200 17 1111 EL FUE/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Einwohnergemeinde A.________ vertreten durch B.________ GmbH, C.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ betreffend Einspracheentscheid vom 27. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte) bezog mit Wirkung ab 1. Januar 2017 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (EL; Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 16, 21). Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts ... vom 12. Mai 2017 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts von A.________ und ihrem Ehemann per 1. Dezember 2016 festgestellt und Letzterer verpflichtet, der Versicherten Ehegattenunterhalt im Betrag von monatlich Fr. 1‘280.-- und für den gemeinsamen Sohn einen Barunterhaltbeitrag von monatlich Fr. 625.-- zu bezahlen, jeweils ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 100% bzw. spätestens ab 1. September 2017 (AB 27). Mit Verfügung vom 22. September 2017 setzte die AKB den Anspruch auf EL per Oktober 2017 neu auf Fr. 823.-- pro Monat fest (AB 32), wobei sie die gerichtlich festgesetzten familienrechtlichen Unterhaltsbeträge von jährlich total Fr. 22'860.-- (Jährlicher Ehegattenunterhalt von Fr. 15‘360.--, jährlicher Barunterhalt für den Sohn von Fr. 7‘500.--) als Einkommen berücksichtigte (AB 30). Eine Einsprache der Einwohnergemeinde A.________ (EG A.________ bzw. Beschwerdeführerin) vom 10. Oktober 2017, mit der sie die Nichtberücksichtigung der familienrechtlichen Unterhaltsbeträge bei der EL-Berechnung beantragte (AB 46), wies die AKB mit Entscheid vom 27. November 2017 ab (AB 56). B. Hiergegen erhebt die EG A.________, vertreten durch die B.________ GmbH, C.________, Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 27. November 2017 und die Verfügung vom 22. September 2017 seien aufzuheben bzw. in prozessuale Wiedererwägung zu ziehen und die Sache sei zur Neuberechnung der EL an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 3 ständung unter Beiordnung von Sozialversicherungsfachmann C.________. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 16. Februar 2018 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: 1. Der Einspracheentscheid respektive die Verfügung der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben und Frau D.________ sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge infolge nachgewiesener Uneinbringlichkeit zu gewähren und der Anspruch auf Ergänzungsleistung sei dementsprechend neu zu berechnen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Beschwerde führt der Regionale Sozialdienst der Einwohnergemeinde A.________. Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (BGE 124 V 398 E. 2b). Die Sozialhilfebehörde ist befugt, ein Rechtsmittel im Bereich der Ergänzungsleistungen zu erheben; nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 4 sie nämlich auch befugt, diese Leistungen geltend zu machen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 59 N. 39). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom 27. November 2017 (AB 56). Streitig ist der Anspruch auf EL ab Oktober 2017 und hierbei einzig die Frage, ob die mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts ... vom 12. Mai 2017 festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Ehemannes der EL-Bezügerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistung einkommensseitig zu berücksichtigen sind. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Zeitspanne von drei Monaten (Oktober bis Dezember 2017) und des monatlich um Fr. 1‘905.-- höheren Fehlbetrags bei Nichtberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge unter Fr. 20'000.--, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d, g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die geschiedene – in concreto die getrennt lebende – Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 6 Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die der unterhaltsberechtigten Person rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihr nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts änderte (BGer 9C_329/2010, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die EL- Bezügerin die Unterhaltsbeiträge nicht vereinnahmt hat. Damit ist einzig zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG auf die Unterhaltsbeiträge verzichtet hat und ihr diese gestützt auf diese Bestimmung anzurechnen sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die EL- Bezügerin habe zwar nicht alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, doch habe sie die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge mittels Auszug aus dem Betreibungsregister vom 20. März 2017, der Bestätigung des Sozialdienstes A.________ vom 24. August (AB 37) und 22. Dezember 2017 sowie des Grundlagenbudgets … vom 6. Dezember 2017 und 5. Februar 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4-6) hinreichend dargetan. Dagegen wen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 7 det die Beschwerdegegnerin ein, mit der Beschwerde werde mit keinem Wort eingewendet, der Unterhaltsschuldner habe entgegen der Annahme im Entscheid des Regionalgerichts ... spätestens ab September 2017 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Deshalb sei die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsansprüche nicht „klar" ausgewiesen (Beschwerdeantwort Ziff. 2.1 am Ende). 3.2 Der Argumentation der Verwaltung kann insoweit gefolgt werden, als im Zeitpunkt der Einsprache – mit Vorlage der Bestätigung des Sozialdienstes A.________ vom 24. August 2017, wonach der Unterhaltspflichtige durch die Sozialhilfe unterstützt werde (AB 37) – nicht erstellt war, ob der Unterhaltspflichtige in Nachachtung des Eheschutzentscheids vom 12. Mai 2017 (Bemerkungen zum Eheschutzentscheid; AB 26) spätestens per 1. September 2017 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Anders präsentiert sich die Aktenlage im kantonalen Beschwerdeverfahren. Nunmehr ist aufgrund der Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes A.________ vom 22. Dezember 2017 und den Grundlagenbudgets des Regionalen Sozialdienstes A.________ vom 6. Dezember 2017 und 5. Februar 2018 (BB 4-6) ausgewiesen, dass der Ehemann der EL-Bezügerin im hier massgebenden Zeitraum ab September bzw. Oktober 2017 keinerlei Erwerbseinkommen oder anderweitige Einnahmen generierte, mithin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die erwähnten Dokumente des Regionalen Sozialdienstes A.________ sind fraglos als amtliche Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.3.2 hiervor) zu qualifizieren. In diesem Sinne sieht Rz. 3482.09 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2018) denn auch vor, dass die Uneinbringlichkeit namentlich durch den Nachweis von „Bezug von Fürsorgeleistungen" erbracht werden kann. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge erbracht, womit ausnahmsweise vom Erfordernis des Beschreitens des Rechtswegs abgewichen werden kann bzw. die Unzumutbarkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegeben ist. Ein Einkommensverzicht ist mithin zu verneinen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 27. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 8 (AB 56) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den EL Anspruch ab Oktober 2017 neu verfüge, ohne Anrechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeträge. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines allfälligen Anspruchs der EL-Bezügerin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn. Ob ein diesbezüglicher Anspruch besteht, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden und wird von der Verwaltung noch abzuklären sein. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat als öffentlichrechtliche Körperschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 200 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der A.________ auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2017 im Sinne der Erwägungen verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2018, EL/17/1111, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.