200 16 827 EL GRD/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 54% eine halbe Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22). Am 15. März 2006 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Daraufhin sprach ihm die AKB rückwirkend ab September 2004 monatliche EL in verschiedener Höhe zu (AB 53, 66, 77, 84, 102, 113, 119, 154, 156, 158, 160, 168). Dabei verzichtete sie ab März 2007 darauf, bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für den teilinvaliden Versicherten aufzurechnen (AB 67, 76, 83, 101, 112, 118, 153, 155, 157, 159, 167). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (AB 169) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass bei teilinvaliden Versicherten bei der EL-Berechnung ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen sei und dass von dieser Anrechnung nur abgesehen werden könne, wenn dessen Erzielung im Einzelfall nicht möglich sei. Allfällige Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines solchen Erwerbseinkommens könne er innerhalb von 30 Tagen dartun und belegen. Am 31. Dezember 2015 reichte der Versicherte eine entsprechende Stellungnahme ein (AB 174). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (AB 176) sprach die AKB ab September 2016 monatliche EL in der Höhe von Fr. 1‘314.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen (neu) ein zumutbares Erwerbseinkommen für den teilinvaliden Versicherten von Fr. 19'290.-- (AB 175). Ferner legte sie mit Verfügung vom 18. März 2016 (AB 186) die monatlichen EL ab April 2016 neu auf Fr. 2‘397.-- fest. Eine gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 (AB 176) erhobene Einsprache (AB 183, 191) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Juli 2016 (AB 197) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 1. September 2016 unter Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens monatliche EL in Höhe von Fr. 2‘396.-- auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Am 3. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Oktober 2016 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle Bern die amtlichen Akten, welche in der Folge am 26. Oktober 2016 beim Gericht eingingen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid 15. Juli 2016 (AB 197). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2016 (AB 176) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. März 2016 (AB 186) die geltend gemachte Mietzinserhöhung berücksichtigt hat (AB 185), womit dieser Punkt nicht mehr strittig ist. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘290.-- (AB 175) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 5 tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.2.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 6 retische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2004 bei einem IV- Grad von 54% eine halbe Invalidenrente (AB 22). Ferner ist er mit Jahrgang 1964 (AB 1) noch keine 60 Jahre alt und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es ihm möglich und zumutbar sei, ein solches Mindesterwerbseinkommen zu erzielen; dies sowohl aus invaliditätsfremden (Alter, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fehlende Ausbildung) wie auch aus gesundheitlichen Gründen (Beschwerde S. 4). 3.2.1 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (AB 169) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal (vgl. u.a. AB 161) auf die Möglichkeit der Aufrechnung eines Erwerbseinkommens gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV hingewiesen und aufgefordert, Belege für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Mindesteinkommens – und damit insbesondere Belege über Stellenbewerbungen – einzureichen. Entsprechende Belege reichte er jedoch nicht ein. Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass er sich bis zur Verfügung vom 10. Februar 2016 (AB 176)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 7 um keine Arbeitsstelle bemüht hat. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten Belege für drei Stellenbemühungen (Beschwerdebeilage [BB] 6 – 8) vermögen die gesetzliche Vermutung nicht umzustossen. Denn diese wurden während des Einspracheverfahrens – und damit nach der Verfügung vom 10. Februar 2016 (AB 176) – getätigt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Anzeichen, wonach auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen für den Beschwerdeführer vorhanden wären, sind nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4) steht insbesondere das Alter des Beschwerdeführers einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen, zumal er mit Jahrgang 1964 (AB 1) seine Arbeitskraft noch 13 Jahre lang auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen sollte. Ferner vermag auch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegend nichts Gegenteiliges zu belegen. Denn der Beschwerdeführer ist seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 trotz der von der IV festgelegten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von ca. 50% (sechs Stunden am Tag mit einer 75%-igen Leistungsfähigkeit; AB 22) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat damit seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Dies hat er sich vorliegend anrechnen zu lassen. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Ausbildung (Beschwerde S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – grundsätzlich keine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). 3.2.2 Hinsichtlich den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen, aufgrund welcher die Erzielung des Mindesteinkommens nicht möglich sei, verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die beiden Berichte von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. August 2016 (BB 4) und Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. September 2016 (BB 5). Dr. med. C.________ führt aus, eine relevante körperliche Beeinträchtigung bezüglich der Erwerbstätigkeit bestehe nicht. Aufgrund der Gesamtsituation eines psychisch angeschlagenen 52-jährigen Mannes ohne grosse soziale Kontakte und schlechter Integration erscheine nach längerer Arbeitsuntätigkeit ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben schwierig (BB 4 S. 2). Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 8 D.________ führt aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Störungen mittleren Grades mit somatischen Symptomen. Das zunehmende Alter, die soziale Isolation und die schwindenden Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt verstärkten die ohnehin schon durch die Persönlichkeitsstörung vorhandenen Versagensängste des Beschwerdeführers und unterhielten so seine depressive Störung (BB 5 S. 1). Die Erwerbsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seien äussert gering. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 2). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf diese Arztberichte ausführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage sei, das vermutete Einkommen zu erzielen (Beschwerde S. 4 f.), und damit zumindest implizit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, hat diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine weitergehende Prüfung zu erfolgen. Denn eine allfällige rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ist von der zuständigen IV-Stelle abzuklären und der IV-Grad ist von ihr festzusetzen. Es ist denn auch nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Ausgleichskasse, den IV-Grad zu überprüfen. Die EL- Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Die Beschwerdegegnerin hält damit zu Recht am bisher gültigen IV-Grad von 54% fest. 3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 f.) – aus dem Umstand, dass seit März 2007 (AB 67) auf die Aufrechnung eines Mindesterwerbseinkommens verzichtet worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er ist von der Beschwerdegegnerin mehrfach auf die Möglichkeit einer Aufrechnung eines Mindesterwerbseinkommens hingewiesen worden (AB 104, 161, 169). Damit hätte ihm bewusst sein müssen, dass eine solche Aufrechnung erfolgen kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin ein Mindesterwerbseinkommen in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV erst ab dem 1. September 2016 (sechs Monate nach der Zustellung der Verfügung vom 10. Februar 2016; AB 176) berücksichtigt. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und sich nach einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 9 Erwerbstätigkeit umzuschauen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 25. Oktober 2006, P 43/05, E. 3.2.2). 3.3 Damit hat der Beschwerdeführer die Vermutung nicht umstossen können, dass er in der Lage ist, ein Mindesteinkommen zu erzielen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die angerechnete Höhe des Mindesterwerbseinkommens von Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) ist nicht zu beanstanden. Auch in zeitlicher Hinsicht gibt die EL-Herabsetzung zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Reduktion per 1. September 2016 (AB 176) ist damit korrekt. 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AB 197) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bezüglich des Gesundheitszustandes bleibt darauf hinzuweisen, dass einerseits von Seiten des Beschwerdeführers zumindest implizit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht wird und andererseits Anzeichen dafür bestehen, dass sich dieser aus psychiatrischer Sicht verbessert hat. Denn gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ findet aktuell eine Gesprächstherapie von 30 bis 45 Minuten im Abstand von sechs Wochen statt (BB 5 S. 1). Bei derartigen therapeutischen Massnahmen ist es zumindest fraglich, ob (weiterhin) ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden besteht. Aufgrund dieser allenfalls eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustandes wird der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 ATSG der IV- Stelle Bern zur Kenntnisnahme zugestellt zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen der laufenden IV-Rente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, EL/16/827, Seite 10 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.