200 16 989 UV ACT/SCC/JOK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Januar 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Am 29. März 2016 liess er melden, dass am 20. März 2016 beim Verrücken des Gartentisches die Bizepssehne seines linken Armes abgerissen sei (Akten der Suva [act. II 1]). Nach Abklärungen (insb. act. II 12 und 14) lehnte die Suva mit Schreiben vom 13. Mai 2016 (act. II 15) die Ausrichtung von Leistungen ab, da sich weder ein Unfall im Sinne des Gesetzes ereignet habe, noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dies wurde am 19. Juli 2016 (act. II 25) entsprechend verfügt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 28; vgl. auch act. II 33) wies die Suva mit Entscheid vom 15. September 2016 (act. II 36) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Oktober 2016 Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid vom 15. September 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für das Ereignis vom 20. März 2016 rückwirkend Anspruch auf Versicherungsleistungen habe. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (act. II 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 4 vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG; zum Übergangsrecht bei unfallähnlichen Körperschädigungen vgl. E. 3.2.1 hiernach). 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 5 2.1.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 6 ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Ereignis vom 20. März 2016 (act. II 1) den Unfallbegriff erfüllt. 3.1.1 In der Unfallmeldung wurde als Unfallbeschreibung allein "Verrücken des Gartentisches" angegeben (act. II 1), während im Bericht des Spitals C.________ vom 24. März 2016 berichtet wurde, der Beschwerdeführer "habe einen Küchentisch herangezogen" (act. II 9). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte der Beschwerdeführer mit Formularbericht vom 22. April 2016 aus: "Zügeln eines Tisches, plötzliches und unvorhergesehenes, lautes Geräusch im linken Arm gefolgt von starken Schmerzen. Totalabriss des Bizeps am Unterarm" (act. II 12 Ziff. 1). Die Frage, ob sich etwas Besonderes ("Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.") ereignet habe, wurde verneint (act. II 12 Ziff. 3). Auf eine erneute Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer weiter, er habe den Tisch mit einem Gewicht von 39 kg mit seiner Frau verrückt, wobei der Tisch nicht ganz angehoben, sondern nur um 90° gedreht worden sei (undatiertes Schreiben [act. II 14]). Gestützt auf diese Beschreibungen des Ereignisses ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor (E. 2.1.1) offensichtlich ausgeschlossen. Ebenso fehlt es an einem programmwidrigen Element, welches den Ablauf der Bewegung gestört hätte (E. 2.1.2). Die Voraussetzungen des Unfallbegriffs sind deshalb nicht erfüllt. 3.1.2 Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 7 Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat. Dies galt namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutraten, wie etwa beim Klavierbauer, welcher einen 500 Kilogramm schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte, beim Versicherten, welcher eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte, und dabei selbst ausglitt, oder bei der Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit als nicht erfüllt erachtet beim Umlagern eines 100 bis 120 Kilogramm schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein, beim Transport einer 200 Kilogramm schweren Glasscheibe zu zweit sowie beim Heben eines 100 Kilogramm schweren Radiators und einer 85 Kilogramm schweren Steinplatte (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. August 2015, 8C_245/2015, E. 5). Es wurden vorliegend weder in der Unfallmeldung (act. II 1) noch im Formularbericht vom 22. April 2016 (act. II 12 Ziff. 1) noch im undatierten Schreiben des Beschwerdeführers (act. II 14) besonders sinnfällige Umstände zur Kraftanstrengung beschrieben. Mit Blick auf die Rechtsprechung kann das Verschieben eines 39 kg schweren Tisches für sich gesehen nicht als aussergewöhnlicher Kraftaufwand qualifiziert werden. In der Folge ist der Unfallbegriff auch insoweit zu verneinen. 3.1.3 Nichts an diesem Ergebnis ändern die später erfolgten Angaben des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 20. März 2016: Nachdem er die leistungsablehnende Verfügung vom 19. Juli 2016 (act. II 25) erhalten hatte, wandte er sich am 22. Juli 2016 mit einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin und erklärte, es habe eine äussere Einwirkung vorgelegen, nämlich der "Versatz sprich Absatz auf den Gartenplatten in Zusammenwirken mit der Krafteinwirkung und dem Gewicht des Tisches" (act. II 26). Diese Version wurde in der Einsprache insoweit präzisiert, als "sich der zu zü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 8 gelnde Gartentisch beim Verschieben auf den Gartenplatten unerwartet mit den Tischbeinen in den