200 17 1023 EL SCJ/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2018, EL/17/1023, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. März 2017 – nachdem ein erstes Gesuch hinsichtlich der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 abschlägig beantwortet worden war – erneut zum Bezug von EL zu seiner Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1, 49 -52). Mit Verfügung vom 13. September 2017 (AB 93) lehnte die AKB einen EL- Anspruch für die Zeit ab dem 1. April 2017 ab, wobei sie die Mietzinsausgaben ab April 2017 auf Fr. 7‘560.-- (AB 90) und unter Berücksichtigung eines Abzugs für eine Mitbewohnerin ab Mai 2017 auf Fr. 10‘500.-- festsetzte (AB 91 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 105) wies die AKB mit Entscheid vom 8. November 2017 (AB 106) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. November 2017 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie dass im Rahmen der EL-Berechnung die Mietzinsausgaben neu zu ermitteln seien. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2018, EL/17/1023, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. November 2017 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab April 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, in welchem Umfang der Mietzins mit Blick auf die per 1. Mai 2017 neu abgeschlossenen Mietverträge (AB 65 f.) bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist respektive ob im vorliegenden Fall eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen oder gemäss Untermietvertrag zu erfolgen hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben ab dem 1. Mai 2017 Mietkosten in der Höhe von Fr. 10‘500.-- angerechnet (AB 91 f.), während dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Mietvertrag vom 15. März 2017 (AB 66) sowie den Untermietvertrag vom 1. Mai 2017 (AB 65) solche im Betrag von Fr. 15‘000.-- ([Fr. 1‘750.-- {AB 66} ./. Fr. 500.-- {AB 65}] x 12) anzurechnen wären. Angesichts dessen sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2018, EL/17/1023, Seite 4 unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2018, EL/17/1023, Seite 5 2.4 Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (BGE 141 V 255, E. 3.2). Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff „grundsätzlich“ ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch, Stand 1. Januar 2017], Rz. 3231.04.; vgl. auch BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304, 127 V 10 E. 2b S. 12). 3. 3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 15. März 2017 als alleiniger Mieter einen Mietvertrag über eine 7.5-Zimmerwohnung bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘750.-- (Mietzins Fr. 1‘500.-- + Nebenkosten akonto Fr. 250.--) abgeschlossen (AB 66). Weiter findet sich in den Akten ein Untermietvertrag vom 1. Mai 2017 (AB 65), in welchem sich B.________ per 1. Mai 2017 als Untermieterin von zwei Zimmern des obengenannten Mietobjekts zuzüglich Mitbenützung von Küche, Waschküche, Bad, Wohnzimmer und Keller gegenüber dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 500.-- verpflichtete. Abweichend von dieser privatrechtlichen Regelung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Regelfall gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV eine Aufteilung nach Köpfen vorgenommen (vgl. E. 2.3 hiervor) und bei den Mietausgaben des Beschwerdeführers die Hälfte des Mietzinses gemäss (Haupt-) Mietvertrag vom 15. März 2017 (AB 66) in Abzug gebracht (vgl. AB 91 f.; Fr. 1‘750.-- x 12 / 2 = Fr. 10‘500.--).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2018, EL/17/1023, Seite 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit dem abgeschlossenen Untermietvertrag eine Sachverhaltskonstellation vorliegt, welche eine Abweichung von der hier grundsätzlich hälftigen Aufteilung des Mietzinses gebietet (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Da zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ vertraglich vereinbart wurde, dass Letzterer am Mietobjekt lediglich zwei der insgesamt 7.5 Zimmer zur alleinigen Nutzung zustehen, wäre zunächst davon auszugehen, dass sie die Wohnung als Untermieterin nur zu einem kleineren Teil in Anspruch nimmt. Dies würde denn allenfalls auch ungefähr dem monatlich auf Fr. 500.-- festgesetzten Mietzins entsprechen. Andererseits spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Wohnung gemäss eigenen Angaben bewusst kündigte, um EL beziehen zu können (vgl. AB 105, 108), für die Annahme, dass der Untermietvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Versicherungspolice für ein Motorfahrzeug mit Vertragsbeginn per 3. März 2017 eingereicht hat, welches von der Versicherungsgesellschaft an B.________ versandt worden war (AB 100). Dies lässt darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer und B.________ allenfalls um ein Konkubinatspaar handeln könnte, was eine Mietzinsaufteilung nach gleichen Teilen zur Folge hätte (vgl. WEL, Rz. 3231.03). Weiter ist unklar, wie die Kündigung der vom 28. April 2014 bis 31. Mai 2017 in einem Pensum von 35 % ausgeübten Beschäftigung bei der Stiftung C.________ in … einzuordnen ist, führte der Beschwerdeführer doch im Kündigungsschreiben vom 23. März 2017 aus, er habe sein Leben umgestaltet, was unter anderem einen Umzug ins … mit sich gebracht habe (AB 88 f.). 3.3 Insgesamt liegen keine Angaben darüber vor, in welchem Umfang B.________ die Wohnung des Beschwerdeführers tatsächlich nutzt. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich nicht befragt und auch die AHV- Zweigstelle … oder sonstige mit dem Dossier betraute Stellen oder Personen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht um Auskunft ersucht. Mit Blick auf den Untermietvertrag vom 1. Mai 2017 (AB 65), welcher für eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung des Mietzinses spricht, wären weitere Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2018, EL/17/1023, Seite 7 doch angezeigt gewesen. Solche drängen sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach Anspruch auf EL hätte, wenn der Anteil der Untermieterin B.________ am Mietzins anstatt Fr. 10‘500.-- jährlich lediglich Fr. 6‘000.-- (Fr. 500.-- x 12 [AB 65]) betragen würde (vgl. AB 91 - 93). Weshalb bei der EL-Berechnung vom gemäss Untermietvertrag vereinbarten Mietzins abgewichen wurde, hat die Beschwerdegegnerin weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren dargelegt. 4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2017 (AB 106) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung betreffend EL-Anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2018, EL/17/1023, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.