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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2017 200 2016 743

20. Februar 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,323 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016

Volltext

200 16 743 UV KNB/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 2. Mai 2011 am 28. (richtig: 1.) April 2011 in seiner Funktion als Mitarbeiter der C.________ anlässlich der Bergung eines Unfallopfers einen psychischen Schock erlitten hatte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (AB 10 ff.) und nahm medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 20. August 2015 (AB 187) stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. August 2015 ein mit der Begründung, die noch bestehenden psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal auf das Ereignis vom 1. April 2011 zurückzuführen. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob dagegen am 11. September 2015 Einsprache (AB 191). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (AB 194) ersuchte er um Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen eines von der IV-Stelle Bern in Auftrag gegebenen Gutachtens. Die Suva hiess das Sistierungsgesuch am 6. November 2015 (AB 198) gut. Nach Vorliegen des orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens der MEDAS vom 11. Januar 2016 (AB 57.1) und der Einsprachebegründung seitens des Versicherten vom 2. Juni 2016 (AB 207) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni 2016 ab (AB 210). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm seien über den 1. September 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilungskosten, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. April 2011 auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 (AB 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 1. April 2011 geltend gemachten Beschwerden und namentlich die Leistungseinstellung per 31. August 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33 E. 2.1). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 5 das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 34 E. 2.1, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1). 2.3 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3. 3.1 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. August 2015 (AB 187) die Leistungseinstellung per 31. August 2015 damit begründete, dass die aktuellen psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung [AB 84, 179]) nicht adäquat kausal zum Ereignis vom 1. April 2011 seien, hielt sie im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 u.a. fest, dieses stelle kein aussergewöhnliches Schreckereignis dar, welches im Sinne der Rechtsprechung als Unfall einzustufen sei (AB 210 S. 6 f. Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, beim Ereignis vom 1. April 2011 handle es sich um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu klären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 6 3.2 3.2.1 In der Unfallmeldung vom 2. Mai 2011 (AB 1) wird das Ereignis vom 1. April 2011 wie folgt beschrieben: "Der Mitarbeiter war direkt involviert bei der Bergung eines Unfallopfers. […] Es handelt sich um ein Schreckereignis. Der Mitarbeiter benötigt eine Therapie." 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt in dem im Rahmen eines Erstgesprächs mit dem Beschwerdeführer erstellten Dokument vom 10. Juni 2011 (AB 8) wie folgt festgehalten: "Herr A.________ war am 1.4.2011 mit zwei weiteren Arbeitskollegen im Kontrolldienst im Tram Nr. ... Richtung ... im Einsatz. Plötzlich habe der Tramführer die Notbremse eingeleitet und Herr A.________ sei dabei beinahe gestürzt. Er habe von den anwesenden Passagieren gehört, dass eine Person vor das Tram geraten sei. Herr A.________ befand sich vorne hinter dem Tramführer und sei sofort ausgestiegen um nachzusehen, was geschehen war. Als er ausgestiegen war, sah er zwei Beine einer Frau, die unter dem Tram hinausragten. Er habe seinen Augen nicht glauben wollen. Er habe dann unter das Tram geschaut und habe das Gesicht und die offenen Augen der jungen Frau gesehen. Das sei ein schrecklicher Anblick gewesen, so dass er durch den Schock die Kraft nicht gehabt habe, dieser Frau zu helfen. Er habe die Zentrale der C.________ angerufen, um den Unfall zu melden und sei auf der Unfallstelle geblieben, bis die verletzte Frau mit der Ambulanz ins Spital transportiert wurde." 3.2.3 Dem Rapport der Kantonspolizei vom 11. April 2011 (AB 63) ist des Weiteren zu entnehmen, dass beim Eintreffen auf der Unfallstelle eine am Boden liegende, stark blutende, nicht ansprechbare weibliche Person festgestellt worden sei. Die Sanitätspolizei habe die Verunfallte kurze Zeit später ins Spital D.________ eingeliefert. Im Anschluss an die Arbeiten am Unfallplatz sei bezüglich des medizinischen Zustandes der Verunfallten im Spital D.________ vorgesprochen worden. Der zuständige Oberarzt habe angegeben, dass die Verunfallte an schwerstem Schädel-Hirntrauma und an multiplen Blutungen leide. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Nacht nicht überleben werde. Am 2. April 2011 um 00:38 Uhr sei die Verunfallte ihren Verletzungen erlegen (AB 63 S. 16 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 7 3.2.4 Der behandelnde Psychologe lic. phil. E.