200 16 768 IV GRD/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Juli 2000 von ihrer Mutter unter Hinweis auf eine schwere Lernbehinderung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 9; 11). Hierauf erteilte die IV-Stelle Solothurn der Versicherten Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen im Externat (act. II 12) und gewährte ihr im Anschluss daran berufliche Massnahmen (act. II 16; 21), in deren Rahmen sie eine einjährige praktische Ausbildung zur ... in einem Coiffeursalon, indessen keine Anlehre in der freien Wirtschaft zu absolvieren vermochte (act. II 25 S. 1; 28 S. 2; 29 S. 1). Nach Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen (act. II 30) trat die Versicherte am 1. August 2007 bei der Stiftung C.________ im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes eine 80%-Stelle als Mitarbeiterin Hausdienst an (act. II 34). Ferner sprach ihr die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (act. II 46) ab September 2007 bei einem nach Massgabe von Art. 26 IVV sowie der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 79% eine ganze (ausserordentliche) Invalidenrente zu, welche im Januar 2009 revisionsweise bestätigt wurde (act. II 51). Im September 2009 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle Solothurn um weitere berufliche Massnahmen (act. II 52). Eine in der Folge beim bisherigen Arbeitgeber durchgeführte Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in verschiedenen Bereichen der Hauswirtschaft (act. II 57) brach die Versicherte vorzeitig ab (act. II 58), woraufhin die IV-Stelle Solothurn einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verneinte (act. II 61) und die Stiftung C.________ die Anstellung per Ende März 2010 kündigte (Protokoll, Eintrag vom 19. März 2010 [in den Gerichtsakten]). Ab September 2010 arbeitete die Versicherte im Rahmen eines 90%- Pensums in der geschützten Werkstatt der Abklärungsstelle D.________ –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 3 zuerst in der Cafeteria, ab Juli 2011 im Bereich der Montagefertigung (act. II 70 S. 2; 74 S. 3 und 7). Die IV-Stelle Solothurn und – nachdem die Versicherte im Mai 2013 geheiratet und ihren Wohnsitz in den Kanton Bern verlegt hatte (act. II 78; 81 S. 1) – die IVB bestätigten in der Folge den Anspruch auf eine ganze (ausserordentliche) Invalidenrente (act. II 75; 79 [Verfügung vom 8. Mai 2013]). Im Juni 2013 (act. II 82 S. 6) gebar die Versicherte eine Tochter, worauf ihr die IVB mit Verfügung vom 8. August 2013 (act. II 80) zusätzlich zur (ausserordentlichen) ganzen Invalidenrente eine Kinderrente zusprach. Per September 2013 kündigte die Versicherte ihre bisherige Anstellung bei der Abklärungsstelle D.________ (act. II 93 S. 4). Im August 2015 leitete die IVB ein weiteres Revisionsverfahren ein (act. II 81), in dessen Rahmen sie medizinische Berichte sowie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung und Haushalt (act. II 92 f.) einholte. Mit Vorbescheiden vom 31. März 2016 (betreffend Hilflosenentschädigung [act. II 95]) und 5. April 2016 (betreffend Rente [act. II 96]) stellte sie der Versicherten die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (im Rahmen lebenspraktischer Begleitung) ab August 2014 bzw. – unter Zugrundelegung eines nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb [geschützt] 40%; Haushalt 60%) ermittelten Invaliditätsgrades von 54% – die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 5. April 2016 Einwand erhoben hatte (act. II 98), holte die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes ein (act. II 103). Am 7. Juli 2016 (betreffend Hilflosenentschädigung [act. II 104 S. 2 ff.]) bzw. am 27. Juli 2016 (betreffend Rente [act. II 105]) verfügte die IVB wie in den Vorbescheiden in Aussicht gestellt. B. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. August 2016 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Invaliditätsgrad der Versicherten von 79% sei zu belassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 4 2. Eventualiter ist der Invaliditätsgrad der Versicherten auf mindestens 60% anzusetzen. 