Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.10.2018 200 2017 273

15. Oktober 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,619 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 9. Februar 2017

Volltext

200 17 273 IV KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. März 2014 unter Hinweis auf einen seit 1993 unfallbedingt bzw. durch mehrere Operationen lädierten rechten Fuss (erneut) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 132; vgl. die vorherigen Anmeldungen AB 10.1 S. 9 ff., 122 ff. und 362 ff., 62, 90). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere die Akten des Unfallversicherers ein. Am 30. Oktober 2014 gewährte sie Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 153). Im Bericht vom 2. September 2015 (AB 165) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, die ärztliche Abschlussuntersuchung des Unfallversicherers vom 12. Februar 2015 (AB 157) mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne übernommen werden; gleichzeitig empfahl er ein Drogenund Alkohol-Screening (vgl. die Einladungen zur Laboruntersuchung vom 28. September 2015 [AB 166] und 19. November 2015 [AB 167]). Mit Mitteilung vom 9. Februar 2016 (AB 179) übernahm die IVB die Kosten für ein vom 15. Februar bis 15. Mai 2016 dauerndes Belastbarkeitstraining, welches auf Empfehlung des RAD (AB 191) zunächst bis am 15. August 2016 (Mitteilung vom 26. Mai 2016 [AB 195]) und anschliessend bis am 15. November 2016 in Form eines Aufbautrainings verlängert wurde (Mitteilung vom 12. August 2016 [AB 200]). Nach Aufforderung zur Schadenminderung (AB 203) und Mitwirkung (AB 213) sowie einer persönlichen Untersuchung durch den RAD (Bericht vom 25. Oktober 2016 [AB 218]) sah die IVB mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 231) entsprechend dem zuvor ergangenen Vorbescheid (AB 223) den Abschluss der beruflichen Massnahmen vor. Dabei erwog sie hauptsächlich, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund verschiedener Aspekte nicht realistisch sei. B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 3 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 13. März 2017 Beschwerde. Er liess die folgenden Anträge stellen: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2017 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur umfassenden beruflichen und medizinischen Abklärung und Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Verfahrensantrag: Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei bis zur Eröffnung des Entscheids der Vorinstanz über das Gesuch vom 7. April 2014 um Ausrichtung einer Invalidenrente zu sistieren. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 231). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass aufgrund der Angaben in der angefochtenen Verfügung (AB 231) nicht klar sei, auf welche aktenkundigen Unterlagen sich die Vorinstanz gestützt und wie sie diese gewürdigt habe (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 9 f.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den Abschluss der beruflichen Massnahmen damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt aufgrund verschiedener Aspekte nicht realistisch sei, die Ziele der Integrationsmassnahmen nicht hätten erreicht werden können, die Absenzen insgesamt zu hoch gewesen sowie die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 5 lastbarkeit und Konstanz nicht gegeben seien, womit weitere Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend seien (AB 231 S. 1). Die gleichen Angaben waren bereits dem Vorbescheid vom 15. November 2016 zu entnehmen (AB 223 S. 2), wogegen der Beschwerdeführer keinen Einwand erhob, weshalb die entsprechende Begründung unverändert Eingang in die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 231) fand. Mit dieser Begründung wurden die vorhandenen Akten, insbesondere die Berichte der Abklärungsstelle C.________ vom 31. Mai 2016 (AB 197), 23. August 2016 (AB 204) und 24. November 2016 (AB 224) zu den durchgeführten Integrationsmassnahmen hinreichend gewürdigt und war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte und zielgerichtete Anfechtung des Entscheids möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist somit nicht ausgewiesen. 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG]). 3.2 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 6 zes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 3.3 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5.1; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539, ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 113). 3.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteingliederung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 7 bar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). 4. 