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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2017 200 2016 796

30. Januar 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,815 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 13. Juli 2016

Volltext

200 16 796 IV FUR/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Einwohnergemeinde B.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 2 A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 404 langjährig Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen, Sonderschulmassnahmen sowie Berufsberatung (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 6, 20, 23, 27, 29). Eine im August 2009 begonnene und für zwei Jahre geplante erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. AB 40, 44, 48, 57) brach der Versicherte im April 2011 vorzeitig ab (vgl. IV-Protokoll per 21. November 2016 [IV-Protokoll; im Gerichtsdossier], Einträge vom 11. und 19. April sowie 2. Mai 2011, AB 58), woraufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Juni 2011 (AB 61) abwies. Auf zwei weitere Leistungsbegehren vom Januar 2013 (AB 63) und Januar 2014 (AB 81) hin, verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 18. Juni 2013 (AB 75) bzw. 7. Juli 2014 (AB 86) erneut. Mit Neuanmeldung vom 11. März 2016 (AB 87) gelangte der Versicherte wiederum an die IVB. Nachdem letztere insbesondere einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 102) eingeholt hatte sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 104 f.) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 107) unter Hinweis auf eine fehlende Invalidität ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________, Einwohnergemeinde B.________, Sozialabteilung, am 8. September 2016 Beschwerde. Sinngemäss lässt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übernahme der Kosten für vier Monate der Ausbildung in der D.________ beantragen. Am 6. bzw. 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für vier Monate der Erstausbildung in der D.________ (vgl. AB 40, 44, 48, 57 f., 61) zu übernehmen hat. 1.3 Der Streitwert liegt bei für vier Monate einer Erstausbildung beantragter finanzieller Unterstützung (insbesondere Taggeldleistungen) unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 4 Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). 2.4 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 5 an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). 3. 3.1 Beim Beschwerdeführer wurde ein psycho-organisches Syndrom (POS) diagnostiziert (AB 4 S. 1, 26 S. 1) und die Beschwerdegegnerin hat eine entsprechende Störung im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) anerkannt (AB 6, 11, 27). Mit finanzieller Unterstützung der Beschwerdegegnerin hat er sodann von 2003 bis 2009 eine Sonderschulausbildung absolviert (AB 20, 23) und per August 2009 eine Erstausbildung in der D.________ begonnen (AB 40, 53). 3.2 Zwischen den Parteien ist nicht umstritten und insbesondere mit Blick auf die Berichte der Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. März 2016 (AB 98) sowie RAD-Ärztin F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 28. April 2016 (AB 102) erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz den vorhandenen Schwierigkeiten im schulischen und beruflichen Werdegang grundsätzlich vollschichtig arbeitsfähig bzw. lern- und ausbildungsfähig ist (AB 98 S. 4 - 6 Ziff. 1.6 f., 1.9 und 1.13, 102 S. 3). Zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in der D.________ verbrachten Ausbildungszeit Anspruch auf die beschwerdeweise geltend gemachten weiteren Leistungen hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat Kostengutsprache für die Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest zum ... vom 12. August 2009 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 6 11. August 2011 erteilt und ihre Leistungen gegen Rechnung direkt gegenüber der D.________ erbracht (AB 40). Im Einklang mit Art. 22 Abs. 4 IVG hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (AB 55) ab dem 1. Dezember 2010 und somit ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 18. Altersjahres ein Taggeld ausgerichtet. Da der Beschwerdeführer die Ausbildung Anfang April 2011 vorzeitig abgebrochen hat (vgl. IV-Protokoll, Einträge vom 11. und 19. April sowie 2. Mai 2011, AB 58), wurden folgerichtig auch die Taggeldleistungen eingestellt. Ein weiterer Leistungsanspruch in Zusammenhang mit der von August 2009 bis April 2011 absolvierten Erstausbildung ist in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde) lässt sich ein solcher insbesondere nicht aus der Tatsache ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärte, dem Beschwerdeführer bei Beginn einer neuen erstmaligen beruflichen Ausbildung (ohne Unterstützungsleistung durch die Beschwerdegegnerin) für die letzten vier Monate vor deren Abschluss ein Taggeld auszurichten (vgl. IV- Protokoll, Einträge vom 18. Februar und 8. Juli 2013, 20. März, 24. April und 4. Juni 2014 sowie 10. Februar 2016, AB 75, Beschwerdeantwort). Dass der Beschwerdeführer bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (13. Juli 2016; AB 107) kurz vor Abschluss einer solchen weiteren Erstausbildung gestanden hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr belegen die Akten, dass eine zuletzt im Dezember 2015 begonnene Vorlehre als Lernender ... per 31. März 2016 aufgelöst wurde (AB 97). Nach dem Dargelegten fehlt es somit für die Zusprechung von Leistungen an der grundsätzlichen Voraussetzung der Invalidität (vgl. E. 2.1 hiervor), womit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In der Folge ist die gegen die Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 107) erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 7 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ausdrücklich teilweise akzeptiert (vgl. AB 110, Beschwerde) und lediglich für vier Monate einer – von August 2009 bis April 2011 in der D.________ absolvierten – erstmaligen beruflichen Ausbildung eine Kostenübernahme verlangt, wobei eine weitere Erstausbildung im Verfügungszeitpunkt nicht belegt ist (vgl. E. 3.3 hiervor), von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, ohne dass die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit geprüft werden müsste. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden, nachdem über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im materiellen Urteil befunden wurde (E. 4.1 hiervor), praxisgemäss auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 8 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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