3. Subeventualiter sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies mit der Aufforderung verbunden, dass vorgängig dem Rentenentscheid eine verwaltungsunabhängige Haushaltsabklärung durchzuführen sei. 4. Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts, zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Anwendung der gemischten Methode verstosse vorliegend gegen den Entscheid Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Art. 7, S. 7 f.). Sodann beziehe die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem 18. Altersjahr eine IV-Rente und lebe seit jeher mit ihren Einschränkungen, weshalb sie und ihr Ehemann gar keine andere Situation kennten und daher nicht spontan abschätzen könnten, in welchem Pensum sie bei fehlenden Defiziten tätig wäre. Somit sei ihre angebliche Aussage gegenüber der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einem 40%-Arbeitspensum nachgehen würde, nicht verwertbar. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr arbeite, könne nichts abgeleitet werden. Sie sei infolge ihrer Defizite nicht einmal in der Lage, selbständig im Haushalt zu arbeiten, wenn ihre Tochter anwesend sei (Art. 3, S. 4; Art. 14 S. 12 f.). Sodann sei der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die SKOS-Richtlinien ermittelte hypothetische Finanzbedarf entsprechend 33.9% eines jährlichen Verdienstes als Hilfsarbeiterin nicht massgebend (Art. 4, S. 5). Im Weiteren sei es angesichts der intellektuellen Defizite der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im ausserhäuslichen Bereich zu 85%, in der Haushaltsführung aber nur zu 33% eingeschränkt sei (Art. 15, S. 13). Mit Schreiben vom 2. September 2016 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. In der Begründung macht die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 5 Beschwerdegegnerin hauptsächlich geltend, entgegen der Beschwerdeführerin seien deren Angaben gegenüber der Abklärungsperson, wonach es ohne Gesundheitsschaden wohl nötig wäre, an vier Halbtagen oder an zwei ganzen Tagen die Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als Aussage der ersten Stunde beweiskräftig (S. 3, Ziffer 9). In Bezug auf die Haushaltarbeiten sei die Beschwerdeführerin – medizinisch gesehen – nicht per se eingeschränkt, zumal sie diese – ähnlich einem geschützten Umfeld – frei einteilen könne (S. 3, Ziffer 9). Schliesslich sei mit Bezug auf das Urteil „Di Trizio c. Suisse“ noch keine konkretisierende Umsetzung ins Schweizer Recht erfolgt und das Bundesgericht habe insoweit noch kein Revisionsurteil gefällt, weshalb die gemischte Methode – auch unter Berücksichtigung des Infoschreibens 14/2016 des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 19. Juli 2016 (in den Gerichtsakten) – nach wie vor Gültigkeit beanspruche (S. 4, Ziffer 11). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 6 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juli 2016 (act. II 105). Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 7 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Es obliegt grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. September 2015, 8C_431/2015, E. 3.2). 2.2.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Mit Bezug auf die massgeblichen Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.2.3 vorne) steht fest, dass die Beschwerdegegnerin letztmals im Rahmen der mit Mitteilung vom 1. September 2011 (act. II 75) abgeschlossenen amtlichen Rentenrevision eine sowohl die medizinischen wie auch die erwerblichen Aspekte umfassende Überprüfung des seit September 2007 (act. II 46) bestehenden Rentenanspruchs vorgenommen hat. Demgegenüber erfolgte die Verfügung vom 8. Mai 2013 (act. II 79) einzig aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 8 des Wohnortswechsels in den Kanton Bern und ihr lag keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches zugrunde, weshalb sie als Referenzzeitpunkt nicht in Frage kommt. Massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revisionsverfahren bilden demnach die Mitteilung vom 1. September 2011 (act. II 75) – woran nichts ändert, dass es sich nicht um eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt (vgl. Art. 74ter Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 N. 41) – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2016 (act. II 105). 