200 16 77 UV SCJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. August 2010 bei der C.______AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva [act. II] 1). Am 12. September 2010 wurde er um ca. 05.15 Uhr morgens von D.________ und E.________ mit einem Baseballschläger und mit Schlägen ins Gesicht tätlich angegriffen, wobei er sich eine Commotio/Contusio cerebri mit Rissquetschwunde occipital und leichter dislozierter Nasenbeinfraktur zuzog (act. II 1; 19; Akten der Suva [act. IIA] 182 S. 4 ff.). Im weiteren Verlauf kam es zudem zu einem posttraumatischen Syndrom mit permanenten Kopfschmerzen, Müdigkeit und Geräuschempfindlichkeit (act. II 19). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und richtete vorerst – bis zum Abschluss der Fallabklärungen – ein Teil-Taggeld aus (act. II 2). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 (act. IIA 67) stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 12. September 2010 mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 31. Oktober 2013 ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 31. März 2014 (act. IIA 177) reichte der Versicherte der Suva einen Entwurf einer Anklageschrift ein, mit welcher die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen D.________ und E.________ u.a. wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Anklage erhob (act. IIA 177 S. 3). Gestützt auf den darin geschilderten Sachverhalt machte der Versicherte geltend, es sei ihm für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 3 das Ereignis vom 12. September 2010 nicht nur ein Teil-Taggeld auszurichten, sondern es seien ihm die ungekürzten gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Nachdem das erstinstanzliche Strafverfahren mit Urteil vom 18. März 2015 abgeschlossen worden war, reichte der Versicherte auf Ersuchen der Suva (act. IIA 178) mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (act. IIA 182) die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Juni 2015 (act. IIA 182 S. 4) ein. Am 10. August 2015 (act. IIA 183) verfügte die Suva die definitive Kürzung der Taggeldleistungen um 50% mit der Begründung, das Ereignis vom 12. September 2010 sei infolge einer Beteiligung des Versicherten an einer Schlägerei gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) herbeigeführt worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 185) wies sie mit Entscheid vom 20. November 2015 (act. IIA 191) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 7. Januar 2016 Beschwerde und beantragte dessen kostenfällige Aufhebung und die Gewährung der ungekürzten gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 12. September 2010. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Replik vom 29. April 2016 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 31. Mai 2016 auf eine einlässliche Duplik. Zwischenzeitlich wurde Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. März 2015 eingereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2016) reichte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 (Akten des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 4 [act. I] 3) zu den Akten. Hierauf gab der Instruktionsrichter den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2016 Gelegenheit, sich zum obergerichtlichen Urteil zu äussern, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 22. September 2016 und der Beschwerdeführer am 1. November 2016 eine Stellungnahme einreichten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. November 2015 (act. IIA 191), mit welchem die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 10. August 2015 (act. IIA 183) angeordnete Kürzung der Geldleistungen um 50% für die Folgen des Ereignisses vom 12. September 2010 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Leistungskürzung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Bundesrat kann gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. 2.3 Gemäss dem hier interessierenden Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. 2.3.1 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 6 Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2011, 8C_579/2010, E. 2.2.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 216). 2.3.2 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Entscheid des BGer vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Das Ereignis vom 12. September 2010 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solches grundsätzlich einen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 7 spruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 In Bezug auf den Sachverhalt ist auf den im obergerichtlichen Urteil vom 4. Dezember 2015 wiedergegebenen Ablauf der Ereignisse vom 12. September 2010 abzustellen. Damit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 12. September 2010 mit seinen beiden Begleitern F.________ und G.________ eine GOA-Party verlassen hat und auf dem Weg zum Auto hinter sich jemanden (D.________) sprechen hörte. Er fragte diesen, ob er mit ihm spreche, was D.________ verneinte. Daraufhin überholte D.________ den Beschwerdeführer und seine Begleiter. Beim Parkplatz waren ca. sechs Personen. D.________ verlangte bei diesen nach einem Baseballschläger, näherte sich mit der Personengruppe dem Beschwerdeführer und dessen Kollegen und wollte wissen, wer vorhin mit ihm gesprochen habe (act. I 3 S. 12 Ziff. 1.2.1 und S. 13 Ziff. 1.2.2). Der Beschwerdeführer gab sich zu erkennen, worauf er und D.________ „verbal stritten“. Schliesslich kam E.________ hinzu, fragte wer Probleme haben möchte und diskutierte („stürmte“) nun seinerseits mit dem Beschwerdeführer. Während der Beschwerdeführer mit E.________ sprach, schlug D.________ ihm überraschend von hinten mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf. Der Beschwerdeführer fiel durch den Schlag mit dem Baseballschläger nicht zu Boden, sondern taumelte nur mit dem Oberkörper nach vorne bzw. gegen unten und richtete sich schliesslich wieder auf. Er sprach dann weiter mit E.