________ führte im Bericht vom 30. Juni 2011 (AB 20) aus, der Patient habe fortwährend Bilder vom Unfall, die ihn sehr belasten würden. Insbesondere sehe er immer wieder das Gesicht der verunfallten Frau vor sich. Neben den aktuellen Bildern würden auch zunehmend belastende Erinnerungen aus dem ... Krieg auftauchen. Herr A.________ befinde sich seit dem 1. April 2011 bei ihm in Behandlung. Bis heute hätten elf Therapiesitzungen stattgefunden. Neben der Stabilisierung habe die möglichst schnelle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Zuerst habe Herr A.________ wieder mit 50 % angefangen, seit Mitte Mai arbeite er wieder zu 100 % im Kontrolldienst. Mit dem Fahren habe er bis heute noch nicht angefangen. Zur Unterstützung werde er zur Zeit auf Medikamente eingestellt, welche in der jetzigen Phase seine Fahrtüchtigkeit einschränkten. 3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend die Ungewöhnlichkeit von Schreckereignissen restriktiv, indem diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckereignissen bejaht und somit nur in diesen Fällen von Unfällen im Sinne von Art. 4 ATSG ausgegangen wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) hat – wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt (Beschwerde S. 5) – das psychische Trauma eines Lokomotivführers, welcher von einem Lawinenniedergang betroffen und dabei selbst in Todesgefahr war, bei den Bergungsarbeiten mithalf und den Tod zweier Arbeitskollegen zu beklagen hatte, als Unfall anerkannt (Urteil vom 19. Juli 1939 i.S. Haas gegen Suva, EVGE S. 102 ff.). Ebenso korrekt ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EVG vom 20. April 1990 (RKUV 1990 U 109 S. 300 ff.), worin das psychische Trauma, das ein Lokomotivführer erlitten hat, als er realisierte, dass er eine Person tödlich überfuhr, die sich in Selbstmordabsicht auf die Schienen gelegt hatte, als Unfall qualifiziert wurde. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen, welche den vorgenannten Urteilen zugrunde lagen, in wesentlichen Punkten, worauf die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort zutreffend hingewiesen hat. Es ist unbestritten, dass für den Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 1. April 2011 – im Gegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 8 satz zum Lokomotivführer im erstgenannten Fall – keine Gefährdung bestand und er selbst die Kollision zwischen dem Tram und der verunfallten Frau – anders als der Lokomotivführer im zweiten Fall – nicht gesehen hat. Vielmehr hat er von anwesenden Passagieren gehört, was passiert war (AB 8). Insofern ist denn auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Kollision unmittelbar selber wahrgenommen (Beschwerde S. 5), aktenwidrig. Zwar ist er aufgrund der eingeleiteten Notbremsung beinahe gestürzt, da er jedoch nicht Augenzeuge der Kollision war, kann diese mit Bezug auf den Beschwerdeführer trotz seiner örtlichen Nähe zum Geschehen nicht als gewaltsamer, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielender Vorfall und damit nicht als Unfall qualifiziert werden (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Anblick der unter dem Tram liegenden, schwer verletzten und blutenden Frau als Unfall zu qualifizieren sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Beim "blossen Auffinden" der verunfallten Frau fehlt es an einem gewaltsamen Vorfall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor). Es genügt nicht, das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf die versicherte Person einwirken zu lassen. Erforderlich ist ein zeitlicher und örtlicher Einbezug in den Geschehensablauf, welcher die versicherte Person der schädigenden Einwirkung des sich abspielenden gewaltsamen Vorfalls aussetzt (vgl. DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in SZS 2007 S. 45 ff., S. 51). Hierbei verhält es sich nicht anders als im Fall eines Versicherten, der im Anschluss an eine aus sicherer Entfernung wahrgenommenen Explosion menschliche Überreste zweier Arbeitskollegen aufgefunden hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte das Auffinden der Leichenteile ebenfalls nicht als gewaltsamen Vorfall und damit nicht als aussergewöhnliches Schreckereignis erachtet, das als Unfall einzustufen ist (Urteil vom 25. September 2014, UV/14/689, E. 3.5). 3.5 Zusammenfassend stellt das Ereignis vom 1. April 2011 für den Beschwerdeführer kein aussergewöhnliches Schreckereignis dar, welches im Sinne der Rechtsprechung als Unfall einzustufen ist. Zwar ist dem Ereignis die Eindrücklichkeit keineswegs abzusprechen, dies vermag aus rein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 9 rechtlicher Sicht nichts am Ergebnis zu ändern. Damit erübrigen sich Weiterungen bezüglich des im angefochtenen Entscheid ebenfalls verneinten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis und den noch vorhandenen psychischen Beschwerden (AB 210 S. 7 f. Ziff. 3.3) sowie hinsichtlich des Erreichens des medizinischen Endzustandes (AB 210 S. 8 ff. Ziff. 3.4). Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, UV/16/743, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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