3.2 Im Weiteren steht fest und ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit jeher unverändert präsentiert und als (potentieller) Revisionsgrund einzig eine Änderung in den familiären Verhältnissen respektive eine dadurch bedingte Änderung in der Art der Invaliditätsberechnung (gemischte Methode anstatt Einkommensvergleichsmethode) in Betracht fällt, indem die Beschwerdeführerin im Juni 2013 (act. II 82 S. 6) eine Tochter gebar. Die Beschwerdegegnerin hat den Status der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2016 (act. II 105) neu festgelegt (40% Erwerb und 60% Haushalt), wohingegen die Beschwerdeführerin geltend macht, der bisherige Status sei beizubehalten. Streitig ist demnach die Statusfrage. 3.3 3.3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 9 gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 3.3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 10 Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Gemäss Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf den Entscheid des EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) in grundsätzlicher Hinsicht geltend, die gemischte Methode verstosse gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; vgl. Beschwerde Art. 7, S. 7). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe im Nachgang zum genannten Entscheid des EGMR noch kein Revisionsurteil gefällt, welches rechtsverbindlich festlege, wie mit der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG künftig zu verfahren sei, weshalb Letztere nach wie vor Anwendung finde (Beschwerdeantwort, S. 4, Ziffer 11). 3.5 3.5.1 Gemäss (endgültigem) Entscheid des EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das BSV hielt zur Anwendung der gemischten Methode nach dem Entscheid des EGMR im IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 Folgendes fest: „Das Urteil des EGMR hat zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall „Di Trizio“ mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bishe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 11 rige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewendet wird. Eine „Di Trizio“ ähnliche Ausgangslage liegt vor, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind: - Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie - familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit. In diesen Fällen stellen eine Reduktion der Arbeitszeit aus rein familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern bis auf weiteres keinen Revisionsgrund dar. Die versicherte Person behält ihren bisherigen Status, weil sie familiär bedingt ihr Arbeitspensum reduziert hat bzw. hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. nachgehen würde.“ 3.5.2 Es steht fest, dass die mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (act. II 105) erfolgte Ermittlung des IV-Grades auf der Basis der gemischten Methode ihren Grund ausschliesslich in familiären Umständen hat, indem die Beschwerdeführerin im Juni 2013 eine Tochter gebar und sie – so die Annahme der Beschwerdegegnerin – deshalb als Gesunde allein teilzeitig erwerbstätig wäre, womit eine Subsumtion des hier zu beurteilenden Sachverhalts unter die nämliche Rechtsprechung des EGMR in Betracht fiele. Inwieweit der Umstand, wonach das Bundesgericht bis dato kein Revisionsurteil gefällt hat (vgl. Art. 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; Art. 46 Ziff. 1 EMRK) und die Umsetzung des EGMR-Entscheides auch auf gesetzgeberischer Ebene bislang nicht erfolgt ist, zu werten ist und ob das IV-Rundschreiben Nr. 355, welchem Weisungscharakter zukommt, eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (zur Tragweite von Verwaltungsweisungen vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2016, 8C_54/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2), kann indes offen bleiben. