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Bern Verwaltungsgericht 15.12.2017 200 2017 1022

15. Dezember 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,429 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 16. Oktober 2017 (shbv 2/2017)

Volltext

200 17 1022 SH SCI/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 16. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Angehörige der Gesellschaft zu C.________ in … und wurde vom 1. Dezember 2006 bis 2. Mai 2008 und vom 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2016 vom Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (vormals: Sozialdienst …; nachfolgend: Sozialdienst) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli [nachfolgend: RSA Interlaken-Oberhasli bzw. Vorinstanz; act. II] 1). Am 2. März 2007 unterzeichnete A.________ einen Mietvertrag für eine Wohnung an der … in … mit einem Mietzins von monatlich Fr. 1‘330.-- (inkl. Nebenkosten; Akten des Sozialdienstes [act. IIa] 1) sowie ein Formular „Sicherstellung zum Mietvertrag“, gemäss welchem der Vermieter bei der … ein auf den Namen der Mieterin lautendes Sparkonto mit einem Kapitalbetrag von Fr. 2‘660.- errichte (act. IIa 5). Diesen Betrag überwies der Sozialdienst am 2. Mai 2007 an die Bank zulasten des Klientenkontos von A.________ (act. IIa 5 - 7). Am 1. Mai 2007 stellte der Sozialdienst bei der Gesellschaft zu C.________ einen Antrag auf Übernahme des Mietzinsdepots von Fr. 2‘660.-- für A.________ (act. IIa 2), welcher am 8. Mai 2007 angenommen wurde, wobei die Gesellschaft zu C.________ mit Schreiben vom 11. Mai 2007 und 15. Juni 2007 festhielt, das Depot sollte auf den Namen der Gesellschaft lauten (act. IIa 3, 8). A.________ und die Gesellschaft zu C.________ unterzeichneten am 26. Juni 2007 (act. IIa 4) einen Darlehensvertrag. Darin wurde festgehalten, es werde ein zinsloses Darlehen von Fr. 2‘660.-- für die Mietzinskaution, rückzahlbar innert drei Jahren, wobei die Zahlung bereits über den Sozialdienst erfolgt sei, gewährt. A.________ verpflichtete sich, die Bank schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Mietzinskaution aufgrund dieses Vertrages geleistet worden sei. Im Rahmen der Erstellung der Schlussabrechnung nach Beendigung der Unterstützung per 31. Juli 2016 stellte der Sozialdienst am 13. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 3 2016 fest, dass das Klientenkonto von A.________ einen negativen Kontostand im Betrag von Fr. 2‘660.-- aufwies, dies im Zusammenhang mit dem am 2. Mai 2007 geleisteten Mietzinsdepot. In der Folge getätigte Abklärungen ergaben, dass die Bank … bei der Auflösung des Mietzinsdepots das Geld an A.________ überwiesen hatte (act. IIa 9; vgl. auch Akten von A.________ [act. I] 3). Da A.________ der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht zustimmte (vgl. act. IIa 10), verfügte der Sozialdienst am 1. Mai 2017 (act. II 1 f.) die Rückforderung des am 2. Mai 2007 geleisteten Mietzinsdepots von Fr. 2‘660.--. B. Dagegen erhob A.________ am 10. Mai 2017 beim RSA Interlaken- Oberhasli Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Nichtigerklärung der Rückforderung des Mietzinsdepots (act. II 3). Die vom RSA Interlaken-Oberhasli vorgenommenen Abklärungen ergaben in der Folge, dass in den Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft zu C.________ keine Hinweise zu finden waren, dass die Gesellschaft zu C.________ das Mietzinsdepot ausbezahlt hat (act. II 12 - 23, insbesondere act. II 19). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 (act. II 25 - 31) wies das RSA Interlaken-Oberhasli die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Sozialdienstes vom 1. Mai 2017 (act. II 1 f.) C. Dagegen erhob A.________ am 20. November 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. den Verzicht auf die Rückforderung des Mietzinsdepots

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 4 im Betrag von Fr. 2‘660.--. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Sozialdienst (nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichtete am 24. November 2017 auf eine Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantragt er die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am 1. Dezember 2017 auf eine Beschwerdevernehmlassung. Gleichzeitig beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA Interlaken- Oberhasli vom 16. Oktober 2017 (act. II 25 - 31). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung des Mietzinsdepots im Betrag von Fr. 2‘660.