrente per 31. März 2017 zu Recht erfolgte. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 6 2. 2.1 Bei der Verfügung vom 9. März 2017 (act. II 69), mit welcher die Beschwerdegegnerin die bis anhin erbrachte ganze Invalidenrente per 31. März 2017 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Dezember 2009, 8C_916/2009, E. 1.1). Dies ist unbestritten (vgl. Replik vom 28. Juli 2017, Ziff. 3, S. 2). 2.2 2.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vorsorgliche Massnahmen auch ohne spezialgesetzliche Grundlage bzw. in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zulässig (HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 S. 1167 Rz. 18 f. u. S. 1173 Rz. 44). 2.2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze sinngemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 S. 1169 Rz. 26). Ob eine solche Massnahme zulässig ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Danach hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Entscheide des BGer vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 7 [EVG, heute BGer] vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 8.1). Praxisgemäss kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber dem Interessen der IV-Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Entscheid des EVG vom 3. April 2003, I 57/03, E. 4.2). 2.2.3 Indem vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und abschliessend auseinandersetzt (vgl. SEILER, a.a.O., S. 1177 Rz. 70). Soweit im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilen sind (vgl. E. 2.2.2 vorne), ist deshalb eine gewisse Zurückhaltung angebracht, wobei der Sachentscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert werden soll (vgl. E. 1.2 vorne; Entscheide des BGer vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 und des EVG vom 6. März 2000, K 114/99, E. 2a; SEILER, a.a.O., S. 1143 Rz. 97). 3. 3.1 Es steht – mit Blick auf die dargelegten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 2.2 vorne) zu Recht – ausser Streit, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme befugt ist (vgl. Replik vom 28. Juli 2017, Ziff. 3, S. 2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die per Ende des Monats erfolgte Rentensistierung in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017 (act. II 69) damit, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Auch wenn damit die Begründung sehr kurz und namentlich ohne Bezugnahme auf die für vorsorgliche Massnahmen geltenden Bestimmungen erfolgte, so steht sie doch im Einklang mit der dargelegten höchstrichterlichen Praxis (vgl. E. 2.2 vorne):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 8 3.3 Gemäss Vorbescheid vom 9. März 2017 betreffend das Hauptverfahren (act. II 70) steht eine Rückforderung für im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2017 erbrachte Rentenleistungen im Raum, wobei es sich in Anbetracht des langen, potentiell rückforderungsrelevanten Leistungszeitraums um eine erhebliche rückerstattungspflichtige Summe handeln dürfte. Wenn nach der dargelegten Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an einer sofortigen Leistungseinstellung gegenüber jenem der versicherten Person am ununterbrochenen Leistungsbezug regelmässig höher zu gewichten ist, wenn es darum geht, Rückforderungen zu vermeiden (vgl. E. 2.2.2 vorne), muss dies umso mehr auf jene Fälle zutreffen, in denen – wie vorliegend – bereits eine Rückforderung im Raum steht und es ein weiteres Anwachsen des potentiellen Rückforderungssubstrats zu verhindern gilt. Unter diesen Umständen ist denn auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit (vgl. Ziff. 12, S. 4) ohne weiteres zu bejahen. An der vorliegend grundsätzlichen Zulässigkeit der Sistierung der Invalidenrente ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit den Renten- auch die Ergänzungsleistungen eingestellt wurden (Replik vom 28. Juli 2017, Ziff. 13, S. 4), vermöchte doch auch eine allfällige Sozialhilfebedürftigkeit für sich genommen nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Leistungen zu begründen. Konnte sich die Beschwerdegegnerin damit auf einen zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden Invalidenrente berufen, bleibt zu prüfen, ob auch die Prozessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Massnahme sprechen. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat mit Vorbescheid vom 9. März 2017 (act. II 70) die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per 1. März 2013 in Aussicht gestellt, wobei sie für das Jahr 2013 einen Invaliditätsgrad von 33%, für 2014 von 29%, für 2015 von 27% und für 2016 einen solchen von 24% ermittelte. Dabei legte sie zwar unverändert die gemischte Methode zugrunde, ging jedoch neu jeweils von einem Status Erwerb/Haushalt von je 50% aus, nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seit November 2000 durchgehend als zu 85% Erwerbstätige und zu 15% im Haushalt tätige qualifiziert hatte (vgl. act. II 26