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes aus anderen Gründen zu verneinen und die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Rechtsprechung des EGMR findet vorliegend keine Anwendung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 12 3.6 Zur Frage des Status und den behinderungsbedingten Einschränkungen präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.6.1 Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 16. Juni 2000 (act. II 9) wurde festgehalten, die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem sprachbezogenen Intelligenztest liege im Bereich einer schweren Lernstörung. Die sprachlichen Kenntnisse, das räumliche Vorstellungsvermögen, die Konzentrationsfähigkeit, das Erkennen von sozialen Handlungsabläufen und das logisch-abstrakte Denken lägen im Bereich einer geistigen Behinderung (S. 1). Zu Handen der IV hielt der Schulpsychologische Dienst weiter fest, der Intelligenzquotient (IQ) betrage nach HAWIK-R 50, nach Raven korrigiert 72, eine externe Sonderschulung sei erforderlich (act. II 8). 3.6.2 Im Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom Juni 2006 (act. II 22 S. 2) – wo die Beschwerdeführerin eine von der IV vergütete Vorbereitungsklasse besuchte (act. II 21) – wurde im Wesentlichen festgehalten, sie könne kurze Aufgabensequenzen mit klaren Arbeitsanweisungen und Hilfestellungen ausführen. Sie nehme teilweise am mündlichen Unterricht teil. Sie brauche zum Teil eine persönliche Erklärung oder eine Aufforderung, um an einem Gespräch teilnehmen zu können. Sie erfasse einfache Zusammenhänge aus dem Alltag und könne elementare Grundkenntnisse teilweise nach mehrmaligem Üben verstehen. Sie könne einen kurzen, einfachen Text über ein Thema, das ihr vertraut sei, schreiben. 3.6.3 Med. pract. E.________ hielt im Bericht vom 23. Dezember 2008 (act. II 50) fest, die Beschwerdeführerin äussere sich bedrückt darüber, dass sie (im Rahmen ihrer im August 2007 in der Stiftung C.________ angetretenen geschützten Arbeitsstelle [act. II 34]) täglich putzen müsse. Was ihr besonders Spass mache, seien Frisieren und Schminken. Das intellektuelle Potential reiche in keiner Weise aus, um eine Lehre mit Berufsschule zu absolvieren. Aber die Frage stelle sich nun, ob vielleicht intern in der Stiftung eine abwechslungsreichere Tätigkeit zu finden wäre (S. 4). 3.6.4 Im Bericht der Stiftung C.________ vom 16. März 2010 (act. II 59) zur Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hielt die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin fest, die Überprüfung habe abgebrochen werden müs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 13 sen, da sie sich nicht im Stande gefühlt habe 100% respektive 42 Stunden pro Woche zu arbeiten (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe Mühe mit Kritik umzugehen. Sie beziehe es sofort auf ihre Persönlichkeit und suche oft eine Ausrede. Sie wirke und zeige sich dann auch sehr niedergeschlagen. Sie gehe mit ihren Arbeitsmitteln sorgfältig um. Es falle ihr nicht leicht zu unterscheiden was es bedeute, etwas zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen dann zu erledigen oder nicht. Sie brauche klare Anweisungen, was, wann, wie, mit welchen Mitteln erledigt werden müsse. Oft gelinge ihr die Umsetzung nicht oder sie sei zu undiszipliniert. Sie könne Anweisungen besser umsetzen, wenn es ihr vorgezeigt werde. Ihre Leistungsfähigkeit hänge sehr stark von ihrem Gemütszustand ab; sei sie ausgeglichen und zufrieden, erledige sie ihre Aufgaben sauber und korrekt. Motivation für ihre Aufgaben könne sie kaum aufbringen, da sie den Sinn darin oft nicht sehe (S. 2). 3.6.5 Im Bericht vom 6. Juli 2011 (act. II 72) hielt med. pract. E.________ fest, am Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in einem geschützten Bereich arbeiten müsse, ändere sich aufgrund ihrer Auffassungsgabe nichts. Sie brauche Führung (S. 6). 3.6.6 Ab September 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 90%-Pensums in der geschützten Werkstatt der Abklärungsstelle D.