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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2017 200 2016 771

9. Januar 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,777 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 16. August 2016

Volltext

200 16 771 IV ACT/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/16/771, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2014 eine Dreiviertelsrente resp. seit Juni 2014 eine ganze Rente resp. seit März 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV; Antwortbeilage [AB] 60, 68, 69, 74). Am 4. April 2016 beantragte sie bei der IV Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug (AB 77). Mit Vorbescheid vom 12. April 2014 (AB 81) stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Versicherte das für eine Kostengutsprache notwendige Mindesteinkommen nicht erziele. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 83). Im Rahmen einer im April 2016 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 82) führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (AB 89). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 4. August 2016 (AB 93) die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze IV-Rente ab September 2016 in Aussicht. Im weiteren Verlauf verfügte die IVB am 16. August 2016 wie im Vorbescheid vom 12. April 2014 angekündigt und wies das Gesuch für Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug ab (AB 94). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 1. September 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Erteilung der Kostengutsprache für Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug. Ferner stellte sie am 9. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 durch den Instruktionsrichter abgewiesen wurde. Am 19. Oktober 2016 ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/16/771, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2016 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. C. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 102) – wie in Aussicht gestellt – ab September 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/16/771, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. August 2016 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/16/771, Seite 5 Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI kann nur angenommen werden, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entsprechendes Einkommen erzielt wird (SVR 2010 IV Nr. 60 S. 184 E. 4). 2.3 Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI-Anhang werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziff. 10.04*), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Der jährliche Amortisationsbeitrag an Automobile beträgt Fr. 3'000.-- (Ziff. 10.04* HVI-Anhang). 3. 3.1 Der Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug setzt unter anderem voraus, dass die Beschwerdeführerin eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt (Ziff. 10 Ingress HVI-Anhang; vgl. E. 2.3 hiervor), die von der in E. 2.2 hiervor erwähnten rechtlich erheblichen Erwerbstätigkeit zu unterscheiden ist. Eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass sie ihren Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/16/771, Seite 6 halt daraus bestreiten kann. Um der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit willen gilt hierbei eine Einkommensgrenze in der Höhe des Mittelbetrages zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen Altersrente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 240). Dieser Wert beträgt im Jahr 2016 Fr. 1‘762.50, nämlich den Mittelwert zwischen der Minimalrente von Fr. 1‘175.-- (Art. 34 Abs. 5 AHVG) und dem Maximalwert von Fr. 2‘350.-- (d.h. dem doppelten Minimalwert; Art. 34 Abs. 3 AHVG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit im Jahr 2016 einen Bruttolohn von Fr. 1‘100.--, unter Berücksichtigung der Familien- und Kinderzulagen Fr. 1‘671.75, erzielt (AB 76 S. 2). Damit ist ihr Einkommen auf jeden Fall tiefer als das oben ermittelte existenzsichernde Einkommen von Fr. 1‘762.50, weshalb bereits deshalb kein Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug besteht. Demensprechend ist es hier nicht massgebend, dass die Beschwerdeführerin ihr Auto – gemäss ihren eigenen Angaben – für den Arbeitsweg oder Vorstellungsgespräche benötigt oder dass sie in ihrem Alltag auf ein Auto angewiesen ist (Beschwerde; Eingabe vom 17. Oktober 2016; in den Gerichtsakten). 3.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2016 (AB 86) neu zu 100% arbeitsunfähig ist (S. 3 Ziff. 14). Gestützt auf diese Einschätzung wurde – basierend auf einem Status 80% Erwerb und 20% Tätigkeitsbereich – das Invalideneinkommen im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. Juli 2016 (AB 89) ab Juli 2016 ausgehend von einer Tätigkeit im geschützten Rahmen ermittelt (S. 8 Ziff. 3.10), hypothetisch auf jährlich Fr. 7‘200.-- festgelegt (S. 8 Ziff. 3.10) und der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 102) ab September 2016 neu eine ganze IV-Rente zugesprochen. Damit ist auch die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der existenzsichernden Tätigkeit gemäss Ziff. 10 Ingress HVI-Anhang (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/16/771, Seite 7 3.3 Da bereits die Voraussetzung einer dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 94 S. 1) – auch im Gesundheitsfall auf ein Auto angewiesen wäre, was jedoch von der Beschwerdeführerin bestritten wird (Beschwerde, Eingaben vom 17. Oktober und 1. Dezember 2016; in den Gerichtsakten). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie würde im Gesundheitsfall ihre Tochter nicht mit dem Auto, sondern mit dem Fahrrad in die Schule begleiten, nicht überzeugen. Denn es handelt sich offenbar um einen langen und vor allem steilen Schulweg (AB 89 S. 3, S. 13, S. 15). Zudem ist der Weg zwischen dem Wohnort und der Schule mit dem öffentlichen Verkehr nur mässig erschlossen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 16. August 2016 (AB 94) ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/16/771, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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