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Bern Verwaltungsgericht 01.11.2016 200 2016 921

1. November 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·864 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 29. August 2016

Volltext

200 16 921 IV LOU/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2016, IV/16/921, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit Verfügung vom 29. August 2016 verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Anspruch der 1973 geborenen, … Staatsangehörigen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten bestünden seit der Geburt und sie sei erst am 28. Juni 2012 in die Schweiz eingereist, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.  Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Bruder, B.________, am 26. September 2016 Beschwerde, mit welcher sie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung beantragte.  Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Die Angelegenheit sei zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  Da die Verneinung des Rentenanspruchs in der Beschwerde implizit akzeptiert wurde, gehört dieses Rechtsverhältnis zwar zum Anfechtungs-, nicht jedoch zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet allein der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als sie den Rentenanspruch betrifft.  Die Beschwerdegegnerin anerkennt in Bezug auf die Hilflosenentschädigung die versicherungsrechtliche Unterstellung und insofern die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin, wobei sie jedoch hinsichtlich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bemessung der Hilflosenentschädigung, weitere Abklärungen für notwendig erachtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2016, IV/16/921, Seite 3  Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Unterstellung der Beschwerdeführerin und der Aufhebung der angefochtenen Verfügung in diesem Umfang liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor.  Dieser gemeinsame Antrag entspricht der Sach- und Rechtslage. Gemäss Art. … Abs. … des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und … über Soziale Sicherheit vom XX.XX.19XX (SR …) sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt. Laut Art. … Abs. … des erwähnten Abkommens werden Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. Damit sind – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat – … Staatsangehörige bezüglich der zu erfüllenden versicherungsmässigen Voraussetzungen betreffend Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Laut Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz.  Damit ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 antragsgemäss insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung betrifft. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist zwecks Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosenentschädigung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  Die Verfahrenskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG), gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2016, IV/16/921, Seite 4 von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.  Die durch ihren Bruder und somit nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 der IV-Stelle Bern wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf Hiflosenentschädigung betrifft. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2016, IV/16/921, Seite 6 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2016) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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