________ – zuerst in der Cafeteria, ab Juli 2011 im Bereich der Montagefertigung. Im Bericht vom 9. August 2011 (act. II 74 S. 2 – 8) wurde hierzu festgehalten, die Bedienung der Kasse habe die Beschwerdeführerin nicht zufriedenstellend erfüllen können, da sie extreme Probleme mit Zahlen sowie Subtrahieren und Addieren habe (S. 7). 3.6.7 Mit Bericht vom 2. Oktober 2015 (act. II 87 S. 2 ff.) hielt med. pract. E.________ fest, die Beschwerdeführerin brauche eine „führende Hand“ sowie unkomplizierte Arbeitsabläufe in einem geschützten Umfeld; es beständen keine neuen Bedingungen (S. 3). 3.6.8 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. März 2016 (act. II 92 S. 2 ff.) wurde festgehalten, im Alltag brauche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben heute die Unterstützung des Ehemannes. Dieser berichte, dass sie ein spezielles Familienleben führten: Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 14 müsse die gesamte Verantwortung für die Familie tragen. Seine Frau telefoniere stets ihm, wenn irgendetwas sei. Mit der Hilfe seiner Mutter und der Mutter der Beschwerdeführerin werde sichergestellt, dass zur Betreuung der im Juni 2013 geborenen Tochter stets eine andere erwachsene Person anwesend sei (S. 2). Die anfallenden Haushaltarbeiten würden mit dem Ehemann und der (im selben Haus lebenden) Schwiegermutter besprochen. Termine würden stets durch den Ehemann abgemacht. Die administrativen und finanziellen Sachen erledige alle der Ehemann und er teile das Budget ein, sei um das Bezahlen der Rechnungen besorgt, schicke ebenfalls die Rechnungen an die Krankenkasse und erledige die Papiere, das Ausfüllen von Formularen und Verträgen. Für die notwendigen Vorräte seien er und die Schwiegermutter besorgt. Der Ehemann reinige einmal die Woche die Wohnung. So sei sichergestellt, dass die Wohnung sauber und ordentlich sei. Die Beschwerdeführerin reinige ein bisschen, wenn sie gerade etwas sehe; eine systematische saubere Reinigung sei damit nicht sichergestellt. Der Ehemann sei bei der Arbeit stets mit dem Natel erreichbar; so könne ihm seine Frau anrufen, wenn etwas sei. Bei Bedarf gehe er schauen. Er organisiere, dass in der Regel seine Eltern oder die Schwiegereltern anwesend seien, wenn er am arbeiten sei. Die Schwiegermutter koche; sie sei um die Mahlzeiten besorgt; die Beschwerdeführerin könne selber nur ganz einfache Mahlzeiten (Wienerli) zubereiten. Die Wäsche erledige die Schwiegermutter (S. 5). 3.6.9 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. März 2016 (act. II 93 S. 2 ff.) wurde mit Bezug auf die Statusfrage festgehalten, die Beschwerdeführerin würde ohne Behinderung arbeiten. Die Betreuung der Tochter sei stets sichergestellt. Die Frage, wie die Beschwerdeführerin bei so genannt guter Gesundheit ohne ihre Einschränkungen arbeiten würde, hätten sich die Eheleute nie gestellt. Es sei kaum möglich, sich die Situation vorzustellen. Sie kennten ihr Leben nur mit der Einschränkung der Beschwerdeführerin. Ihr Ehemann habe keinen grossen Lohn, weshalb sie auf das Einkommen angewiesen sei (S. 3). Die Eheleute sagten, „es wäre wohl nötig, dass [die Beschwerdeführerin] an 4 Halbtagen die Woche oder an 2 ganzen Tagen arbeiten“ gehe. Sie könnten sich vorstellen, wenn es sein müsse, dass sie im Umfang eines 40%-Pensums arbeiten würde (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 15 Er (der Ehemann) sei neben seiner Vollzeitarbeit um den Haushalt besorgt. Dabei werde er von seiner Mutter und der Schwiegermutter unterstützt. Diese hülfen die Tochter zu betreuen und leiteten sie im Haushalt an (S. 9). 3.6.10 In der Stellungnahme vom 30. Juni 2016 (act. II 103 S. 2 ff.) hielt der Abklärungsdienst u.a. fest, die Beschwerdeführerin habe nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubes ihre Arbeitstätigkeit eingestellt. Mit ihrem Handeln zeige sie auf, dass sie (im Gesundheitsfall) gar nicht mehr arbeiten würde. Wenn sie ihrer Verantwortung, zum Einkommen der Familie zuzuverdienen, hätte nachkommen wollen, hätte sie die Arbeitstätigkeit, auch wenn es ein geschützter Arbeitsplatz sei, im Teilpensum erhalten (S. 2). Die Beschwerdeführerin müsste zur Deckung des hypothetischen Finanzbedarfs nach den SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 1‘526.