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 5 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (act. II 25 - 31). Richtig dargelegt hat sie im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2017 (act. II 25 - 31) schliesslich unter Hinweis auf die Ausführungen im Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; abrufbar unter www.bernerkonferenz.ch, Stichwort „Mietzins“, Ziff. 6 „Mietzinsdepots“, erster Absatz) auch die Grundsätze zur Leistung eines Mietzinsdepots, wonach die Leistung eines Mietzinsdepots grundsätzlich nicht die Übertragung eines Finanzwertes an den Sozialhilfebezüger darstellt. Das Gemeinwesen bleibt am Vermögenswert wirtschaftlich berechtigt. Das Mietzinsdepot ist deshalb auf ein Sperrkonto einzubezahlen, das auf den Namen des Sozialdienstes lautet, und sobald als möglich den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Begünstigten entsprechend von diesen zurückzubezahlen bzw. zu amortisieren. Erfolgt vor der Auflösung kein (bzw. kein vollständiger) Ausgleich, so ist das Depot bei dessen Auflösung im Umfang der noch nicht erfolgten Amortisation den Sozialdiensten auszubezahlen. 2.2 Ergänzend ist zu erwähnen, dass es den Burgergemeinden sowie den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern obliegt, ihren Angehörigen die Sozialhilfe zu gewähren (Art. 47 Abs. 1 SHG). Wo nicht unmittelbar die Burgergemeinde die Sozialhilfe leistet, ersetzt diese der Wohnsitzgemeinde die Kosten der ihren Angehörigen gewährten Hilfe (Art. 47 Abs. 2 SHG). Das forderungsberechtigte Gemeinwesen macht den Kostenersatz gemäss Art. 47 Abs. 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Kooperation geltend (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 6 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Schliesslich bestimmt Art. 33 Abs. 4 SHV, dass wo es eine Gemeinde unterlässt, den Kostenersatz gemäss Art. 47 Abs. 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde geltend zu machen, die entsprechenden Leistungen vom Lastenausgleich ausgeschlossen werden. Dieser Fall wird damit so gestellt, wie wenn die Leistung von der Burgergemeinde ersetzt und das Konto des Sozialhilfebezügers beim Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde ausgeglichen worden wäre. Denn auch in diesem Fall hätte die Ausgabe nicht in den Lastenausgleich Eingang gefunden. Dies weil die Burgergemeinden, Zünfte und Gesellschaften ihre Leistungen auf eigene Rechnung und aus eigenen Mitteln erbringen. Sie erhalten keine Rückerstattung aus Steuermitteln über den Lastenausgleich (Art. 54 Abs. 2 SHG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Gesellschaft zu C.________. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners wie der Beschwerdeführerin (act. II 6, 11) ergibt sich, dass die laufenden Aufwendungen des Beschwerdegegners offenbar von der Gesellschaft zu C.________ übernommen wurden. Zwischen den Parteien unbestritten ist denn auch, dass die Gesellschaft zu C.________ sozialhilferechtlich für die Beschwerdeführerin zuständig ist. Ebenfalls nicht bestritten und erstellt ist, dass vom Beschwerdegegner im Jahr 2007 ein Mietzinsdepot von Fr. 2‘660.-- geleistet wurde (act. IIa 5 - 7). Gleichermassen von keiner Seite in Frage gestellt ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Leistung des Mietzinsdepots erfüllt waren (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16, Ziff. B.3, Stichwort „Antritt und Beendigung von Mietverhältnissen“). Unbestritten und erstellt ist schliesslich auch, dass die Gesellschaft zu C.________ am 8. Mai 2007 Kostengutsprache für das Mietzinsdepot erteilt (act. IIa 3) und dass die Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin in der Folge am 26. Juni 2007 einen entsprechenden Darlehensvertrag abgeschlossen hat (act. IIa 4). Wie von der Beschwerdeführerin bestätigt, wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 7 das Mietzinsdepot – weil ein Vermerk zur berechtigten Person bei der Bank nie eingetragen wurde – am 9. Juni 2009 an sie ausbezahlt (act. I 3) und hat sie diese Mittel nicht dem Gemeinwesen weitergeleitet, sondern für sich verwendet (act. II 11; vgl. auch Beschwerde S. 2). Der Beschwerdegegner leitet daraus einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin ab. Dem kann nicht gefolgt werden: 3.2 Art. 47 Abs. 2 SHG regelt diejenigen Fälle, in denen eine Person sozialhilferechtlich von ihrer Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde unterstützt wird, diese Person bei näherer Betrachtung jedoch von einer Burgergemeinde bzw. einer Zunft oder Gesellschaft der Burgergemeinde Bern zu betreuen wäre. Dass gestützt auf diese Bestimmung die Burgergemeinde bzw. Zunft oder Gesellschaft die Aufwendungen der Wohnsitzgemeinde zu ersetzen hat, führt dazu, dass Leistungen an solche Personen vom Lastenausgleich ausgenommen sind (vgl. Art. 54 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 