200 16 911 IV KOJ/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ gesetzlich vertreten durch B.________, vertreten durch C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2000 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer beidseitigen pancochleären Perzeptionsschwerhörigkeit (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 4 S. 2 f.). Seit 2007 wird er von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt (vgl. AB 11, 20, 34, 36). Am 21. April 2016 stellte der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, ein Gesuch um (Teil-)Finanzierung eines 10. Schuljahres am D.________ (AB 38). Gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juni 2016 (AB 44) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 21. Juni 2016 (AB 45) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie erwog hauptsächlich, laut ihren Abklärungen sei der Versicherte in der Berufswahl und Berufsausübung durch seine Hörbeeinträchtigung nur minimal eingeschränkt. In der Schule habe sich die Situation mit den Hörgeräten sowie der FM-Anlage wesentlich verbessert. Eine Berufslehre in einem hörenden Betrieb sei aufgrund der leichten Beeinträchtigung möglich. Die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen seien somit nicht erfüllt. Die entsprechende Verfügung erging am 1. September 2016 (AB 48). B. Hiergegen lässt der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch die C.________, handelnd durch C.________, am 21. September 2016 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes bzw. die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. September 2016 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mittels (Teil-)Finanzierung eines 10. Schuljahres am D.________. Auf die beantragte Kostenübernahme für eine im Sommer 2017 beginnende Ausbildung an der E.________ in … (vgl. Beschwerde, S. 3) ist nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt besteht (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (AB 38), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 3. 3.1 In medizinischer und schulischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Beurteilungsbericht vom 26. Januar 2016 über das 9. Schuljahr (1. Semester) auf der Sekundarstufe I (AB 42 S. 1 bis 3) hat der Beschwerdeführer folgende Noten erzielt: 5.0 in Deutsch, 5.0 in Französisch, 4.5 in Mathematik, 5.0 in Natur-Mensch-Mitwelt: Natur, 5.5 in Natur-Mensch-Mitwelt: Kultur/Gesellschaft, 5.0 in Natur-Mensch-Mitwelt: Übergreifende Themenfelder/selbständige Arbeit, 5.0 in bildnerischem Gestalten, 5.0 in technischem/textilem Gestalten, 5.0 in Musik, 5.5 in Sport und 5.0 in Englisch (AB 42 S. 1 f.). Im Fach Deutsch könne der Beschwerdeführer gut hören, sprechen und schreiben sowie sehr gut lesen. Im Fach Französisch seien das Hörverstehen und Schreiben gut sowie das Sprechen und Leseverstehen genügend. Im Fach Mathematik sei das Vorstellungsvermögen ungenügend, wobei Kenntnisse und Fertigkeiten gut
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 5 seien (AB 42 S. 1). Der Beschwerdeführer zeige Interesse am Unterrichtsstoff, entwickle gute eigene Ideen, lasse sich wenig ablenken und folge aufmerksam dem Unterricht. Er könne Arbeiten zweckmässig planen und organisieren sowie sorgfältig und zuverlässig erledigen. Er könne auch längere Arbeiten zu Ende führen. Schliesslich könne er mit anderen Schülern gut zusammenarbeiten (AB 42 S. 3). 3.1.2 Hierzu nahm die RAD-Ärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Pädiatrie FMH, am 9. Juni 2016 Stellung und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der leichten Perzeptionsschwerhörigkeit nur minimal eingeschränkt sei. Die individuelle Hörsituation in der Regelschule habe sich mit der FM-Anlage und den Hörgeräten wesentlich verbessert. Im Fach Deutsch könne der Beschwerdeführer gut hören sowie schreiben und sehr gut lesen. Im Fach Französisch seien das Leseverstehen und Sprechen genügend sowie das Schreiben und Hörverstehen gut. Im Fach Mathematik sei das Vorstellungsvermögen ungenügend, wobei Kenntnisse und Fertigkeiten gut seien. Der Beschwerdeführer zeige Interesse am Unterrichtsstoff, entwickle gute eigene Ideen, lasse sich wenig ablenken und folge aufmerksam dem Unterricht. Er könne Arbeiten zweckmässig planen und organisieren sowie sorgfältig und zuverlässig erledigen. Er könne auch längere Arbeiten zu Ende führen. Schliesslich könne er mit anderen Schülern gut zusammenarbeiten. Eine Berufslehre in einem hörenden Betrieb sei aufgrund der leichten Beeinträchtigung absolut möglich, wobei Arbeiten mit extremer Belastung bei tragenden Hörgeräten vermieden werden sollten. Ein Gesundheitsschaden, der den Jugendlichen in seiner Berufswahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige, liege demnach nicht vor (AB 44 S. 2). 