200 17 1010 SH SCI/COC/GEC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 16. Oktober 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, SH/17/1010, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom Freitag, 17. November 2017 ersuchte A.________ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht um Verlängerung der Frist zum Einreichen einer Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken Oberhasli (Vorinstanz) vom 16. Oktober 2017. Mit Eingabe vom Samstag, 18. November 2017 nahm der Beschwerdeführer eine redaktionelle Korrektur der ersten Eingabe vor (Korrektur der Referenznummer). 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass seine Eingaben vom 17. November 2017 und vom 18. November 2018 den formellen Anforderungen an Parteieingaben mangels Antrag, Angaben von Tatsachen und Beweismitteln sowie mangels Begründung offensichtlich nicht genügten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist zu verbessern, sofern diese noch nicht abgelaufen sei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den Zustellnachweis ihres Entscheides vom 16. Oktober 2017 einzureichen. 3. Mit Eingabe vom 21. November 2017 reichte die Vorinstanz den Zustellnachweis ihres Entscheides vom 16. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht ein, wonach dieser am 17. Oktober 2017 zugestellt worden war. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass die Eingaben vom 17. November 2017 und vom 18. November 2017 wohl verspätet eingereicht worden seien und dass deshalb darauf voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich bis am 1. Dezember 2017 dazu zu äussern. 5. Am 4. Dezember 2017 ging beim Gericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2017 ein, worin er sinngemäss ausführte, er erhebe Beschwerde gegen die prozessleitenden Verfügungen vom 20. und 22. November 2017. In den weiteren Ausführungen nahm er im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, SH/17/1010, Seite 3 Wesentlichen Stellung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Oktober 2017 (VGE 100.2017.60) betreffend Ermächtigung zum Betreten der Wohnung und hinsichtlich der damals erfolgten Beschlagnahmung von Waffen. 6. Gemäss Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Der eingeschrieben versandte Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist hat am 18. Oktober 2017 zu laufen begonnen und ist damit am 16. November 2017 abgelaufen. Bereits die der Post am 17. November 2017 übergebene Eingabe ist damit offensichtlich zu spät eingereicht worden. Daher kann auf die Eingaben wie angekündigt nicht eingetreten werden. Da die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, kann die Eingabe auch nicht mehr verbessert werden. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen Fragen schliesslich auch in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2017 nicht auseinander gesetzt. 7. Für diesen Entscheid ist der zuvor mit der Instruktion betraute Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Art. 18 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621] sowie Art. 7 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [OrR SVA], abrufbar unter: http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/verwaltungs gericht/rechtliche_grundlagen.html). Auch wenn A.________ in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2017 schliesslich „Regress bzw. Rekurs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, SH/17/1010, Seite 4 sowie erneute Beurteilung“ durch einen anderen Richter als Verwaltungsrichter Burkhard und Schwegler verlangt, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des hier den gesetzlichen Grundlagen entsprechend besetzten Spruchkörpers. Weder stellt die Eingabe vom 1. Dezember 2017 schliesslich ein Ablehnungsgesuch dar, noch wären in der Eingabe selbst oder auch anderweitig Anhaltspunkte für einen Ausstand auszumachen (vgl. hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung offensichtlich unbegründeter Ausstandsbegehren im Übrigen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2015, 9C_513/2015, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 8. Gemäss Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingaben vom 17. November 2017 und 18. November 2017 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband B.________ (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2017) - Regierungsstatthalteramt Interlaken Oberhasli (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2017) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, SH/17/1010, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.