4.1 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt seit Jahren mehrfach unterstützt hat: So gewährte sie bereits in den 90er-Jahren berufliche Massnahmen (vgl. AB 10.1 S. 49 und 351), wobei sie eine zweijährige Umschulung zusprach (AB 37), welche aufgrund von Säumnisfolgen des Beschwerdeführers abgebrochen wurde (AB 58). Auf eine weitere Anmeldung im Januar 2005 (AB 62) verfügte sie Arbeitsvermittlung (AB 67), auf welche der Beschwerdeführer sodann verzichtete (AB 79). Im Oktober 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Anmeldung (AB 132) hin abermals Arbeitsvermittlung (AB 153) und im Februar 2016 Kostenübernahme für ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining (AB 179). Dabei konnte das Arbeitspensum auf 40 % gesteigert werden (3.25 Stunden pro Tag), das Endziel mit einem Pensum von vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche wurde hingegen nicht erreicht (AB 197 S. 2). Auch das Ziel einer regelmässigen Anwesenheit wurde nicht erreicht (AB 197 S. 3). Nachdem der RAD eine Weiterführung des Belastbarkeitstrainings empfohlen hatte um die Durchhaltefähigkeit zu stabilisieren (AB 191), wurde im nachfolgenden Belastbarkeitstraining (vgl. AB 195) die Stabilisierung von vier Stunden an fünf Tagen (vollständig) erreicht sowie das Ziel einer Steigerung der Belastbarkeit und Konstanz ansatzweise erreicht (AB 204 S. 3). In der Zielvereinbarung vom 24. August 2016 zum anschliessend gewährten Aufbautraining (vgl. AB 200) wurde eine kontinuierliche Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % bis 100 % festgehalten (AB 202), was jedoch nicht erreicht wurde. Im entsprechenden Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 24. November 2016 (AB 224) hielten die Eingliederungsfachpersonen fest, dass lediglich während zwei Wochen nachhaltig ein Pensum von 4.25 Stunden pro Tag habe stabilisiert werden können. Die vereinbarten Ziele seien teilweise erreicht worden. Die Massnahme lief nach einem Unfall am 10. Oktober 2016 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit und Operation gemäss Beschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 8 vom 7. November 2016 ohne die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers aus. Aus Sicht der Eingliederungsfachpersonen sei der Beschwerdeführer aufgrund der vermehrten Absenzen sowie der Schulterverletzung aktuell kaum vermittelbar. Bevor sich die gesundheitliche Situation geklärt und stabilisiert habe, werde nicht empfohlen, weitere berufliche Massnahmen einzuleiten. 4.2 Nach dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin den Abschluss der beruflichen Massnahmen massgeblich gestützt auf den letzten (vgl. zuvor die Berichte vom 23. August 2016 [AB 204] und 31. Mai 2016 [AB 197]) Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 24. November 2016 (AB 224) zum vom 16. August bis 15. November 2016 gewährten Aufbautraining (AB 200) verfügte. Anlässlich dieser Massnahme erlitt der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 einen Unfall mit Verletzungen von Schulter, Hand und Fuss (AB 233.60, vgl. auch AB 233.29). In der Folge wurde ihm vom 10. bis 18. Oktober 2016 sowie ab dem 18. Oktober 2016 für ein bis zwei Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 224 S. 16, vgl. auch AB 224 S. 14), welche – nachdem am 21. November 2016 eine Schulterarthroskopie rechts, eine Bizepssehnentenotomie, eine Rotatorenmanschetten-Naht sowie eine AC-Gelenksresektion erfolgt war (AB 233.26) – ärztlicherseits ohne Unterbruch bis im Januar 2017 bestätigt wurde (AB 233.23, vgl. auch AB 233.5). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 15. November 2016 (AB 223), insbesondere auch in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zum Teil unentschuldigt nicht mehr im Aufbautraining erschienen war (vgl. AB 224 S. 12 sowie Protokoll der Beschwerdegegnerin per 12. April 2017 [im Gerichtsdossier], Eintrag vom 7. November 2017, S. 21), den Abschluss der beruflichen Massnahmen vorsah. Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers war dessen objektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben, womit keine begründete Aussicht auf eine berufliche Eingliederung bestand und es folglich an der Angemessenheit der Eingliederungsvorkehr im Sinne der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne respektive – prognostisch betrachtet – an einer hinreichenden Eingliederungswirksamkeit fehlte (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Mangels gegen den Vorbescheid (AB 223) erhobenen Einwands und mit Blick auf die ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. auch AB 233.7)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 9 ergab sich für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, von dieser Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 231) abzuweichen. Daran vermögen die beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 2), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.3 Da die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.3 hiervor) kann offen bleiben, ob aufgrund der dargelegten Umstände auch auf einen fehlenden subjektiven Eingliederungswillen zu schliessen wäre, wobei auch da ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht zwingend hätte durchgeführt werden müssen (vgl. Entscheide des BGer vom 8. August 2018, 8C_145/2018, E. 7, vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 7, sowie vom 4. April 2016, 8C_19/2016, E. 5.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das nämliche Verfahren mit der Aufforderung zur Schadenminderung vom 25. August 2016 (AB 203), wobei unter anderem die Steigerung der Präsenz gemäss Vereinbarung gefordert wurde, im Übrigen korrekt durchgeführt, womit die Leistungseinstellung vom 9. Februar 2017 so oder anders nicht zu beanstanden ist. 4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 231) zu Recht abgeschlossen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Da somit im Verfügungszeitpunkt kein Anspruch mehr auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen bestand, erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei bis zum Entscheid über den Rentenanspruch (vgl. Beschwerde S. 2, Verfahrensantrag) zu sistieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2018, IV/17/273, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 273 — Bern Verwaltungsgericht 15.10.2018 200 2017 273 — Swissrulings