33 Abs. 4 SHV). Art. 47 Abs. 2 SHG richtet sich damit an die beteiligten Gemeinwesen, regelt jedoch nicht das Verhältnis der Sozialhilfebezüger zu einem dieser Gemeinwesen. So hat der Gesetzgeber sich mit der getroffenen Regelung denn auch offensichtlich dagegen entschieden, Fälle, in denen die Wohnsitzgemeinde die Betreuung und Unterstützung begonnen hat und bei denen die Zugehörigkeit zu einer Burgergemeinde im Verlauf bekannt wird, automatisch von den Sozialdiensten der Wohnsitzgemeinden auf eine Burgergemeinde übertragen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen wie dem vorliegenden für den Sozialhilfebezüger sozialhilferechtlich allein eine Rechtsbeziehung zur Wohnsitzgemeinde entsteht und damit für eine allfällige Rückerstattung nach den Art. 40 ff. SHG auch weiterhin diese Gemeinde zuständig bleibt. Zu klären bleibt damit, wie es sich mit der hier von der Wohnsitzgemeinde angeordneten Rückerstattung im sozialhilferechtlichen Spezialfall des Mietzinsdepots (vgl. E. 2.1 hiervor) verhält. 3.3 Der Beschwerdegegner hat am 1. Mai 2007 (act. IIa 2) bei der Gesellschaft zu C.________ den Antrag auf Übernahme des geleisteten Mietzinsdepots gestellt. Das zuständige Organ der Gesellschaft hat diesem Antrag entsprochen (act. IIa 3). Zur Diskussion steht eine per se zu amortisierende bzw. spätestens bei Freiwerden an das leistende Gemeinwesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 8 auszuzahlende Depotleistung. Bei korrekter Handhabung gelangt ein solches Depot nie in die wirtschaftliche Berechtigung des Sozialhilfebezügers (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Übernahmeerklärung der Gesellschaft zu C.________ stellt deshalb (noch) nicht die Erstattung einer Leistung nach Art. 47 Abs. 2 SHG dar, sondern die direkte und unmittelbare Übernahme der Rückzahlungs- bzw. Amortisationspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Wohnsitzgemeinde im Sinne einer Schuldübernahme (vgl. hierzu Art. 175 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Gesellschaft zu C.________ hat mit der Beschwerdeführerin denn auch folgerichtig am 26. Juni 2007 (act. IIa 4) einen Darlehensvertrag abgeschlossen und verlangt, dass das Depot auf ihren Namen lauten solle (act. IIa 3, 8). Mit dieser (auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdegegners hin erfolgten [vgl. Art. 176 OR]) Übernahme der Schuld der Beschwerdeführerin durch die Gesellschaft zu C.________ ist die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner erloschen. Dass dieser es (bisher) offenbar entgegen dem Schreiben der Gesellschaft vom 15. Juni 2007 (act. IIa 8) mit dortiger Bitte um Kontaktaufnahme unterlassen hat, die Forderung gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, spielt schliesslich keine Rolle. Dies führt insbesondere auch nicht etwa zu einem Wiederaufleben des Anspruchs des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin. Keine Rolle spielen deshalb auch die Umstände der Auszahlung des Depots im Jahr 2009 und insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin damals tatsächlich mit der Gesellschaft zu C.________ Kontakt aufgenommen hatte und Letztere im Binnenverhältnis von der Einforderung bei der Beschwerdeführerin abgesehen hat (vgl. act. I 3; act. II 11; Beschwerde S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich des Mietzinsdepots von Fr. 2‘660.-- keinen Rückforderungsanspruch, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und sowohl der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2017 (act. II 25 - 31) als auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2017 (act. II 1 f.) aufzuheben sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht vorliegender – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). 4.2 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). Der Aufwand für die Beschwerdeführung überstieg vorliegend nicht das Mass dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat folglich trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts des Umstandes, dass das Verfahren kostenlos und die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, als gegenstandslos abzuschreiben. 4.4 Da vor der Vorinstanz keine Kosten verlegt wurden, hat es mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 16. Oktober 2017 (act. II 25 - 31) sein Bewenden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2017, SH/17/1022, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des RSA Interlaken-Oberhasli vom 16. Oktober 2017 sowie die Verfügung des Gemeindeverbandes Sozialdienst B.________ vom 1. Mai 2017 werden aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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