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 9 S. 2 f.; 37; 42; 46; 55). Weil die Beschwerdegegnern der Beschwerdeführerin zudem eine Meldepflichtverletzung vorwirft, beabsichtigt sie die rückwirkende Leistungseinstellung nach Massgabe von Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) samt entsprechender Rückforderung (vgl. E. 3.3 vorne). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl der Statuswechsel wie auch die Annahme einer Meldepflichtverletzung seien zu Unrecht erfolgt. 3.5 Die bei Erlass der Rentensistierung am 9. März 2017 vorliegenden Entscheidgrundlagen lassen – bei summarischer Betrachtung – entgegen der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass sie im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird: Nach Einleitung des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein, worin der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 festhielt, der Gesundheitszustand sei stationär (act. II 65 S. 2), was in der Folge sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. März 2017 unbestritten blieb (vgl. act. II 71; 74). Was den Statuswechsel und die in den Tätigkeitsbereichen Haushalt und Erwerb zugrunde gelegten Invaliditätsgrade anbelangt, so konnte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 9. März 2017 auf die entsprechenden Erhebungen im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 3. März 2017 (act. II 68 S. 2 ff.) abstützen. Gemäss den Aufzeichnungen der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, im hypothetischen Gesundheitsfall seit ca. 11 Jahren im Umfang von 50% zu arbeiten (vgl. S. 4). Unter diesen Umständen erscheint der vorbescheidweise vorgenommene Statuswechsel zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar. Sodann legte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich jeweils das von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013-2017 effektiv erzielte Einkommen zugrunde (S. 5 f.). Dabei stellte sie auf den IK-Auszug (act. II 59) bzw. eine Nachfrage beim Arbeitgeber (vgl. act. II 68 S. 6) ab, womit – im Rahmen der hier allein erfolgenden Prima-facie-Würdigung – die für die Jahre 2013-2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 10 ermittelten Invaliditätsgrade im erwerblichen Bereich nachvollziehbar sind. Ob – wie die Beschwerdeführerin im Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. März 2017 vermutet – im dokumentierten Einkommen auch eine Soziallohnkomponente enthalten sein könnte (vgl. act. II 74 S. 3), ist unter diesen Umständen nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Was ferner die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb mit Bezug auf den Haushalt festgestellten Einschränkungen betrifft (vgl. act. II 68 S. 11), so werden diese von der Beschwerdeführerin weder in Frage gestellt noch erweisen sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich unhaltbar. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die für die Jahre 2013-2017 separat ermittelten Gesamtinvaliditätsgrade von jeweils deutlich unter 40%. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte, von der Beschwerdeführerin jedoch bestrittene Meldepflichtverletzung anbelangt, so ergeben die im Recht liegenden Akten folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin hat im Fragebogen „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ angegeben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. II 62 S. 3), woraufhin die Beschwerdegegnerin beim betreffenden Arbeitgeber weitere Abklärungen tätigte, aus welchen hervorging, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 in einem Anstellungsverhältnis stand (act. II 66 S. 2). Dies blieb in der Folge unbestritten. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin nicht, die Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin gemeldet zu haben, macht jedoch geltend, den nämlichen Sachverhalt der AHV-Zweigstelle bzw. der Ausgleichskasse mitgeteilt zu haben, womit sie der Meldepflicht hinreichend nachgekommen sei (vgl. Replik vom 28. Juli 2017, Ziff. 6, S. 3). Sowohl aus der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Mai 2001 wie auch den anspruchsbestätigenden Verfügungen vom 20. Dezember 2002, 16. Dezember 2003 und 9. Februar 2006 sowie der Mitteilung vom 15. Februar 2012 geht hervor, dass Änderungen im Sachverhalt – u.a. die hier interessierende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – „uns“ (mithin der verfügenden Behörde, also der IV-Stelle [act. II 26 S. 6; 37 S. 1; 42 S. 1]) bzw. der „IV-Stelle“ (act. II 46 S. 1; 55 S. 1) mitzuteilen sind. Auch Art. 77 IVV normiert die Meldepflicht (allein) gegenüber der IV- Stelle. In Anbetracht dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten erscheint der Schluss der Beschwerdegegnerin auf das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung bei summarischer Betrachtung nachvollziehbar und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 11 das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit einer Mitteilung an die Adresse der AHV-Zweigstelle bzw. die Ausgleichskasse sei der Meldepflicht Genüge getan worden, ist unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 3.6 Insgesamt fällt die Prognose der Prozessaussichten nach dem Dargelegten nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus und wiegt somit ihr Interesse, während der Dauer der Rentensistierung in eine allfällige finanzielle Notlage zu geraten, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine zusätzliche Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer. Hinzu kommt, dass der Vorbescheid zur Rentenaufhebung bereits am selben Tag wie die Rentensistierung, mithin am 9. März 2017, ergangen ist (act. II 70), so dass der durch die vorsorgliche Massnahme (Renteneinstellung) bewirkte Eingriff eine allfällige finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin lediglich etwas früher hat eintreten lassen, als wenn die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV aufgehoben worden wäre. Unter diesen Umständen fällt auch die gemäss der Beschwerdeführerin erst 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs einsetzende Verzugszinspflicht für fällige IV-Renten nicht erheblich ins Gewicht. Die sofortige Sistierung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/355, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (inkl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2017) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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