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Bern Verwaltungsgericht 16.08.2017 200 2017 149

16. August 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,967 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 10. Januar 2017

Volltext

200 17 149 IV SCJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2). Gestützt auf Abklärungen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich (insb. ein Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 8. Juni 2016 [act. II 22] und ein Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juni 2016 [act. II 23]) ermittelte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb: 24 %; Haushalt: 76 %) einen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 29 %. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2016 (act. II 24) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (act. II 26 und 30) fest und erliess am 10. Januar 2017 - nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 5. Januar 2017 (act. II 32) - eine entsprechende Verfügung (act. II 33). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am 8. Februar 2017 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhaltes weitere Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. April 2017 bzw. Duplik vom 22. Mai 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Januar 2017 (act. II 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 5 bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage die Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin aufgrund einer Wirbelsäulenoperation vom 30. September 2014 (mit nachgewiesener Schraubenlockerung) vermindert beweglich und belastbar ist (act. II 22 S. 1 f.) und infolge dessen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst auszugehen ist (act. II 22 S. 2 und act. II 30 S. 9 f.); dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch so geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 5). Streitig ist dagegen, ob in einer angepassten Tätigkeit, wie vom RAD-Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, ausgeführt wird (act. II 22 S. 2), eine Arbeitsfähigkeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag besteht. Diese Frage kann jedoch mit Blick auf die E. 5 hiernach offen gelassen werden. 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (act. II 23 S. 3 Ziff. 3.2 und 3.5; vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 6). Umstritten ist hingegen, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung der gemischten Methode den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 24 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 6 beziffert (act. II 33 S. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr sei der Status einer Teilerwerbstätigen von 30 % zuzuerkennen (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 6, und Replik, S. 3 Ziff. 5), wobei unter Berücksichtigung des am 2. Februar 2016 ergangenen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) die gemischte Methode hier nicht zur Anwendung gelange (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 11, und Replik, S. 4 Ziff. 6). 3.2.1 Die Frage, ob vorliegend von einem Erwerbsanteil von 30 % auszugehen wäre, kann offen gelassen werden, da selbst bei Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit in diesem Umfang - wie nachfolgend dargelegt wird - kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) die Anwendung der gemischten Methode kritisiert, ist festzuhalten, dass gemäss jenem Entscheid nicht die gemischte Methode diskriminierend ist bzw. die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt, sondern allenfalls eine rein auf die gemischte Methode gestützte Revision, welche wegen Anwendung dieser Methode aus familiären Gründen zur Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung führt. Gemäss BGE 143 I 50 E. 4.1 S. 58 f. (Revisionsurteil im Fall Di Trizio) ist als Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resultiert. Gleiches gilt - bei entsprechender Sachlage - für die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente (BGE 143 I 60 E. 3.3.3 f. S. 63 f.). Zudem hat das Bundesgericht entschieden (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60), dass das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 unter der geltenden Rechtslage nichts daran ändert, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 7 gemischte Methode in Fällen, die ausserhalb der eben beschriebenen Konstellation (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017], abrufbar unter www.bsv.admin.ch) liegen, weiterhin Anwendung finden kann. Zu denken ist beispielsweise an eine versicherte Person, deren Statusfestsetzung als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nicht familiär bedingt ist, oder an die erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person. Die Beschwerdeführerin war bereits bei ihrer Anmeldung im Jahr 2015 als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich einzustufen (vgl. act. II 2 S. 4 Ziff. 5.4), so dass die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 11, und Replik, S. 4 Ziff. 6) - nicht zu beanstanden ist. 4. Zu prüfen ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). http://www.bsv.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 8 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 87 E. 2). 