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Bern Verwaltungsgericht 31.10.2016 200 2016 925

31. Oktober 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,135 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 7. September 2016 (shbv 9/2016)

Volltext

200 16 925 SH MAW/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 7. September 2016 (shbv 9/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wird seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Ab Januar 2016 richtete ihm die Sozialhilfebehörde der Gemeinde B.________ die bisherige Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) von Fr. 100.-- nicht mehr aus (Grundlagenbudget vom 1. Januar bis 30. Juni 2016; Dossier des Regierungsstatthalters von Thun, act. II 4; vgl. auch act. II 5). Der Sozialhilfebezüger verlangte diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (act. II 13). Am 28. Juli 2016 verfügte der Sozialdienst C.________, Gemeinde B.________, dass für den Monat Mai 2016 keine Integrationszulage gewährt werde (act. II 1 f.). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2016 (act. II 3 f.) hat der Regierungsstatthalter von Thun mit Entscheid vom 7. September 2016 abgewiesen (act. II 11 ff.). B. Am 25. September 2016 erhob der Sozialhilfebezüger beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei ihm für den Monat Mai 2016 eine Integrationszulage zuzusprechen. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 beantragen der Regierungsstatthalter und die Einwohnergemeinde B.________ übereinstimmend, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 3 gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Antrag und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand beziehen. Es ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid einen Beschwerdegrund gemäss Art. 80 VRPG erfüllt. An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneingaben. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). 1.2.2 Diesen Erfordernissen genügt die Rechtsschrift des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Seine Ausführungen machen deutlich, dass er den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Streichung der Integrationszulage beanstandet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 7. September 2016 (act. II 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integrationszulage von Fr. 100.-- für den Monat Mai 2016. Da der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 4 der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 5 die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am 1. Mai 2016 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. April 2016 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 16-036) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14 und 12/2015 verbindlich. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 6 unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 Gemäss Art. 8a Abs. 2 SHV (in Kraft seit 1. Mai 2016) hat jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Sind die Voraussetzungen für eine Integrationszulage nach Artikel 8a erfüllt, wird die Integrationszulage bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt (Art. 8b Abs. 1 SHV; in Kraft seit 1. Mai 2016). Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 8c Abs. 1 SHV). Der Sozialdienst verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen Ergebnis führt (Art. 8c Abs. 2 SHV). 3. 3.1 Das soziale Existenzminimum umfasst im Minimum die materielle Grundsicherung (vgl. SKOS-Richtlinien 12/15, A.3-1). Nicht zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zur Gewährleistung der Existenzsicherung (vgl. E. 2.1 hiervor). Die dem Beschwerdegegner unter diesem Titel zustehenden Leistungen wurden ihm im Monat Mai 2016 unbestritten ausgerichtet. Dem gegenüber wird die Integrationszulage (IZU) leistungsbezogen gewährt (vgl. SKOS-Richtlinien 12/15, A.3-1). Prozessthema ist allein diese Leistung, die über die eigentliche Grundsicherung im Sinne der Überlebenshilfe hinausgeht, nämlich die Höhe der Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige (E. 2.4 hiervor). Die IZU, als zusätzliche Leistung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Person, stellt im System der Sozialhilfe weder Lohn noch Auslagenersatz innerhalb einer Massnahme dar, sondern einzig einen Anreiz für Integrationsbemühungen (BVR 2014 S. 548 E. 4.2). Sie setzt Anstrengungen der Betroffenen voraus und honoriert die beruflichen und sozialen Integrationsbestrebungen (vgl. SKOS-Richtlinien 12/15, A.3-1). Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine erfolg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 7 reiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus (vgl. SKOS-Richtlinien 12/15, C.2-I). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 7. September 2016 fest, der Beschwerdeführer nehme an keiner Integrationsmassnahme teil. Er versuche seit ungefähr drei Jahren erfolglos, ein Erwerbseinkommen mit seiner Webseite mit Produkten/Dienstleistungen im Bereich der … zu erzielen. Er räume selber ein, dass er nicht erwarte, mit dem Betrieb seiner Webseite ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Monat Mai 2016 individuelle Anstrengungen erbracht habe, welche die Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhen würde. 3.2 Der Entscheid des Regierungsstatthalters, dass der Beschwerdeführer mit dem Betrieb der Webseite „....ch“ die Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung einer Integrationszulage nicht erfüllt, ist korrekt. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, der Betrieb der Webseite sei „eine Basis für die Integration in der … und … als Freelancer“ und macht damit geltend, die Sozialhilfebehörde habe dies zu Unrecht nicht mit einer IZU honoriert. Entgegen seiner Meinung ist jedoch allein aufgrund der – nunmehr seit längerer Zeit betriebenen – Webseite „....ch“ für den Monat Mai 2016 keine Leistung nachgewiesen, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen würde. Die individuelle Anstrengung, welche allenfalls als Chance auf erfolgreiche Integration hätte betrachtet werden können, erbrachte der Beschwerdeführer mit der Erstellung der Webseite bereits vor längerer Zeit. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 keinen Nachweis für tatsächliche Bestrebungen erbrachte, welche seine Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhen würde, z.B. dass er an einer Integrationsmassnahme teilgenommen hätte. In Bezug auf das Vorbringen, die Webseite sei Basis für eine berufliche Integration, liegt kein Nachweis vor, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls konkret um eine Tätigkeit als Freelancer im …-bereich bemüht hätte. Er bestätigt lediglich, dass es sich bei der mit der Webseite „....ch“ initiierten Tätigkeit nicht um ein gewinnorientiertes Unternehmen handle. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass er dadurch kein Einkommen wird erzielen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 8 Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit von Juli bis Dezember 2015 eine IZU ausgerichtet. Er kann sich jedoch nicht – unter Hinweis auf seine Webseite „....ch“ – auf eine weitere Ausrichtung der IZU berufen, denn diese ist nicht vor Veränderungen geschützt (vgl. BVR 2014 S. 548 E. 4.2). Die IZU wird jeweils monatlich nachschüssig ausgerichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Monat erfüllt sind, was hier nicht der Fall ist. Es reicht nicht, dass der Beschwerdeführer früher Leistungen zur Integration erbrachte (vgl. Beschwerde S. 2). Ebenso ist aus den weiteren Vorbringen – soweit diese sich auf die umstrittene IZU beziehen – nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid des Regierungsstatthalters nicht korrekt ist. 3.3 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. September 2016 (act. II 11 ff.) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend ist gerade noch nicht von mutwilligen bzw. leichtfertigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen; es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/925, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, Sozialdienst C.________ - Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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