3.1.3 Der behandelnde Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, hielt im Bericht vom 6. September 2016 (AB 49 S. 9) fest, dass sich eine Schwerhörigkeit, wie sie der Beschwerdeführer aufweise, durch Hörgeräte nur teilweise kompensieren lasse. In absoluter Ruhe könne der Beschwerdeführer praktisch normal hören. In grösseren Räumen mit Hall, bei Störgeräuschen und gleichzeitigem Sprechen verschiedener Personen sei das Hören trotz Hörgeräten eingeschränkt; dies gelte auch, wenn der Beschwerdeführer nicht direkt angesprochen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 6 werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Personen mit solchen Hörproblemen einen wesentlich grösseren Energieaufwand im Sinne von Konzentration und rascherer Ermüdbarkeit betreiben müssten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die schulische und berufliche Leistungsfähigkeit wegen der Hörbehinderung - und trotz Versorgung mit Hörgeräten - in gewissen Teilen eingeschränkt sei. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 1. September 2016 (AB 48) massgeblich auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 9. Juni 2016 (AB 44) gestützt. Die RAD-Ärztin hat in Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten und schulischer Unterlagen einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass eine Berufslehre in einem hörenden Betrieb möglich sei (AB 44 S. 2). Diese Beurteilung findet in den Schulzeugnissen des Beschwerdeführers ihren Rückhalt (AB 42). Der Beschwerdeführer hat bis Sommer 2016 die Regelschule auf Sekundarschulniveau besucht und dabei gute Noten erzielt (vgl. AB 42). Gemäss dem Beurteilungsbericht vom 26. Januar 2016 hat er das 1. Semester des 9. Schuljahres mit einem Notendurchschnitt von 5.0 erfolgreich abgeschlossen (AB 42 S. 1 f.). Hierbei wurden die Kompetenzen Hören und Sprechen im Fach Deutsch sowie Hörverstehen im Fach Französisch jeweils als gut beurteilt (AB 42 S. 1); im 8. Schuljahr wurden die Kompetenz Hören und Sprechen im Fach Deutsch als genügend und die Kompetenz Hörverstehen im Fach Französisch als sehr gut bewertet (AB 42 S. 4 und 7). Der Beschwerdeführer hat somit in den wesentlichen Bereichen betreffend das akustische Hörverständnis und die Kommunikation genügende bis sehr gute Leistungen in der Regelklasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 7 gezeigt und sich zudem auch durch ein tadelloses Arbeits- und Lernverhalten ausgezeichnet (AB 42 S. 3). Mit Blick darauf ist die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach beim Beschwerdeführer mit den Hörgeräten ein genügendes Hörverständnis sowie eine ausreichende Verständigung im schulischen Umfeld bestünden resp. eine Berufslehre in einem hörenden Betrieb aufgrund der leichten Beeinträchtigung möglich sei (AB 44 S. 2), schlüssig, so dass darauf abzustellen ist. Hieran vermag der Bericht von Dr. med. G.________ vom 6. September 2016 (AB 49 S. 9) nichts zu ändern. Er enthält keine wichtigen Aspekte, welche im Rahmen der RAD-ärztlichen Beurteilung unerkannt resp. ungewürdigt geblieben wären oder eine entscheidende, durch die Hörschädigung bedingte Leistungseinschränkung zu begründen vermöchten. Es ist unbestritten und nachvollziehbar, dass aufgrund der in gewissen Räumen herrschenden schwierigen akustischen Verhältnisse beim Beschwerdeführer erhöhte Anforderungen an das Hörverständnis bestehen. Dies führt für sich allein jedoch nicht zum Schluss, dass eine Berufslehre in einem hörenden Betrieb (ohne vorgängige berufliche Massnahmen) unmöglich wäre. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der - hier allein zu prüfende - Besuch des 10. Schuljahres am D.________ nicht notwendig im Sinne von Art. 8 IVG ist. Die Beschwerdegegnerin hat den diesbezüglichen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. September 2016 (AB 48) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 8 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2017, IV/16/911, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.