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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2017 200 2017 176

27. März 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,287 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Klage vom 5. September 2016

Volltext

200 17 176 BV MAW/BOC/KNJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. März 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Beklagte betreffend Klage vom 5. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, BV/17/176, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene C.________ (Versicherter) war über seine Arbeitgeberin bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA bzw. Beklagte) im Vorsorgewerk Bund berufsvorsorgeversichert (Akten der PUBLICA, Antwortbeilage [AB] 1), als er am XX.XX.20XX verstarb (Klagebeilage [KB] E). Das Gesuch der 19XX geborenen A.________ um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente (KB B) wies die PUBLICA mit der Begründung ab, es sei ihr kein Lebenspartnervertrag eingereicht worden (vgl. AB 2; Klage, Ziff. 11 der Begründung). Dem am XX.XX.20XX geborenen gemeinsamen Sohn D.________ wurde hingegen eine Waisenrente von monatlich Fr. 1'174.75 zuerkannt (KB C). B. Am 5. September 2016 reichte A.________ (Klägerin), vertreten durch B.________, beim Versicherungsgericht des Kantons … eine Klage gegen die PUBLICA ein. Sie beantragt, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr ab 1. August 2015 eine Lebenspartnerrente von monatlich Fr. 3'524.25 auszurichten. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 entschied das Versicherungsgericht des Kantons …, auf die Klage sei wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten und die Akten seien zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu übermitteln, was am 15. Februar 2017 erfolgte. Mit Klageantwort vom 3. März 2017 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, BV/17/176, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig für die Beurteilung der mit Klage vom 5. September 2016 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; vgl. Vollmacht vom 2. September 2016 [im Gerichtsdossier]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, BV/17/176, Seite 4 vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Die Begünstigungsregelung von Art. 20a BVG betrifft keine obligatorische BVG-Leistung. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen (BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 86; vgl. ESTHER AM- STUTZ, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, in: ZStöR – Züricher Studien zum öffentlichen Recht, Band/Nr. 215, 2014, N. 753). 2.2 Die Beklagte sah bereits unter der Herrschaft der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; AS 2001 2327) vor, dass eine Lebenspartnerschaft im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner begründete. Dies bedingte (nebst weiteren kumulativen Voraussetzungen), dass die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines zu Lebzeiten von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Unterstützungsvertrags schriftlich gemeldet worden ist (Art. 39 Abs. 3 PKBV 1). Nach Art. 45 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) hat die überlebende Lebenspartnerin beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, BV/17/176, Seite 5 Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen (Abs. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beklagten die Lebenspartnerschaft zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu Lebzeiten der beiden Partner nicht in Form eines Lebenspartnervertrags schriftlich gemeldet worden ist (vgl. AB 1 Ziff. 2 sowie Klage, Ziff. 15 der Begründung). 3.2 Die Klägerin macht geltend, sie habe seit 19XX mit dem am XX.XX.20XX verstorbenen Versicherten zusammengelebt und einen gemeinsamen Sohn mit ihm. Sie habe der Beklagten zwar keinen Lebenspartnervertrag zugestellt, die Lebenspartnerschaft sei jedoch allen beteiligten Parteien, insbesondere der Arbeitgeberin, durchaus bekannt gewesen. Sinngemäss macht sie geltend, die Voraussetzungen der Vorsorgeeinrichtung für den Bezug einer Lebenspartnerrente seien somit als erfüllt zu betrachten (vgl. Klage, Ziff. 13 - 15 der Begründung). 3.3 Die Klägerin beantragt eine Lebenspartnerrente. Diese Rente stellt keine bundesgesetzlich vorgeschriebene Leistungsart dar, weshalb gemäss Art. 20a BVG einzig dann ein Anspruch darauf besteht, wenn die betreffende Vorsorgeeinrichtung eine solche in ihrem Reglement vorsieht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Lebenspartnerrente in Art. 45 VRAB geregelt (vgl. E. 2.2 hiervor). Art. 45 Abs. 2 VRAB verlangt für die Begründung eines Anspruchs ausdrücklich die Einreichung eines Lebenspartnervertrags zu Lebzeiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Voraussetzung jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung anderweitig Kenntnis von der Lebenspartnerschaft erhält, sondern einzig, wenn ein solcher Vertrag tatsächlich eingereicht wurde. Dabei hat das Bundesgericht in Bezug auf die Beklagte in einem analogen Fall bereits entschieden, dass diese Voraussetzung (damals noch in Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 geregelt [vgl. E. 2.2 hiervor]), ein Anspruchserfordernis mit konstitutiver Wirkung darstellt (vgl. BGE 133 V 314). Da der Beklagten unbestrittenermassen nie ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, BV/17/176, Seite 6 entsprechender schriftlicher, beidseitig unterzeichneter Unterstützungsvertrag vorgelegt worden ist, besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Die Klage ist deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, BV/17/176, Seite 7 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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