-- verdienen, was einem jährlichen Verdienst von Fr. 18‘312.-- entspreche. Verglichen mit dem Einkommen einer Hilfsarbeiterin gemäss LSE 2012 TA 1, Total, Niveau 1 indexiert aufs Jahr 2015 von Fr. 54‘008.--, entspreche das einem 33.9%-Pensum. Somit sei unter Berücksichtigung des hypothetischen Finanzbedarfs das 40%-Erwerbspensum das eher wahrscheinliche Pensum (S. 3). 3.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.8 Die im Recht liegenden Unterlagen erlauben eine zuverlässige Beurteilung der vorliegend strittigen Statusfrage. 3.9 3.9.1 Die Beschwerdegegnerin bezog sich bei der Festlegung des Status (40% Erwerb und 60% Haushalt) vorab auf die Aussage der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegenüber der Abklärungsfachperson, welche im Abklärungsbericht Haushalt (act. II 93 S. 2 ff.) wie folgt wiedergegeben wird: „[Der Ehemann und die Beschwerdeführerin] sagen, es wäre wohl nötig, dass [die Beschwerdeführerin] an 4 Halbtagen die Woche oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 16 an 2 ganzen Tagen arbeiten geht. Sie können sich vorstellen, wenn es sein muss, dass sie im 40% Pensum arbeiten würde“ (S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Minderintelligenz seit jeher eingeschränkt und stets im geschützten Rahmen erwerbstätig war, weshalb sie sich ein Leben als Gesunde kaum vorstellen kann und unter diesen Umständen ein Abstellen auf die gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Aussagen nicht in Frage kommt (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Dezember 2015, 9C_497/2015, E. 3.2). Daran ändert nichts, dass die (vermeintlich) statusrelevanten Angaben (auch) vom Ehemann der Beschwerdeführerin stammen, kennt doch auch er einzig das Leben mit den bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Aus dem Abklärungsbericht geht denn auch hervor, dass sich die Eheleute die hypothetische Frage, wie sich die erwerblichen Verhältnisse bei guter Gesundheit darböten, noch „nie gestellt“ hätten und es „kaum möglich“ sei, sich die Situation vorzustellen (S. 4). 3.9.2 Kann demnach auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht abgestellt werden, ist für die Beurteilung der Statusfrage auf die konkreten Lebensumstände der vergangenen Jahre abzustellen (vgl. E. 3.3.1 vorne). Insoweit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab August 2007 – und damit bereits im Alter von 18 Jahren – in einem 80%-Pensum (bei einer Leistung von 40%; act. II 34) und ab Juli 2011 in einem 90%-Pensum (im jeweils geschützten Rahmen) erwerbstätig war. Nach der Geburt ihrer Tochter im Juni 2013 (act. II 82 S. 6) gab die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit per September 2013 auf (act. II 93 S. 4). Aus dem Bericht ihres ehemaligen Arbeitgebers (Stiftung C.________) vom 16. März 2010 (act. II 59) folgt, dass selbst die Umsetzung einfachster Arbeiten nicht oder aber lediglich nach klaren Anweisungen der Vorgesetzten erfolgte (S. 2). Auch die behandelnde Ärztin med. pract. E.________ bestätigte wiederholt, die Beschwerdeführerin brauche eine „führende Hand“ (vgl. act. II 72 S. 6; 87 S. 3). Aus den Abklärungsberichten Hilflosenentschädigung (act. II 92 S. 2 und 5) und Haushalt (act. II 93 S. 2 und 10 ff.) ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin für die Betreuung der Tochter sowie die Haushaltführung in jeder Hinsicht auf umfassende Unterstützung ihres (vollzeitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 17 erwerbstätigen [S. 3 und 9]) Ehemannes sowie der Eltern und Schwiegereltern angewiesen ist, ansonsten sie mit der Bewältigung ihres Lebensalltages überfordert wäre. Entsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. II 104 S. 2 ff.) ab August 2014 eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zu. Es liegt deshalb auf der Hand, dass sich die übereinstimmend und von verschiedener Seite dokumentierte behinderungsbedingte Überforderung bei