vorstehenden Gartenplatten verhakt" habe, was einen unerwarteten und programmwidrigen Ruck zur Folge gehabt habe (act. II 28 S. 2 Ziff. 2c). Gemäss dieser Version wäre der Unfallbegriff allenfalls erfüllt, jedoch ist bereits der entsprechende Sachverhalt nicht erstellt. Wären die Ereignisse in dieser Art und Weise abgelaufen, hätte der Beschwerdeführer schon im Formularbericht vom 22. April 2016 (act. II 12) oder spätestens im etwas später versandten undatierten Schreiben (act. II 14) ausgeführt, die Tischbeine hätten sich mit den uneben verlegten Gartenplatten verhakt und beim Überwinden der dadurch entstandenen Spannung sei die Sehne gerissen, handelte es sich doch um einen offensichtlichen Vorgang: Es mag zwar alltäglich sein, dass Gartenplatten uneben verlegt sind (vgl. E-Mail vom 22. Juli 2016 [act. II 26 S. 1] sowie Beschwerde [S. 5 Ziff. 4]), jedoch ist es nicht alltäglich, dass beim Drehen eines Tisches ein Tischbein an diese Gartenplatten stösst, was einen Kraftaufwand erfordert, welcher in der Folge zu einem deutlich hörbaren ("lautes Geräusch" gemäss Formular vom 22. April 2016 [act. II 12 Ziff. 1]) und schmerzhaften Sehnenriss führt. Beweismässig ist deshalb auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen (E. 2.3 hiervor) und der Unfallbegriff zu verneinen. Daran ändert auch der Bericht des Spitals C.________ vom 15. August 2016 (act. II 34) nichts. Darin hält der zuständige Oberarzt fest, dass der Abriss der distalen Bizepssehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des vom Beschwerdeführer beschriebenen Mechanismus sei. Spontane Rupturen kämen nur im höheren Alter bei degenerativ veränderten Sehnen vor, was hier klar nicht vorliege. Typischerweise reisse die Bizepssehne durch eine zunehmende Kraft, wenn eine Last gehalten werde (Bodenplatte). Dabei werde oft ein Knallen beim Reissen der Sehne verspürt. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen und habe belastende Tätigkeiten problemlos ausführen können. Auch Voroperationen oder Verletzungen hätten nicht bestanden. Zusammen mit den intraoperativen Befunden einer frischen Ruptur sei eine vorbestehende Schädigung der distalen Bizepssehne am linken Unterarm sehr unwahrscheinlich. Der Arzt äussert sich im Bericht nicht über den Ereignisablauf; auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nach Mei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 9 nung des Mediziners durchaus geeignet ist, den Sehnenriss zu verursachen, ändert dies nichts daran, dass hier kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erstellt ist. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob eine unfallähnliche Körperschädigung erfolgt ist. 3.2.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Die Änderung des UVG vom 25. September 2015 sieht in Art. 6 Abs. 2 neu vor, dass der Unfallversicherer Leistungen bei Sehnenrissen (und weiteren Körperschädigungen) erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (AS 2016 4376). Damit ist der bisher vorausgesetzte äussere Faktor (der hier verneint wird [E. 3.1 hiervor]) für die Entstehung des Anspruchs aus unfallähnlicher Körperschädigung nicht mehr notwendig (vgl. KILIAN RITLER, Die unfallähnliche Körperschädigung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 10 in Ueli Kieser/Hardy Landolt [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2016, S. 103 ff., S. 133). Auf den hier zu beurteilenden Fall findet diese, am 1. Januar 2017 in Kraft getretene (AS 2016 4388), Gesetzesrevision jedoch keine Anwendung, da sich das zu beurteilende Ereignis vorher ereignet hat. Denn vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen welche für die unfallähnliche Körperschädigung fehlen (vgl. AS 2016 4387 f. sowie E. 2 hiervor) sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Andernfalls bestünde eine Vorwirkung des neuen Rechts. 3.2.2 Der Beschwerdeführer erlitt eine Totalruptur der distalen Bizepssehne am linken Ellbogen (act. II 10). Bei einem Sehnenriss handelt es sich zwar um eine in der Verordnung abschliessend aufgeführte Körperschädigung (aArt. 9 Abs. 2 lit. f UVV). Hier fehlt es jedoch an einem äusseren Faktor, da das Hängenbleiben des Tischbeins an den uneben verlegten Gartenplatten nicht erstellt ist (E. 3.1 hiervor). Dem Drehen eines Tisches von 39 kg (act. II 14) sei es allein oder zu zweit (vgl. die entsprechende [neue] Version in der Beschwerde [S. 4 Ziff. 2], wonach das Drehen in zwei Phasen geschehen sei) wohnt kein gesteigertes Gefährdungspotential inne und es führt auch nicht zu einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers (E. 3.2.1 hiervor). Schliesslich führt das Drehen des Tisches nicht zu körpereigenen Traumen. In der Folge ist auch keine unfallähnliche Körperschädigung erstellt. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 15. September 2016 (act. II 36) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2017, UV/16/989, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.