4.2 Der auf der Erhebung vor Ort (19. Mai 2016) basierende Abklärungsbericht vom 13. Juni 2016 (act. II 23) überzeugt und erfüllt die Kriterien der Beweistauglichkeit (vgl. E. 4.1 hiervor) vollumfänglich. Er enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Weiter hält er in angemessener Ausführlichkeit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Haushaltstätigkeiten, mit Einschluss der behinderungsbedingten Einschränkungen, fest; hierbei berücksichtigt er die massgeblichen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen sowie die zumutbare Mithilfe der im selben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 9 Haushalt wohnenden Familienmitglieder (Ehemann und Sohn) im Sinne der Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Damit stellt der Abklärungsbericht vom 13. Juni 2016 (act. II 23) eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Beeinträchtigung in den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt dar. Gestützt darauf liegt im Aufgabenbereich als Hausfrau eine Invalidität von 6.8 % bzw. gewichtet (Anteil der Haushaltstätigkeit von 70 %; vgl. E. 3.2.1 hiervor) von 4.76 % vor. 4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran aus folgenden Gründen nichts zu ändern: 4.3.1 Zunächst kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 8) nicht ohne weiteres auf die von den behandelnden Ärzten Dres. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, und E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, übereinstimmend auf 50 % geschätzte Einschränkung im Haushalt (act. II 30 S. 9 und 11) abgestellt werden, zumal es nicht um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (act. II 30 S. 7 und act. II 22 S. 2), bei welcher den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung (vgl. E. 4.1 hiervor). Massgebend ist vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen bzw. durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Im hier zu beurteilenden Fall stehen die Ergebnisse der Abklärung vor Ort nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Einschätzungen bzw. zu den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen; die von den behandelnden Ärzten festgestellte reduzierte Belastbarkeit vor allem aufgrund der Wirbelsäulenproblematik (act. II 30 S. 9 f.) wurde bei der Abklärung der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten angemessen berücksichtigt (act. II 23 S. 6 ff.). Im Übrigen geht aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 7. September 2016 (act. II 30 S. 7 bis 9) diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin auch körperlich schwere Arbeiten verrichten könne, dies aber unter Schmerzen und mit Pausen (act. II 30 S. 8). Von weiteren medizinischen Beweiserhebungen in dieser Hinsicht kann deshalb abgesehen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 10 4.3.2 Weiter gilt es zu beachten, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 6.2). Vorliegend steht der Beschwerdeführerin wegen der - soweit überhaupt - reduzierten Restarbeitsfähigkeit, wie nachstehend dargelegt wird (vgl. E. 5 hiernach), deutlich mehr bzw. sogar die ganze Zeit für den Haushalt zur Verfügung; damit bleibt genügend Zeit für eine schadenmindernde Einteilung, Planung sowie leidensangepasste (hier vor allem rückenschonende) Erledigungsweise der einzelnen Verrichtungen. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang der Mithilfe des im selben Haushalt wohnenden erwachsenen Sohnes (Jahrgang 1988) und des pensionierten Ehemannes (act. II 23 S. 3 Ziff. 2.1) rügt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7), so ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen in der Regel weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Vorliegend ist der Ehemann Rentner (act. II 23 S. 3 Ziff. 2.1) ohne ausserhäusliche Verpflichtungen. Ihm ist es ohne Weiteres zumutbar, bei gewissen Haushaltstätigkeiten in den Bereichen Ernährung (Kochen, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche), Wohnungspflege (Bettenmachen, Staubsaugen, Wechseln der Bettwäsche), Einkauf und Besorgungen (Gross- und Kleineinkäufe, Erledigung der Bank- sowie Postgeschäfte), Wäsche- und Kleiderpflege (u.a. Aufhängen und Zusammenlegen der Wäsche) sowie Verschiedenes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 11 (Entsorgung des Recyclinggutes) mitzuhelfen oder diese gar ganz zu übernehmen. In einer vergleichbaren Situation ist anzunehmen, dass auch unter Gesunden die im Haushalt anfallenden Arbeiten geteilt werden. Von einer grundsätzlichen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallenden Arbeiten in einer Lebenssituation, in welcher einer der Partner keiner Erwerbtätigkeit mehr nachgeht, darf nicht nur als Ausdruck der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau, sondern auch im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht unbesehen ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der Lebensgemeinschaft erkrankt ist. Dass es dem Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein soll, die seiner Ehefrau nicht mehr zumutbaren Haushaltsarbeiten abzunehmen oder ihr dabei, soweit nötig, zu helfen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7; Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 1 f.), geht weder aus den Akten hervor, noch wird es durch das eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. D.________ vom 10. April 2017 (act. IA 3) belegt. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass der Ehemann wegen Fussbeschwerden beim besagten Arzt in Behandlung stehe. Auch dem Sohn der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, seine Mutter in den Bereichen Ernährung (alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche), Wohnungspflege (Staubsaugen, Bodenund Fensterreinigung), Einkauf und Besorgungen (Grosseinkauf) sowie Verschiedenes (Abfallentsorgung) durch seine Mithilfe zu entlasten. Daran vermag das geltend gemachte, baldige Ausziehen aus der elterlichen Wohnung (act. IA 5) nichts zu ändern, sind doch hypothetische zukünftige Ereignisse im Rahmen einer Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Entsprechend ist auch das geltend gemachte, hohe Arbeitspensum (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7) ohne Bedeutung. Zum einen können die betreffenden Haushaltstätigkeiten - wie die Abklärungsfachperson zutreffend ausgeführt hat (act. II 23 S. 7 f.; Stellungnahme vom 2. März 2017, S. 2, und 12. Mai 2017, S. 2, [in den Gerichtsakten]) - etappenweise erledigt werden. Zum anderen fallen gewisse Tätigkeiten wie beispielsweise die Grossreinigung der Küche (Bereich Ernährung) oder die Fensterreinigung (Bereich Wohnungspflege) nicht regelmässig an und deren Übernahme ist dem Sohn - wie auch dem Ehemann - im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.) ohne weiteres zumutbar; so wird bei einem berufstätigen Familienangehörigen eine Mitarbeit von ein bis eineinhalb Stunden pro Tag als zumutbar erach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 12 tet (vgl. Entscheid des BGer vom 18. September 2008, 9C_446/2008, E. 4.3). Zudem ist mit der Abklärungsfachperson (act. II 32 S. 3) darauf hinzuweisen, dass der Sohn, würde er alleine leben, nebst der Erwerbstätigkeit und Weiterbildung (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7) auch einen Haushalt zu führen bzw. mehr Haushaltsarbeiten als im Elternhaus zu übernehmen hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Schwiegertochter früher wahrgenommenen Tätigkeiten (Grossreinigung der Küche, Staubsaugen, Boden- und Fensterreinigung, Bügeln der Hemden) nunmehr dem Sohn bzw. Ehemann - im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht - zumutbar und möglich sind (act. II 23 S. 7 ff.; Stellungnahme vom 2. März 2017, S. 2, und 12. Mai 2017, S. 2, [in den Gerichtsakten]). Auf die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. 4.3.4 Was sodann die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Gewichtung und Festsetzung der Einschränkung im Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Gewichtung: 10 %; Einschränkung: 50 %; act. II 23 S. 9) angeht (vgl. Replik, S. 3 Ziff. 3), so werden weder in der Beschwerde bzw. Replik konkrete, substantiierte Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Gewichtung geltend gemacht (vgl. auch act. IA 1 S. 2), noch sind solche ersichtlich und es ist auch nicht klar, zu Lasten welcher anderen Tätigkeitsbereiche die Ausdehnung erfolgen sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass (im Gesundheitsfall) die Betreuung des Enkelkindes nur - aber immerhin - während drei Tagen geplant war (act. II 23 S. 9), während es zu den übrigen Zeiten von den Eltern hätte versorgt werden sollen, was die Gewichtung von 10 % rechtfertigt. Im Übrigen hält sich die Gewichtung innerhalb der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des BSV (KSIH, Rz. 3086) angegebenen Bandbreite (0 bis 30 %). Schliesslich sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine 50 % überschreitende Einschränkung in diesem Aufgabenbereich (act. II 23 S. 9) als näher liegend erscheinen liessen; insbesondere ist den physisch bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin damit angemessen Rechnung getragen worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 13 5. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei wäre der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). Darauf kann jedoch aus den nachstehenden Gründen verzichtet werden: Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, hat am 1. Dezember 2015 eine Reise der Beschwerdeführerin in die ... zum behandelnden Operateur als medizinisch möglich qualifiziert (act. II 20 S. 4) und am 18. April 2016 - unter Bezugnahme auf die Beurteilung des Operateurs in der ... - bei nicht grosser körperlicher Belastung sowie Physiotherapie keine Indikation für eine zwingende Behandlung der Schraubenlockerung SWK1 gesehen; die Beschwerdeführerin sei bei geringer Belastung beschwerdearm (act. II 21 S. 5). Diese Umstände sprechen dafür, dass zumindest eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (wieder) vorliegt. Diese Frage, wie auch diejenige, ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag bestehe (vgl. E. 3.1 hiervor), kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn selbst bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit resultierte bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von maximal 30 % (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 30 % bzw. zusammen mit der gewichteten Einschränkung von 4.76 % im Haushaltbereich (vgl. E. 4.2 f. hiervor) ein rentenausschliessender IV-Grad von insgesamt (gerundet) 35 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2017 (act. II 33) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 14 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/149, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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