einfachen Tätigkeiten sowie bei der Verrichtung von Haushalttätigkeiten bei Fortführung des bisherigen Arbeitspensums noch deutlicher manifestiert hätte. Unter diesen Umständen war die Aufgabe der Erwerbstätigkeit invaliditätsbedingter Natur (vgl. Entscheide des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_779/2015, E. 5.2, vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011, E. 5.5 und vom 15. Mai 2013, 9C_915/2012, E. 4.2.1), zumal wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihrer Tochter im Juni 2013 eine praktisch lückenlose Erwerbsbiographie aufweist und dass im Übrigen den Akten keine Anzeichen zu entnehmen sind, wonach sie aus anderen (invaliditätsfremden) Gründen eine Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen hätte. Für die von der Beschwerdegegnerin postulierte familiär bedingte Statusänderung bleibt demnach kein Raum. Zum selben Ergebnis führt die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Der Ehemann der Beschwerdeführerin erwirtschaftet ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4‘100.-- (act. II 93 S. 5), womit die Familie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und auch insoweit eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wahrscheinlich wäre. Daran ändern die von der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der SKOS- Richtlinien getroffenen Überlegungen und Berechnungen, wonach zur Deckung des hypothetischen Finanzbedarfs ein 40%-Pensum genügen würde (act. II 103 S. 3), nichts: Davon abgesehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse allein in der Regel keinen Rückschluss auf die Statusfrage erlauben (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 5.7), wendet die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht ein, dass die Annahme, wonach eine Familie gerade soviel arbeiten würde, um eine Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden – zumal mit Bezug auf den vorliegend hypothetischen Gesundheitsfall – nicht überzeugt und auch die Akten für ein dergestalt zielgerichtetes Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 18 Ehemannes keine Anhaltspunkte liefern. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Statusfrage ohnehin nicht entscheidend, welches Erwerbspensum einer versicherten Person nach den sozialhilferechtlichen Vorgaben allenfalls zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Januar 2014, 9C_684/2013, E. 4.2.3). Schliesslich ergibt sich aus dem Abklärungsbericht Haushalt, dass die Beschwerdeführerin im selben Haus wie die Schwiegereltern wohnt, welche denn auch – gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin – die Betreuung der Tochter sicherstellen (S. 4). Auch dieser Umstand spricht gegen die von der Beschwerdegegnerin postulierte Statusänderung. 3.10 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr bisheriges Arbeitspensum reduziert hätte, als unzulässig, womit ein Revisionsgrund mangels revisionsrechtlich wirksamer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne eines Statuswechsels nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.11 Selbst jedoch, wenn entgegen dem Dargelegten und mit der Beschwerdegegnerin eine Statusänderung anzunehmen und der Invaliditätsgrad statt wie bisher nach der Einkommensvergleichsmethode nach der gemischten Methode (vgl. E. 3.3.2 vorne) zu ermitteln wäre, änderte sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – am Ergebnis nichts: 3.11.1 Aus den in E. 3.6 vorne aufgeführten Berichten der früheren Arbeitgeber geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintritt ins Erwerbsleben im August 2007 vorwiegend in (geschützten) Bereichen tätig war, die den bei der Invaliditätsermittlung im Rahmen des Aufgabenbereichs Haushalt (vgl. E. 3.3 vorne) zu berücksichtigenden Tätigkeiten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Fassung vom 1. März 2016) ähnlich waren (vgl. act. II 49 S. 5; 54; 59). Sodann geht aus den Akten übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Regel ausserstande war, die ihr übertragenen Tätigkeiten selbstständig zu erledigen bzw. jeweils