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Bern Verwaltungsgericht 01.06.2017 200 2017 215

1. Juni 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,105 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Verfügung vom 27. Januar 2017

Volltext

200 17 215 IV MAW/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 27. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016, IV/16/704 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIB] 132), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 7. Juli 2016 (act. IIB 126 S. 28 ff.) erhobene Beschwerde (act. IIB 126 S. 7 ff.) gut. Es hob die angefochtene Verfügung, soweit die Drittauszahlung von nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen an die Sozialen Dienste B. ________ (Soziale Dienste bzw. Beigeladene) betreffend, auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie den Anspruch der Beigeladenen auf Drittauszahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 neu berechne und danach neu verfüge (VGE IV/16/704, E. 3.3). B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. IIB 135) berechnete die IVB die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2017 ausstehende Nachzahlung und ordnete die Drittauszahlung von Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 51'633.65 an die Sozialen Dienste für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 an. C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 24. und 25. Februar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 27. Januar 2017 sei bezüglich der angeordneten Drittauszahlung der Nachzahlung insoweit aufzuheben, als diese Fr. 30'000.-- übersteige. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 3 Von der mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2017 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beigeladene keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. IIB 135). Streitig und zu prüfen ist die angeordnete Drittauszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 51'633.65 an die Beigeladene. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. IIB 135) zunächst den Totalbetrag des Rentenanspruchs für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2017 berechnet. Von diesem hat sie die vom Beschwerdeführer bereits bezoge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 5 nen Rentenbetreffnisse sowie die ihm im Rahmen der Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 126 S. 28 ff.) ausgerichtete Nachzahlung in Abzug gebracht. Den unter Berücksichtigung der Verzugszinsen resultierenden Auszahlungsbetrag von Fr. 71'912.90 hat die Beschwerdegegnerin wie folgt aufgeteilt: Beigeladene: Fr. 51'633.65; Beschwerdeführer: Fr. 20'279.25. Dabei hat die Beschwerdegegnerin in korrekter Umsetzung von VGE IV/16/704 lediglich die von der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 erbrachten Vorschussleistungen (vgl. act. IIB 129 S. 9 ff.) mit der zu leistenden Nachzahlung zur Verrechnung gebracht. 3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten ändern an der Korrektheit der angefochten Verfügung nichts. Damit kann auch seinem Begehren, der Beigeladenen lediglich Fr. 30'000.-- zuzusprechen, nicht entsprochen werden. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. IIB 135) erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). 4.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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