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Bern Verwaltungsgericht 22.03.2017 200 2017 191

22. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,711 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017

Volltext

200 17 191 ALV SCI/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, ALV/17/191, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIA] 2 - 5, 7 - 8). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme stellte das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) die Versicherte mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2016 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dossier RAV, Region Emmental-Oberaargau [act. IIB] 43, 58 - 60). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 64 - 65) wurde mit Entscheid vom 9. Februar 2017 abgewiesen (act. IIB 68 - 71). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, ALV/17/191, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (act. IIB 68 - 71). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2016. 1.3 Bei sechs Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, ALV/17/191, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen müssen sie für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, ALV/17/191, Seite 5 werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht (mehr) bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2016 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor), sondern erst am 14. Oktober 2016 (Eingang Beschwerdegegner; vgl. act. IIB 46) und damit verspätet eingereicht hat. Streitig ist einzig noch, ob hierfür ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmung vorliegt. Dazu bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei ein ihr nicht anzulastender technischer Fehler beim Versand der E-Mail aufgetreten (vgl. Beschwerde sowie act. IIB 64 - 65). 3.2 Empfangsbedürftige Willenserklärungen reisen auf Gefahr des Erklärenden. Im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG trägt die versicherte Person das Risiko, dass die Bewerbung auf eine ihr zugewiesene Stelle beim Empfänger ankommt, weshalb es ihr allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis mangelt, wenn sie sich gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch bei der potentiellen Arbeitgeberin nach dem Erhalt ihrer Bewerbung erkundigt (Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4). Gleiches gilt auch für den fristgerechten Versand der persönlichen Arbeitsbemühungen an das RAV (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 und Art. 21a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 3.3 Aus den Unterlagen geht hervor, dass eine auf den 30. September 2016 datierte E-Mail, welcher die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2016 angehängt waren, im E-Mail-Konto der Beschwerdeführerin, Unterordner „Gesendete Elemente“, gespeichert wurde (act. IIB 47). Die Nachricht ist mit der Notiz „Entwurf“ sowie verbunden mit dem Hinweis, dass die Nachricht nicht gesendet wurde, versehen. Dass die E-Mail nicht versendet wurde, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, ALV/17/191, Seite 6 14. Oktober 2016 (act. IIB 48) selbst anerkannt. Zu Recht macht sie denn auch nicht geltend, ein technisches Versagen seitens des Beschwerdegegners sei für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen verantwortlich. Aus welchen Gründen sich die Nachricht im Ordner „Gesendete Elemente“ befunden hat, wobei ein Entwurf ohne weiteres auch manuell in einen gewünschten Ordner verschoben werden kann, ohne dass ein tatsächlicher Versand notwendig ist, kann und braucht nicht geprüft zu werden. Aufgrund des soeben Dargelegten ist unbestritten und erstellt, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin innert vorgenannter Frist (vgl. E. 2.2 bzw. E. 3.1 hiervor) effektiv nicht versendet wurde. Dass ein von der Beschwerdeführerin nicht vertretbarer technischer Fehler ihr den Versand vorgespiegelt hätte, ist ausgeschlossen. Vielmehr war ohne weiteres erkennbar, dass die Nachricht den Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin nicht verlassen hat. Demnach liegt kein Entschuldigungsgrund vor und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte dem Grundsatz nach zu Recht. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und dort am unteren Rand (Art. 45 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, ALV/17/191, Seite 7 lit. a AVIV), was sich an dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert, welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vorsieht (vgl. AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2017 gültigen Fassung], D79 Ziff. 1.E/1, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch). Auch wenn diesem Raster entsprechend somit grundsätzlich auch eine Einstellung von lediglich fünf Tagen möglich gewesen wäre, liegt die konkret angeordnete Einstellung ohne weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners, in welchen das Gericht nicht eingreift (vgl. E. 4.1 hiervor). Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es treffe sie keine Schuld daran, dass die E-Mail mit den Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig versandt worden sei (vgl. Beschwerde sowie E. 3.1 hiervor), mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 3.2 hiervor) nichts zu ändern. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Folge erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (act. IIB 68 - 71) erhobene Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, ALV/17/191, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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