klarer Anweisungen seitens der Vorgesetzten bedurfte (vgl. act. II 59 S. 2), andernfalls jedoch rasch überfordert war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 19 Aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 92 S. 2 ff.) folgt, dass die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung des Haushalts sowie der Betreuung der Tochter auf umfassende Dritthilfe seitens ihrer Schwiegereltern, ihres Ehemannes und ihrer Mutter angewiesen ist (S. 2). Nichts anderes ergibt sich aus den im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 93 S. 2 ff.) individualtextlich festgehaltenen Aufzeichnungen der Abklärungsfachperson zu den einzelnen Verrichtungen im Haushalt (vgl. Ziffer 3089 KSIH; S. 10 ff.): Demnach wird die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Aufgaben – so hinsichtlich der Planung, Organisation und Administration sowie bezüglich der eigentlichen Haushaltführung (Kochen, Wohnungspflege, Einkauf, Besorgung der Wäsche), aber auch bei der Betreuung der im Jahr 2013 geborenen Tochter – von den zuvor genannten Familienmitgliedern direkt oder indirekt (in Form von Überwachung oder Anleitung) unterstützt (S. 10-13), wobei sie diese Unterstützung gemäss Abklärungsbericht auch benötigt (vgl. S. 14). Einen eigenen Verantwortungsbereich hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. 3.11.2 Zwar wurde der Abklärungsbericht von einer qualifizierten Person sowie in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und grundsätzlich unter hinreichender Bezugnahme auf die sich in den jeweiligen Verrichtungen ergebenden Einschränkungen verfasst. Soweit jedoch die gesamthaft resultierende Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt – mithin die Folgenabschätzung – mit bloss 33.7% gewichtet wurde, überzeugt dies nicht und es handelt sich insoweit um eine klare Fehleinschätzung, womit insoweit auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb nicht abgestellt werden kann (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Vielmehr ist in Anbetracht der dokumentierten und sämtliche Bereiche des Aufgabenbereichs Haushalt betreffenden Behinderungen der Beschwerdeführerin sowie mit Blick auf die Vergleichbarkeit der früheren beruflichen Tätigkeiten mit der Haushaltführung und der in dieser Hinsicht aktenmässig dokumentierten identischen Einschränkungen (vgl. E. 3.11.1 vorne) von einem unveränderten Invaliditätsgrad wie im erwerblichen Bereich auszugehen bzw. es gelingt der Beschwerdegegnerin auch insoweit nicht, eine Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dabei steht angesichts der bereits allumfassenden Hilfestellungen der Familienangehörigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 20 deren zusätzliche Inanspruchnahme im Rahmen der Schadenminderungspflicht ausser Diskussion bzw. erweist sich der invaliditätsbedingte Ausfall auch unter diesem Aspekt als hinreichend ausgewiesen. 3.11.3 Dem Dargelegten zufolge führt die Anwendung der gemischten Methode zum selben Ergebnis wie die Einkommensvergleichsmethode, womit der Revisionsfall auch insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. 3.12 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Revision nach Massgabe von Art. 17 ATSG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Unrecht die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2016 (act. II 105) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit am 2. November 2016 eingereichter Kostennote hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘420.90 (12.67 Stunden à Fr. 270.--) sowie Auslagen von Fr. 157.90 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 286.30 (auf Fr. 3‘578.80) geltend gemacht. Der gesamte Parteikosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 21 ersatz wird somit – inklusive Auslagen und MWSt – auf Fr. 3‘865.10 (statt Fr. 3‘649.80) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Juli 2016 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 3‘865.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, IV/16/768, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.