________. Dieser näherte sich ihm dann, „stürmte“ weiter und verabreichte ihm „aus dem Nichts“ heraus mehrere Faustschläge ins Gesicht (act. I 3 S. 23). 3.3 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschwerdeführers an jenem frühen Morgen des 12. September 2010 objektiv gesehen die Gefahr eingeschlossen hat, in eine tätliche Auseinandersetzung überzugehen oder eine solche nach sich zu ziehen und ob der Beschwerdeführer dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, es sei erstellt, dass den Tätlichkeiten eine verbale Auseinandersetzung vorangegangen sei. Das Risiko, dass sich daraus eine Schlägerei ergeben könnte, sei für jeden erkennbar gewesen, zumal D.________, schon bevor der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 8 Beschwerdeführer und seine Begleiter bei den Autos eingetroffen seien, nach einem Baseballschläger gerufen und diesen später für alle sichtbar behändigt habe. Dass das Risiko erkennbar gewesen sei, zeige sich auch im Verhalten der Begleiter des Beschwerdeführers. Diese hätten sich bewusst ausserhalb der Gefahrenzone aufgehalten und sich nicht an der verbalen Auseinandersetzung beteiligt (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 8; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016 S. 1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es könne nicht rekonstruiert werden, worin genau die verbale Diskussion zu Beginn der Ereignisse bestanden habe. Es sei keine verbale Auseinandersetzung geführt worden, sondern ein ganz normales Gespräch. Zudem lasse nichts den Schluss zu, dass der Wortwechsel die Gefahr einer Tätlichkeit mit sich gebracht habe (Beschwerde S. 7 Art. 11, S. 10; Stellungnahme vom 1. November 2016 S. 1 Ziff. 3). Im Weiteren sei keine vernünftige Ausweichmöglichkeit vorhanden gewesen, um sich aus der Gefahrenzone entfernen zu können (Beschwerde S. 9 Art. 17; Replik vom 29. April 2016 S. 3 Art. 3). 3.3.3 Gestützt auf die sachverhaltlichen Ausführungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 steht fest, dass dem tätlichen Angriff von D.________ und E.________ auf den Beschwerdeführer eine verbale Auseinandersetzung vorangegangen ist. Welches der genaue Inhalt der verbalen Auseinandersetzung war, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit D.________ „verbal stritt“ und der nachträglich hinzugekommene E.________ seinerseits mit dem Beschwerdeführer diskutierte („stürmte“; act. I 3 S. 23). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10) ist demnach nicht anzunehmen, dass es sich einzig um ein ganz normales Gespräch gehandelt hat. Dies umso weniger, wenn berücksichtigt wird, wie D.________ den Beschwerdeführer angesprochen hat. So gab der Beschwerdeführer am 14. September 2014 anlässlich der Deponierung seiner Anzeige bei der Polizei zu Protokoll: „Beim Parkplatz habe es zwei Autos gehabt und es seien ca. sechs Personen herum gestanden. Aus der Gruppe habe jemand (D.________) gefragt: «wär het mi agfigget?»“.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 9 Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer merken, dass die Person, welche ihn angesprochen hat, wohl keine ernsthafte Frage resp. Diskussion beabsichtigte, sondern es vielmehr um eine Provokation ging. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Reaktionen auf eine solche Provokation in aller Regel zu einer Eskalation der Situation führen, da es die provozierende Person geradezu auf Streit abgesehen hat. Wer sich unter diesen Umständen nicht entfernt, sondern sich in eine verbale Auseinandersetzung einlässt resp. mit der provozierenden Person – wie hier – einen verbalen Streit beginnt, muss damit rechnen, dass es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte. Dies gilt umso mehr, als gemäss diversen Aussagen die provozierende Person – D.________ – eine aggressive Grundstimmung verbreitete und alkoholisiert war (act. I 3 S. 36). Ob der Beschwerdeführer bei der verbalen Auseinandersetzung provoziert und Schimpfwörter gebraucht hat (vgl. Beschwerde S. 10) oder tätlich geworden ist, spielt keine Rolle. Zudem ist nicht relevant, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 11) – für ihn der Schlag mit dem Baseballschläger völlig überraschend gekommen ist. Denn es ist unerheblich, welche Wendung die Ereignisse nach dem zu beanstandenden Verhalten des Beschwerdeführers genommen haben (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Im Weiteren ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 9 Art. 17) nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, der Konfrontation mit D.________ resp. der Gruppe, welcher dieser angehörte, aus dem Weg zu gehen. So ist den Akten insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der gegnerischen Gruppe umzingelt worden wäre (act. I 3 S. 12 Ziff. 1.2.1). Zudem hat bezeichnenderweise sein Begleiter F.________ bei der polizeilichen Befragung vom 28. September 2010 zu Protokoll gegeben: „Er selber sei nicht so der Schlägertyp und etwas abseits gestanden“ (act. I 3 S. 13 Ziff. 1.2.2). Demnach war es für die Begleiter des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, sich vom Geschehen zu distanzieren. Aus der entsprechenden Aussage kann zudem geschlossen werden, dass offenbar zumindest F.________ mit der Gefahr einer Eskalation der Auseinandersetzung rechnete, was auch der Beschwerdeführer hätte merken müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 10 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 12. September 2010 in einen Wortwechsel eingelassen hat, der bei objektiver Betrachtung das Risiko in sich geschlossen hat, dass es nachfolgend zu Tätlichkeiten kommen könnte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 12. September 2010 bejaht hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien gemäss Art. 39 UVG i.V. mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt hat. Die Kürzung der Taggeldleistungen im Umfang von 50% entspricht dem in Art. 49 Abs. 2 UVV vorgesehenen Minimalansatz und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, UV/16/77, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.