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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2017 200 2016 992

3. Juli 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,504 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 15. September 2016

Volltext

200 16 992 IV LOU/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen teilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten am 26. Januar 2016 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung einer bidisziplinären Begutachtung beauftragt werde (AB 40). Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen könnten bis am 10. Februar 2016 eingereicht werden. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, innert gleicher Frist Zusatzfragen zu stellen. Daraufhin zeigte sich der Versicherte insbesondere mit den beiden Gutachtern nicht einverstanden (AB 62). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 66) stellte die IVB am 7. Juli 2016 erneut die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in Aussicht, wobei als Gutachter Dr. med. C.________ und neu Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgeführt wurden (AB 67). Ferner gab sie dem Versicherten wiederum die Möglichkeit, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen bis am 18. Juli 2016 einzureichen. In der Folge zeigte sich der Versicherte mit der Begutachtung durch Dr. med. E.________ einverstanden, erhob jedoch Einwendungen gegen Dr. med. C.________ (AB 72). Mit Verfügung vom 15. September 2016 (AB 87) hielt die IVB an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 3 B. Hiergegen lässt der Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung vom 15. September 2016 sei aufzuheben. 2. Das hängige Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Versicherten vom 15. April 2016 und vom 2. August 2016 gegen Dr. med. C.________ sei gerichtlich gutzuheissen. 3. Das hängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons ... zu sistieren und der Beschwerdeführer sei von einer Begutachtung bei Dr. med. C.________ während der Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens zu dispensieren, was umgehend gerichtlich zu bestätigen ist, damit der Versicherte sich nicht dem angesetzten Begutachtungstermin vom 1. November 2016 bei Dr. med. C.________ unterziehen muss. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Die Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons ... sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Urteils beizuladen. 6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, weshalb die darin geregelten Rechtsverhältnisse momentan nicht vollstreckbar seien. Demnach sei die verfügte Begutachtung vorläufig nicht durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Sistierungsgesuchs und der Beschwerde. Am 22. Dezember 2016 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2017 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Parteibefragung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie auf Beiladung der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons ... (Beauftragte) ab. Ferner setzte er den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf Montag, 10. Juli 2017, fest. Am 26. Juni 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung, woraufhin diese mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2017 abgesetzt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-93%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page93

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 5 IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 276 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2016 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob Dr. med. C.________ als befangen zu gelten hat, d.h. ob gegen ihn Ablehnungs- oder Ausstandsgründe vorliegen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 7 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 3. 3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass zwecks Abklärung des Leistungsanspruchs ein psychiatrisches und ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen ist. Ferner erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Begutachtung durch Dr. med. E.________ ausdrücklich einverstanden (Beschwerde S. 6; AB 72 S. 2 Ziff. 1). Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch Dr. med. C.________ ab (Beschwerde S. 6 und S. 8). Dabei zweifelt er unter Verweis auf die bisherige gutachterliche Tätigkeit von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 8 C.________ an dessen Ergebnisoffenheit. Zum Beweis seiner Behauptung verweist er auf das zurzeit vor der Beauftragten hängige Schlichtungsverfahren, anlässlich welchem insbesondere die Herausgabe der Gutachten von Dr. med. C.________ als von der IV-Stelle ... beigezogener Experte beantragt worden sei. Ohne diese Daten sei es ihm nicht möglich, den Beweis der Befangenheit zu erbringen (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 5). 3.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, braucht der Ausgang des Verfahrens vor der Beauftragten bzw. allfälliger Rechtsmittelinstanzen jedoch nicht abgewartet zu werden, da die Kenntnis der Gutachten des Dr. med. C.________, welche von der IV-Stelle ... in Auftrag gegeben worden sind, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungsabhängigkeit bestehen (vgl. E. 2.4 hiervor) und dergleichen auch nicht (rechtsgenüglich) geltend gemacht wird. Zudem kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 5) – nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden. Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-) Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vorneherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 9 geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014, E. 6.5). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten herausverlangten Daten bezüglich der von Dr. med. C.________ attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits vorliegen würden, änderte dies im Übrigen nichts. Denn zu den entsprechenden Angaben liegen keine Vergleichsdaten vor, weshalb eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutachten von Dr. med. C.________ mit den Werten von aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen anderen Gutachtern nicht möglich wäre und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit nicht erbracht werden könnte (BGer 8C_599/2014, E. 6.6; vgl. auch Entscheid des BGer vom 17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Darüber hinaus würden sich die von Dr. med. C.________ herausverlangten lediglich 75 Gutachten (Beschwerde S. 9) rechtsprechungsgemäss als zahlenmässig unzureichend erweisen, um daraus statistisch valide Werte ermitteln zu können (BGer 8C_627/2016, E. 4.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch aus der rein hypothetischen Annahme, anhand der Statistik zur Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton ... wäre eine Befangenheit ausgewiesen, nicht auf eine Befangenheit desselben im Kanton Bern geschlossen werden könnte. Denn die ... Statistik sagt nichts aus über die Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Bern und ist schon allein deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Andere objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit des vorgesehenen Experten erwecken würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016, mit welcher eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. E.________ und C.________ angeordnet wurde, als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik an den zu erstellenden medizinischen Expertisen – deren Ergebnis völlig offen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 10 ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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